Informationen zu Habilitationsverfahren § 103 UG 2002
Das Habilitationsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das zu einem hoheitlichen Akt, konkret einem Bescheid des Rektorats, führt. Auf alle österreichischen Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anwendbar, das bei Habilitationsverfahren jedoch nur subsidiär anzuwenden ist, insoweit nicht detailliertere Regelungen vorhanden sind. Diese detaillierten verfahrensrechtlichen Regeln finden sich in § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG)[RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes], der Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren des Senats sowie der Geschäftsordnung des Senats, die zwingend von der Habilitationskommission anzuwenden sind. In der Geschäftsordnung finden sich zB die Vorschriften über die Wahl der oder des (eines ersten oder allenfalls zweiten oder dritten stellvertretenden) Vorsitzenden, Quoren für Anwesenheit und Beschlussfassung in der Habilitationskommission, Vertretungsregeln, Befangenheitsregeln, Antragsstellung, Sondervotum, Sitzungsprotokoll und Wiederaufnahme eines bereits gefassten Beschlusses.
2) Voraussetzung für die Habilitation ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen methodisch einwandfrei durchgeführt sein, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten sowie die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Sowohl die Gutachten als auch die Habilitationskommission haben auf diese Kriterien einzugehen (dass dies seitens der Kommission geschehen ist, ist auch in den Sitzungsprotokollen nachvollziehbar und konzise darzulegen). Die Habilitationskommission hat - insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachten zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten - im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen.
3) Die Habilitationskommission konstituiert sich in ihrer ersten Sitzung und wählt zu Beginn eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (eine zweite oder dritte Stellvertretung ist bei Bedarf zulässig). Der oder die Vorsitzende muss ein habilitiertes Mitglied der Habilitationskommission sein.
4) Die Sitzungen der Habilitationskommission unterliegen im Wesentlichen einer Geheimnispflicht, insoweit dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung der Entscheidung der Habilitationskommission oder im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist. Im Umgang mit den Antragsunterlagen und sonstigen persönlichen Daten ist zusätzlich der Datenschutz (insbesondere Geheimhaltung personenbezogener Daten und Löschung personenbezogener Daten nach dem Abschluss des Habilitationsverfahrens) zu beachten.
5) Protokolle der Habilitationskommission (siehe dazu § 17 Geschäftsordnung des Senats) haben ua den Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig erscheint, wiederzugeben.
Es muss im Protokoll nachvollziehbar und konzise begründet werden, wie und warum die Habilitationskommission in ihrer Sitzung auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen zu ihrem Beschluss gelangt ist. Sie soll dabei im Einzelnen darlegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und im Fall divergierender Gutachten, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben wird.
6) Die von der Habilitationskommission zu beachtenden Rechte des AKG in diesem Verfahren ergeben sich aus § 42 UG[RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes] und dem Frauenförderungsplan der Universität Innsbruck (insbesondere §§ 29 ff). Wichtig: Der AKG ist rechtzeitig zu allen Sitzungen der Habilitationskommission einzuladen.
7) Die Habilitationskommission hat ihr Verfahren so durchzuführen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung des Rektorats maximal sechs Monate liegen. Die Frist für die Erstellung der Gutachten darf nicht länger als drei Monate betragen. Die eingereichten schriftlichen Arbeiten sowie die Gutachten sind sodann zwei Wochen zur Einsichtnahme aufzulegen. Bis spätestens eine Woche nach Ende der Einsichtnahmefrist können Stellungnahmen durch die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs sowie die Habilitationswerberin oder den Habilitationswerber abgegeben werden.
8) Rechtliche Fragen zum Habilitationsverfahren sind an das Senatsbüro zu richten.
An das Rektorat der Universität Innsbruck. Er muss sich auf ein „ganzes wissenschaftliches Fach“ beziehen (ob ein „ganzes“ Fach vorliegt, richtet sich nach den Usancen der scientific community). Zur Art der dem Antrag beizufügenden Unterlagen siehe § 2 der Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren des Senats.
Der Senat der Universität Innsbruck.
Die Kurie der Universitätsprofessor/innen des Senats der Universität Innsbruck auf Vorschlag der Universitätsprofessor/innen des Fachbereichs.
Das Rektorat der Universität Innsbruck.
Ja. Wurden allerdings wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt, hat das Rektorat den Beschluss an die Habilitationskommission zurückzuverweisen.
Ja. Sie ist aber an generelle Rechtsvorschriften gebunden (siehe nächste Frage).
Rechtlich verbindliche Vorschriften für das Habilitationsverfahren sind § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG) , der Frauenförderungsplan der Universität Innsbruck , der Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren des Senats sowie die Geschäftsordnung des Senats. Subsidiär ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anwendbar.
Die Habilitationskommissionen setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen: 5 Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren (darunter mindestens eine externe Person), 2 Angehörige des „Mittelbaus“ (darunter höchstens 1 externe Person; 1 Person sollte außerdem nach Möglichkeit über eine Lehrbefugnis [„venia docendi“] verfügen) sowie 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden.
Dem Fachbereich gehören alle Universitätsprofessoren/innen an, die ein Fach vertreten, das dem Habilitationsfach entspricht.
Dieser Personengruppe gehören alle (aktiven) Universitätsprofessoren/innen gemäß § 97 UG 2002 an, dh alle Universitätsprofessoren/innen gemäß § 98, § 99 Abs 1, 3 und 4 sowie § 99a UG, aber auch Assoziierte Professoren/innen gem § 99 Abs 5 (sofern die ab 2015 geschlossene Qualifikationsvereinbarung erfüllt wurde) gehören. Im Ausnahmefall -sofern nicht ausreichend Personen dieser Personengruppe verfügbar sind, was zu begründen ist - können auch habilitierte Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben (z.B. Institutsleiter/innen oder Dekane/innen), die keine Universitätsprofessoren/innen sind, als „professorale“ Mitglieder bestellt werden.
Nein. Es ist nur zulässig, weitere Personen als „Auskunftspersonen“ ohne Stimmrecht zur Sitzung zu laden, wenn deren besondere Expertise erforderlich ist.
Ja. Demnach haben der Berufungskommission (nach Ansicht des AKG: jeder in der Berufungskommission vertretenen Kurie) mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Die Kontrolle dieser Quote obliegt dem AKG, der auch prüft, ob bei Vorliegen einer sachlichen Begründung - da keine fachlich geeigneten Frauen zur Verfügung stehen - von der Erfüllung der Frauenquote abgesehen werden kann.
Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist zu Beginn der Funktionsperiode von der oder dem an Lebensjahren ältesten der Habilitationskommission angehörenden Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden (bei der oder dem es sich um ein habilitiertes Mitglied der Habilitationskommission handeln muss) zu leiten. Danach übernimmt der oder die gewählte Vorsitzende den Vorsitz und ist der oder die stellvertretende Vorsitzende zu wählen (auch die Wahl eines oder einer zweiten oder dritten stellvertretenden Vorsitzenden ist bei Bedarf zulässig).
In diesem Fall rückt ein Ersatzmitglied bzw ein Ersatzgutachter/in nach. Sofern keine Ersatzmitglieder oder Ersatzgutachter/innen zur Verfügung stehen, muss dies dem Senat gemeldet werden, damit eine Nachnominierung durchgeführt werden kann.
Sind Ersatzmitglieder bestellt, werden die Mitglieder bei Verhinderung von ihrem Ersatzmitglied vertreten. Ist ein Ersatzmitglied nicht bestellt oder verhindert, kann die Stimme für jeweils eine Sitzung einem Mitglied, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen werden. Tritt die Verhinderung während der Sitzung auf, kann die Stimme für die restliche Sitzung einem Mitglied, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen werden.
Es sind drei Gutachter/innen, darunter mindestens eine, nach Möglichkeit jedoch zwei externe, sowie mindestens eine Ersatzgutachterin oder ein Ersatzgutachter zu bestellen. Die Rektorin oder der Rektor kann eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen. Zu (Ersatz-)Gutachter/innen dürfen nur Personen bestellt werden, die entweder über eine Lehrbefugnis („venia docendi“) oder über eine einer Lehrbefugnis vergleichbare Qualifikation im angestrebten Habilitationsfach verfügen (in letzterem Fall ist kurz zu begründen, worin diese vergleichbare Qualifikation besteht).
Es können auch Privatdozenten/innen der Universität Innsbruck sowie - bei entsprechender Qualifikation - im Ruhestand befindliche oder emeritierte ehemalige Angehörige der Universität Innsbruck zu Gutachtern/innen bestellt werden, sie gelten jedoch nicht als extern.
Eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern oder von Gutachtern/innen liegt nur vor, wenn einer der Gründe des § 7 AVG gegeben ist: Bezogen auf ein Habilitationsverfahren, kann dies der Fall sein, wenn man selbst oder ein/e Angehörige/r Habilitationswerber oder Habilitationswerberin ist oder wenn „sonstige wichtige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind“, die „volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“. Nach der Rechtsprechung liegt Letzteres vor, wenn eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Entscheidungsträgers zu zweifeln. Der Vorwurf einer Befangenheit hat stets konkrete Umstände aufzuzeigen, die die Objektivität in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Der bloße Umstand, dass eine Person des eigenen Instituts den Antrag auf Habilitation gestellt hat oder in der Vergangenheit eine gemeinsame Publikation verfasst wurde, ist per se noch kein Grund für Befangenheit, es können aber - nachzuweisende - Umstände hinzutreten, die eine Befangenheit verursachen könnten.
Ein Mitglied, bei dem einer der in § 7 AVG genannten Befangenheitsgründe vorliegt, darf seine Stimme nicht abgeben und hat den Sitzungssaal zu verlassen. Eine Stimmübertragung ist zulässig. Ein Befangenheitsgrund ist der oder dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. Gegebenenfalls ist ein als befangen zu betrachtendes Mitglied von der oder dem Vorsitzenden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Im Zweifelsfall trifft die Habilitationskommission eine Feststellung über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes durch Beschluss.
Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG (BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2024) erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung der Entscheidung der Habilitationskommission oder im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, 5 darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. Davon unabhängig ist im Hinblick auf personenbezogene Daten des Habilitationswerbers oder der Habilitationswerberin der Datenschutz zu beachten.
Die oder der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf die Pflicht aller Mitglieder der Habilitationskommission zur Geheimhaltung hinzuweisen.
Ja. Ein Sondervotum muss sofort nach der Abstimmung angemeldet und begründet werden. Die Begründung ist zumindest stichwortartig im Protokoll festzuhalten. Eine schriftliche Ausfertigung muss innerhalb von sechs Werktagen nach der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission einlangen.
Grundsätzlich ja, sofern dadurch die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht verletzt werden. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass der gesetzliche Prüfantrag an die Gutachter/innen klar formuliert ist (siehe nächste Frage).
Die Gutachter/innen haben sich in ihren Gutachten eingehend und in einer für die Habilitationskommission nachvollziehbaren Art und Weise mit dem Vorliegen der in § 103 Abs 2 und 3 UG genannten Voraussetzungen auseinanderzusetzen und insbesondere klar dazu Stellung zu nehmen, ob eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gegeben ist und ob die vorgelegten schriftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (§ 103 Abs 3 UG).
Nein.
Nein. Allerdings soll die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber nach positivem Abschluss des Verfahrens einen öffentlichen Vortrag aus dem Bereich des Habilitationsfaches 6 halten. Die Habilitationskommission und die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine breite Fachöffentlichkeit davon Kenntnis erlangt
Nein. Allerdings ist dem Antrag auf Habilitation der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers beizulegen.
Grundsätzlich auf Deutsch, mit Einverständnis der Habilitationskommission auf Englisch.
Ja, allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern nur dann, wenn durch die Habilitationskommission wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden. Dies wäre zB dann der Fall, wenn aus dem Sitzungsprotokoll keine nachvollziehbare Begründung entnommen werden kann, wie die Habilitationskommission zu ihrem Beschluss gelangt ist oder Gutachten so offenkundig übergangen wurden, dass der Anschein der Willkür erweckt wird. Im Fall einer Zurückverweisung hat die Habilitationskommission unter Beseitigung der vom Rektorat aufgezeigten Verfahrensmängel neuerlich zu entscheiden.
Bei sonstigen Anfragen kontaktieren Sie bitte das Büro des Senats.
Die Habilitation ist die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach, das in den Wirkungsbereich der Universität Innsbruck fällt.
Informationen zum Verfahrensablauf und den Voraussetzungen für die Beantragung