Statuten der Österreichischen Sektion der internationalen
katholischen Friedensbewegung „Pax Christi“

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 13 vom 15. Dezember 1994, II. 4.)

Artikel 1: Name und Sitz

1.1. Die Pax Christi-Bewegung in Österreich ist eine Sektion der internationalen katholischen Friedensbewegung „Pax Christi“. Pax Christi International besitzt ihren internationalen Rechtsstatus als juristische Person gemäß Artikel 60 ff. des Swiss Civil Code und hat ihren Sitz in Genf.

Die Österreichische Sektion wurde auf Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz im Auftrag ihres Vorsitzenden vom Ordinarius loci, dem Erzbischof von Wien, am 10. Juli 1962 als Institut des kirchlichen Rechtes errichtet. Es hat daher nach dem geltenden österreichischen Recht den Status einer juristischen Person (gemäß Art. II und Art. XV Paragraph 7 des Konkordates, BGBl. II, Nr. 2/1934) und besitzt somit für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit. (Bestätigt durch das Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und Kultur vom 24. Juli 1962.)

1.2. Die Österreichische Bischofskonferenz übernimmt nach Möglichkeit die materielle Sicherstellung der Österreichischen Sektion der internationalen katholischen Friedensbewegung „Pax Christi“ (weiterhin abgekürzt: PXÖ).

1.3. Die PXÖ hat ihren Sitz in Wien und errichtet in allen Diözesen Gruppen, die sich eigene Statuten geben. Diese müssen mit den Zielen der PXÖ übereinstimmen. (S. Art. 6.2 [13]; 7.1 [1])

1.4. Die Österreichische Sektion der Pax Christi-Bewegung ist ein gemeinnütziges Institut und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. – Im Falle der Auflösung, die der Zustimmung des Präsidenten, der Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung und der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz bedarf, fällt das Vermögen an die Österreichische Bischofskonferenz, welche es zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken verwenden wird.

Artikel 2: Zweck

-  Der Name „Pax Christi“ verpflichtet die Bewegung, vom Frieden Christi Zeugnis abzulegen und zur Erfüllung der Friedensmission der Kirche ihren Beitrag zu leisten: durch Gebet, Bildung und Studium und durch aktive Friedensarbeit.

-  PXÖ bemüht sich, den Frieden Christi in alle Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens hineinzutragen. Pax Christi ist als Friedensbewegung in der katholischen Kirche mitverantwortlich dafür, dass durch Christen der Welt Strukturen des Friedens eingeprägt werden. Dieser Friede vollzieht sich als umfassende Versöhnung, die Gott uns in Jesus Christus schenkt, und der sich in der Versöhnung der Menschen untereinander bewahrt.

-  PXÖ steht allen offen, die vom Friedensauftrag Jesu Christi erfüllt sind. In Zusammenarbeit mit anderen Friedensbewegungen und allen Menschen guten Willens will sie den Friedensauftrag verwirklichen helfen.

In der Friedensarbeit soll auch das Streben nach Einheit der christlichen Kirchen sichtbar werden.

Artikel 3: Mittel und Art der Aufbringung

Die zur Durchführung der in Artikel 2 angeführten Zwecke notwendigen Mittel werden durch Subventionen der Österreichischen Bischofskonferenz (s. Art. 1.2), durch Förderungsbeitrage physischer oder juristischer Personen, Eigenleistung, Spenden u. a. aufgebracht.

Artikel 4: Mitgliedschaft

4.1. Mitglied von PXÖ kann jede natürliche Person sein, die die Ziele und Aufgaben der Bewegung bejaht, sich bemüht, ihnen zu entsprechen, die Statuten anerkennt und sich in ihrem Sinn betätigt.

4.2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt in der Regel in einer Diözesangruppe. Die Mitglieder leisten an ihre Diözesangruppe einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Diözesangruppe festgelegt wird. — Der Beitritt zu einer Diözesangruppe begründet die Mitgliedschaft bei PXÖ.

4.3. Außer einer Mitgliedschaft bei einer Diözesangruppe ist auch eine bei PXÖ unmittelbar möglich. In diesem Fall entscheidet die Generalversammlung über die Aufnahme und legt den Mitgliedsbeitrag fest. In Ausnahme fallen kann von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

4.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Austritt und Ausschluss müssen schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluss erfolgt durch die aufnehmenden Organe der Diözesangruppen oder durch die Generalversammlung der PXÖ mit Dreiviertelmehrheit. Gegen den Ausschluss kann binnen Monatsfrist beim Schiedsgericht Einspruch erhoben werden.

4.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zielen der Bewegung zuzustimmen, ihr Leben danach auszurichten und die Statuten einzuhalten.

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an ihre Diözesangruppe bzw. an PXÖ.

Die Mitglieder haben ein Recht auf Information über die Aktivitäten der Bewegung, auf Mitwirkung an der Verwirklichung der Ziele und auf Teilnahme an den Tagungen und Veranstaltungen.

Artikel 5: Organe der PXÖ

5.1. Organe sind:

(1) die Generalversammlung

(2) das Präsidium

(3) die Kommissionen

5.2. Der Präsident, die Stellvertreter, der Generalsekretär (die Generalsekretärin) und der geistliche Assistent müssen Katholiken sein.

Artikel 6: Die Generalversammlung

6.1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Österreichischen Sektion der PAX Christi-Bewegung; sie tagt mindestens einmal jährlich. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Wunsch des Präsidenten, auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Diözesangruppen bei Wahrung der vorgesehenen Fristen einzuberufen.

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich durch die Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.

6.2. Aufgaben der Generalversammlung sind insbesondere:

(1) Stellungnahme zu den Tätigkeiten von Pax Christi International und den internationalen Kommissionen und Arbeitsgruppen,

(2) Genehmigung des Arbeitsprogramms der PXÖ,

(3) Kenntnisnahme der Arbeitsprogramme der Diözesangruppen und der PXÖ-Kommissionen,

(4) Beschlussfassung über Bildung und Auflösung von PXÖ-Kommissionen,

(5) Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung,

(6) Erstellung eines unverbindlichen Vorschlages für die Bestellung eines bischöflichen Präsidenten an die ÖBK,

(7) Wahl und Entlastung des Präsidiums,

(8) Wahl der beiden Stellvertreter des Präsidenten; einer der beiden Stellvertreter soll eine Frau sein. Wiederwahl ist möglich; die Wahl bedarf der Bestätigung durch die ÖBK.

(9) Bestellung des Generalsekretärs (der Generalsekretärin) und des geistlichen Assistenten auf Vorschlag des Präsidenten. Der geistliche Assistent hat die Genehmigung seines Diözesanbischofs einzuholen; die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die ÖBK.

(10) Benennungen der Personen, die — neben dem Präsidenten — berechtigt sind, in der Öffentlichkeit Erklärungen und Stellungnahmen abzugeben,

(11) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,

(12) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und der Geschäftsordnung,

(13) Errichtung von Diözesangruppen (nach Art. 1.3), die Aufnahme von Mitgliedern nach Art. 4.3 und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für die Art. 4.3 — Mitglieder,

(14) Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 4.4,

(15) Einsetzung eines Schiedsgerichtes.

6.3. Stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind:

-  die Mitglieder des Präsidiums

-  je drei von jeder Diözesangruppe Delegierte

Der Präsident kann Gäste zu den Sitzungen der Generalversammlung einladen.

6.4. Den Vorsitz führt der Präsident oder einer der beiden Stellvertreter. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist:

Über jede Sitzung der Generalversammlung ist Protokoll zu fuhren und binnen sechs Wochen allen Mitgliedern und Teilnehmern der Generalversammlung zuzustellen. Etwaige Einsprüche gegen das Protokoll müssen spätestens bei Beginn der nächsten Generalversammlung, in der das Protokoll genehmigt werden muss, vorgebracht werden.

6.5. Die Funktionsperiode der Generalversammlung, für Wahlen und Besteilungen, betragt drei Jahre, ausgenommen davon ist die Amtszeit des Präsidenten.

Artikel 7: Das Präsidium

7.1. Die Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:

(1) Anerkennung der Statuten der Diözesangruppen,

(2) Festlegung der Arbeit der PXÖ,

(3) Koordinierung der Arbeit,

(4) Verwirklichung des Arbeitsprogramms der PXÖ,

(5) Vorbereitung der Generalversammlung und die Durchführung der Beschlüsse,

(6) Förderung der Information, Kommunikation und Zusammenarbeit der Diözesangruppen und Kommissionen untereinander sowie mit den Organen der PXÖ,

(7) Bestellung von Mitgliedern zur Vertretung der PXÖ in anderen Gremien,

(8) Wahl des zusätzlichen Mitgliedes des Arbeitsausschusses, das dadurch auch Mitglied des Präsidiums wird,

(9) Kontrolle der Finanzgebarung.

7.2. Dem Präsidium gehören stimmberechtigt an:

(1) der Präsident. Er ist in der Regel ein Bischof und wird von der Österreichischen Bischofskonferenz ohne Begrenzung der Amtsdauer ernannt. Die Generalversammlung kann einen unverbindlichen Vorschlag für seine Bestellung an die Österreichische Bischofskonferenz erstellen. — Er beruft Generalversammlung und Präsidium zu den Sitzungen em. Der Präsident, im Verhinderungsfall seine beiden Stellvertreter, und der Generalsekretär vertreten die PXÖ nach außen und innen;

(2) die beiden Stellvertreter,

(3) der geistliche Assistent,

(4) der Generalsekretär, wenn dieser seine Funktion ehrenamtlich ausübt,

(5) die Vorsitzenden der Diözesangruppen. Diese können im Verhinderungsfall durch von ihnen bevollmächtigte Personen ihrer Diözesangruppe vertreten werden; jede Diözesangruppe hat aber nur eine Stimme im Präsidium,

(6) die PXÖ-Delegierten zu den PXI-Kommissionen, den PXI-Arbeitsgruppen und dem PXI-Jugendforum,

(7) die Vertreter der Organisationen, die in der PXÖ ihren Ursprung genommen haben. Das sind: der christlich-jüdische Koordinierungsausschuss, das Werk Janine um, das Institut für Internationale Zusammenarbeit (HZ),

(8) der/die Vertreter/in der KAO.

(9) Das Präsidium kann bis zu zwei Personen als weitere Mitglieder hinzuwählen.

Der Präsident kann Gäste zu den Sitzungen des Präsidiums einladen.

7.3. Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung dazu hat mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich zu erfolgen.

7.4. Den Vorsitz führt der Präsident oder im Verhinderungsfall einer der beiden Stellvertreter.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über jede Sitzung des Präsidiums ist Protokoll zu führen und binnen vier Wochen allen Mitgliedern und Teilnehmern zuzustellen. Etwaige Einsprüche gegen das Protokoll müssen spätestens bei Beginn des nächsten Präsidiums, in dem das Protokoll genehmigt werden muss, erfolgen.

7.5. Die Funktionsperiode des Präsidiums beginnt und endet mit der Funktionsperiode der Generalversammlung.

Artikel 8: Die Kommissionen

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann das Präsidium Kommissionen für die Dauer von drei Jahren mit einem bestimmten Arbeitsauftrag einsetzen. Der/die Vorsitzende und drei Mitglieder der Kommission werden vom Präsidium bestellt. Die Kommissionen können bis zu vier weitere Mitglieder kooptieren. Über die Kommissionssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das der Generalsekretär erhält. Anfallende Kosten werden binnen drei Monaten mit dem Generalsekretär abgerechnet.

Der/die Kommissionsvorsitzende kann zur Berichterstattung ins Präsidium oder zur Generalversammlung eingeladen werden. Das Präsidium kann jederzeit die Auflösung der Kommission beschließen. Nach Ablauf von drei Jahren muss das Präsidium entscheiden, ob die Kommission weiterbestehen soll oder nicht.

Artikel 9: Der Arbeitsausschuss des Präsidiums

9.1. Die Aufgaben sind:

(1) die Vorbereitung der Sitzungen des Präsidiums,

(2) Durchführung der Beschlusse des Präsidiums,

(3) Verantwortung für die Arbeit des Generalsekretärs.

9.2. Seine Mitglieder sind: die beiden Stellvertreter des Präsidenten, von denen einer den Vorsitz führt; der Generalsekretär, der bei Ehrenamtlichkeit stimmberechtigt ist; der geistliche Assistent; ein weiteres Mitglied kann vom Präsidium dazu gewählt werden, dieses ist dann auch Mitglied des Präsidiums.

9.3. Die Funktionsperiode des Arbeitsausschusses beginnt und endet mit der Funktionsperiode des Präsidiums.

9.4. Das Protokoll der Sitzungen des Arbeitsausschusses erhält auch der Präsident.

Artikel 10: Der Generalsekretär, das Sekretariat

Der Generalsekretär leitet das Sekretariat, nimmt die laufenden Geschäfte wahr und hält die im Statut gesetzten Fristen (für Einladungen, Protokollaussendungen etc.) ein und lädt den Arbeitsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Der Generalsekretär halt zu den Delegierten in den internationalen Kommissionen Kontakt.

Das Sekretariat steht der Generalversammlung, dem Präsidium und dem Arbeitsausschuss für alle satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung.

Artikel 11: Das Schiedsgericht

Die Generalversammlung setzt das Schiedsgericht ein, das aus drei Personen besteht, von denen einer Jurist sein soll. Es schlichtet Streitfälle zwischen den Organen der PXÖ sowie zwischen diesen und den Mitgliedern, insbesondere anlässlich einer Berufung eines Mitgliedes gegen Ausschluss.

Das Schiedsgericht tritt auf Antrag zusammen. Antragsberechtigt sind alle Organe und Mitglieder der PXÖ und der Diözesangruppen. – Setzt die Generalversammlung kein Schiedsgericht ein, nimmt der Arbeitsausschuss des Präsidiums diese Aufgabe wahr.

Artikel 12: Schlussbestimmungen

12.1. Die Beschlüsse werden, soweit das Statut es nicht anders bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. — Das Statut kann mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung geändert werden.

12.2. Gegen jedes gewählte Organ kann mit einem Viertel der wahlberechtigten Stimmen das Misstrauen bei der Generalversammlung beantragt werden. Wird der Misstrauensantrag angenommen, muss innerhalb von acht Wochen eine Neuwahl durchgeführt werden. Bis zur Neuwahl bleibt das bisherige Organ im Amt.

Artikel 13: Rechnungsprüfung

Die Prüfung der wirtschaftlichen Gebarung von PXÖ erfolgt durch das Prüfamt im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Prüfungsberichte werden der Finanzkommission der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt. Die Organe von PXÖ sind verpflichtet, den Prüfungsorganen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht ist vom Präsidium zu beraten und über die vorgeschlagenen Maßnahmen Beschluss zu fassen.

Artikel 14: Statutenänderung

Die Änderung der Statuten bedarf der Beschlussfassung durch die Generalversammlung (vgl. 6.2 [12]) und der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Die Österreichische Bischofskonferenz kann von sich aus eine Statutenänderung verlangen, über weiche die Generalversammlung unverzüglich zu beraten und zu beschließen hat. Eine Statutenänderung tritt erst nach Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz mit der Verlautbarung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 9. November 1994 in Kraft gesetzt.

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