Messstipendien ab 1.1.2014

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 60 vom 1. Oktober 2013, II. 1.)

Die Österreichische Bischofskonferenz hat in Wahrnehmung der dem Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen Salzburg und Wien zukommenden Zuständigkeit (can. 952 § 1 CIC) die Höhe der Messstipendien, die für die Persolvierung ab 1. Jänner 2014 angenommen werden, wie folgt festgesetzt:

Messstipendium: Euro 9.--

Messstipendium für Legat- und Stiftungsmessen: Euro 18,--

Die Aufteilung des Stipendiums in Priester- und Kirchenanteil ist von jeder Diözese selbst festzulegen. Die Messstipendien sind immer zweckgebundenes Kirchengut und dem Priester treuhänderisch anvertraut. Beim Umgang mit Messstipendien ist jeglicher Anschein von Geschäft oder Handel zu vermeiden. Gemäß can. 958 § 2 ist der Ortsordinarius verpflichtet, jedes Jahr die Messstipendienbücher selbst oder durch andere zu überprüfen.

Kollektive Intention

Die Feststellung der Österreichischen Bischofskonferenz aus dem Jahr 1992 (vgl. ABl ÖBK Nr. 7, II. 4., S. 7), dass die im Dekret der Kleruskongregation über die Messstipendien vom 22.2.1991 (ABl ÖBK Nr. 6, S. 9f.) genannte Voraussetzung „Notlage“ nicht gegeben ist, ist weiter gültig.

Die persönlichen Gebetsanliegen der Gläubigen werden berücksichtigt durch die Intention der hl. Messe, das „Memento“ sowie im Allgemeinen Gebet.

Werden in Folge von einem Priester mit Zustimmung des Ordinarius dennoch

-        aus schwerwiegenden Gründen

-        an höchstens zwei Tagen

-        mehrere, jedoch höchstens fünf Intentionen für eine hl. Messe angenommen, sind folgende Regelungen verbindlich einzuhalten:

-        Die Stipendiengeber müssen ausdrücklich damit einverstanden sein.

-        In diesem Fall darf nur ein Stipendium abgerechnet werden.

-        Jedes weitere Stipendium muss in einer eigenen hl. Messe persolviert werden.

Dies ist durch folgende Möglichkeiten zu gewährleisten:

a)      Persolvierung „ad intentionem dantis“ in einer anderen Messe, für die keine Intention übernommen wurde, oder

b)      Weitergabe an das Bischöfliche Ordinariat, das damit Priester in ärmeren Diözesen unterstützt.

Messstipendien ab 1.1.2002

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 30 vom 1. Juni 2001, II. 3.)

(außer Kraft)

Über Antrag der Konferenz der Ordinariatskanzler hat die Österreichische Bischofskonferenz in Wahrnehmung der dem Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen Salzburg und Wien zukommenden Zuständigkeit (can. 952 § 1 CIC) die Messstipendien mit Wirkung vom 1.1.2002 wie folgt festgesetzt:

  1. für noch nicht angenommene Messstipendien Euro 7,--,
  2. Messstipendien für Legat- und Stiftungsmessen Euro 14,--
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