Weisungen der österreichischen Bischöfe zur Durchführung des Dekretes der Kleruskongregation über die Messstipendien vom 22. 2. 1991
(s. ABldÖBK Nr. 6, S. 9f.)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 7 vom 4. Mai 1992, II. 4.)

1. Seit Publikation des Dekretes der Kleruskongregation haben Konsultationen und Erfahrungsaustausch stattgefunden, die eine nähere Anweisung nahelegen.

2. Im Dekret selbst (Art. 2 § 3) wird darauf hingewiesen, dass es für eine Ausnahmesituation gedacht ist.

3. In Österreich wird diese Ausnahmesituation in der Regel nicht gegeben sein.

4. Es wird dringend empfohlen, an der bisherigen Regelung für die Messstipendien festzuhalten. Sollte jemand trotzdem eine Anwendung des Dekretes in Erwägung ziehen, ist eine vorherige Kontaktnahme mit dem Ordinariat erforderlich.

5. Es wird auf die vielen Möglichkeiten hingewiesen, die persönlichen Gebetsanliegen der Gläubigen zu berücksichtigen: durch die Intention der hl. Messe (ob sie nun in der eigenen Kirche oder auswärts gefeiert wird), durch das „Memento“ und im Allgemeinen Gebet. Eine diesbezügliche Information und Katechese ist nötig.

6. Die Weitergabe von Messstipendien an die Päpstlichen Missionswerke oder andere Einrichtungen ist für viele Priester eine wesentliche Hilfe zum Lebensunterhalt und sollte nicht in Frage gestellt werden.

7. Die entsprechenden Anweisungen der einzelnen Diözesen sind zu beachten. Die Messstipendien sind immer zweckgebundenes Kirchengut und dem Priester treuhänderisch anvertraut.

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