Statuten
der Liturgischen Kommission für Österreich

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73 vom 25. Juli 2017, II. 2., S. 9–12)

§ 1 Errichtung und Bezeichnung

Im Sinn des Art. 44 der Constitutio de Sacra Liturgia „Sacrosanctum Concilium“, vom 4. Dezember 1963, und der Nr. 44 und 45 der Instructio ad exsecutionem Constitutionis de Sacra Liturgia recte ordinandam, „Inter Oecumenici“, vom 26. September 1964, wird die seit 1945 bestehende Österreichische Liturgische Kommission, die bisher in Verbindung mit dem Österreichischen Liturgischen Institut in Salzburg gearbeitet hat, für die Diözesen Österreichs als „Liturgische Kommission für Österreich“ (LKÖ) von der Österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK) als der zuständigen auctoritas ecclesiastica territorialis konstituiert.

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit

Sache dieser Kommission ist es, unter Führung der ÖBK die pastoralliturgische Bewegung in Österreich zu leiten, die notwendigen Studien und Erprobungen zu fördern und Adaptationen vorzubereiten (vgl. Sacrosanctum Concilium, Art. 44).

Im Einzelnen sind der LKÖ folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Studien und Experimente gemäß Art. 40,1 und
  2. der Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ anzuregen.
  3. Vorhaben praktischer Art zur Förderung der Liturgie und zur Anwendung der Liturgiekonstitution im betreffenden Gesamtgebiet durchzuführen.
  4. Studien auszuarbeiten und Handreichungen darzubieten, die zur Ausführung von Beschlüssen der ÖBK notwendig sind.
  5. Die pastoralliturgische Bewegung im ganzen Gebiet zu leiten, die Anwendung der Beschlüsse der ÖBK zu überwachen und dieser darüber zu berichten. Den Meinungsaustausch und gemeinsame Vorhaben mit den Vereinigungen zu fördern, die in diesem Gebiet sich mit liturgischen, biblischen, katechetischen, seelsorglichen, musikalischen und künstlerischen Fragen befassen (vgl. Nr. 45 der Instructio „Inter Oecumenici“, vom 26. September 1964).
  6. Die Arbeiten der Diözesankommissionen für Liturgie zu koordinieren.
  7. Die Übersetzungen liturgischer Texte in Zusammenarbeit mit den Liturgischen Kommissionen der übrigen Gebiete des deutschen Sprachraumes zu erstellen und bei liturgischen Vorhaben des gesamten Sprachraumes (z.B. Adaptationen) die Verantwortlichkeit für den Bereich der ÖBK wahrzunehmen.
  8. Die ÖBK in allen liturgischen Fragen zu beraten und die entsprechenden Beschlüsse derselben vorzubereiten.

Darüber hinaus kann die ÖBK jederzeit selbst oder durch ihren Referenten für Liturgie der LKÖ weitere besondere Aufgaben zum Studium, zur Prüfung und Begutachtung und zur Beschlussfassung übertragen.

§ 3 Mitglieder der LKÖ

Von Amts wegen sind Mitglieder der LKÖ:

  1. Der bischöfliche Referent für Liturgie in der ÖBK (Die ÖBK behält sich vor, weitere Bischöfe als Mitglieder der ÖBK in die Sitzungen der LKÖ zu senden, um deren Beratungen und Entscheidungen in liturgischen Fragen zu erleichtern.)
  2. Der Erzabt von St. Peter in Salzburg
  3. Der Generalsekretär der ÖBK
  4. Vertreter/in Österreichs der Ständigen Kommission Gotteslob-Stammteil
  5. Vertreter/in der Pastoralkommission Österreichs
  6. Der Sekretär der LKÖ
  7. Der von der ÖBK bestellte wissenschaftliche Mitarbeiter im Österreichischen Liturgischen Institut.

Gemäß Nr. 44 der Instruktion vom 26. September 1964 werden von der ÖBK namentlich und auf die Dauer von 5 Jahren ernannt:

  1. Je ein Mitglied der Diözesankommission für Liturgie und ein Vertreter des Militärordinariates auf Vorschlag des zuständigen Ordinarius
  2. Ein Vertreter des Allgemeinen Cäcilienverbandes für Österreich (ACV) auf Vorschlag des Verbandes
  3. Ein/e Vertreter/in der ARGE-Liturgie
  4. Weitere Mitglieder können von der LKÖ kooptiert werden, jedoch mit Genehmigung der ÖBK. Sie sollen Fachleute auf den für die Arbeit der LKÖ wichtigen Fachgebieten (u. a. Kirchenmusik und kirchliche Kunst) sein.

§ 4 Vorsitz und Sekretariat

  1. Den Vorsitz in der LKÖ führt der jeweilige bischöfliche Referent für Liturgie in der ÖBK oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
  2. Sekretär der LKÖ ist der jeweilige Leiter des Österreichischen Liturgischen Institutes in der Erzabtei St. Peter in Salzburg.

§ 5 Arbeitsausschuss

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der LKÖ (z. B. Vorbereitung der Sitzungen, Erledigung der Beschlüsse) wird ein ständiger Arbeitsausschuss bestellt, der sich ausfolgenden Mitgliedern zusammensetzt:

  1. Der Vorsitzende der LKÖ
  2. Der Sekretär der LKÖ
  3. Weitere Mitglieder der LKÖ, die von dieser durch Wahl für die jeweilige Funktionsperiode bestellt werden.

Der Arbeitsausschuss hat in jeder Konferenz der LKÖ über seine Arbeiten seit der letzten Konferenz zu berichten.

§ 6 Berater der LKÖ

Die LKÖ bzw. der Arbeitsausschuss kann fallweise Fachleute auf den für die Arbeit der LKÖ wichtigen Gebieten als Berater heranziehen. Sie sind durch die LKÖ bzw. den Arbeitsausschuss, in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden der LKÖ zu benennen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 7 Konferenzen der LKÖ

  1. Die LKÖ tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Konferenz zusammen. Der Termin ist jeweils bei der vorhergehenden ordentlichen Konferenz festzulegen.
  2. Außerordentliche Konferenzen sind auf Antrag des Arbeitsausschusses oder auf Antrag von wenigstens sieben Mitgliedern durch den Vorsitzenden einzuberufen.
  3. Falls ein Mitglied verhindert ist, kann es einen fachkundigen Vertreter entsenden, der jedoch kein Stimmrecht hat.

§ 8 Geschäftsordnung

  1. Der Arbeitsausschuss bestimmt die Tagesordnung der Konferenz; jedes Mitglied der LKÖ kann Vorschläge dazu einbringen. Die Tagesordnung ist spätestens drei Wochen vor Zusammentritt der LKÖ allen Mitgliedern sowie den allenfalls heranzuziehenden Beratern und den ständigen Vertretern der deutschsprachigen Nachbarländer zuzusenden.
  2. Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge können nur mit Zweidrittel-Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  3. Von jeder Konferenz ist durch den Sekretär ein Protokoll zu verfassen, das die Beschlüsse und die wesentlichen Gesichtspunkte der Diskussion festzuhalten hat. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats sämtlichen Mitgliedern und dem Generalsekretariat der ÖBK, den Ordinariaten sowie allen Mitgliedern der LKÖ zuzustellen.

Desgleichen ist das Protokoll der Sitzung des Arbeitsausschusses allen Mitgliedern der LKÖ innerhalb eines Monats zuzusenden.

§ 9 Beschlussfassung und Abstimmung

  1. Beschlüsse werden auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder zur Abstimmung gebracht.
  2. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich; doch hat jedes Mitglied das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen.
  3. Beschlüsse der LKÖ gelten bei absoluter Mehrheit als gefasst. Anträge an die ÖBK müssen vor der Abstimmung wörtlich formuliert sein und bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.
  4. Das Abstimmungsergebnis ist im Protokoll festzuhalten.

§ 10 Ständige Fachkommissionen (bzw. Sektionen oder Teilkommissionen)

Dieser Abschnitt handelt über die Stellung der Arbeitsgemeinschaft der Kirchenmusiker und der Arbeitsgemeinschaft für kirchliche Kunst im Rahmen der LKÖ. Der Text muss erst in gemeinsamen Besprechungen erarbeitet werden.

§ 11 Nichtständige Fachkommissionen

  1. Gegenstände, die vor der Beratung oder Beschlussfassung in der Konferenz der LKÖ eines eingehenden Studiums bedürfen, können vom Arbeitsausschuss oder durch Konferenzbeschluss an Fachkommissionen oder an einzelne Mitglieder bzw. dafür zuständige Fachleute zur Bearbeitung überwiesen werden.
  2. Die dort erarbeiteten Unterlagen sind dem Sekretär der LKÖ rechtzeitig zu übermitteln, damit sie mit der Tagesordnung der Konferenz allen Mitgliedern bzw. eingeladenen Beratern zugeleitet werden können.
  3. Der Leiter einer Fachkommission hat über den bearbeiteten Gegenstand in der nächsten Konferenz zu berichten.

§ 12 Kontakt mit den Liturgischen Kommissionen der deutschsprachigen Nachbarländer

  1. Die Liturgischen Kommissionen Deutschlands, der Schweiz und der Diözese Bozen-Brixen werden von der LKÖ gebeten, je einen ständigen Vertreter namhaft zu machen, der zu allen Konferenzen eingeladen wird und sämtliche Arbeitsunterlagen und Protokolle erhält. Diese Vertreter haben kein Stimmrecht.
  2. Die LKÖ bestellt ihrerseits Vertreter, die zu den Konferenzen der Liturgischen Kommission der deutschsprachigen Nachbarländer entsandt werden.

§ 13 Finanzierung der LKÖ

Die laufenden Ausgaben der LKÖ und des Sekretariats der LKÖ werden durch Zuwendungen der ÖBK gedeckt. Die Abrechnung erfolgt über das Sekretariat der LKÖ mit dem Generalsekretariat der ÖBK.

Anhang:

Das Österreichische Liturgische Institut

  1. Das an der Erzabtei St. Peter in Salzburg bestehende Österreichische Liturgische Institut übernimmt in Verbindung mit der LKÖ die Aufgabe eines pastoralliturgischen Institutes gemäß Art. 44 der Konstitution „Sacrosanctum Concilium“.
  2. Der Leiter des Österreichischen Liturgischen Institutes wird vom Erzabt von St. Peter in Salzburg im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der LKÖ ernannt.
  3. Gemäß Art. 44 der Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ ist eine ausreichende Anzahl von Fachleuten als Mitglieder des Österreichischen Liturgischen Institutes zu bestellen.
  4. Der Leiter des Österreichischen Liturgischen Institutes hat die Kontakte mit den Liturgischen Instituten anderer Länder, besonders des deutschen Sprachraumes zu pflegen.
  5. Das Österreichische Liturgische Institut gibt die Fachzeitschrift „Heiliger Dienst“ heraus, in der Fragen der Liturgie behandelt werden.

Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Statuten in der Sommervollversammlung von 12. bis 14. Juni 2017 beschlossen. Sie treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft und ersetzen die bisher gelten Statuten.

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