Geschäftsordnung der Kommission „Weltreligionen“ der Österreichischen Bischofskonferenz

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 68 vom 1. Juni 2016, II. 2., S. 9–10)

PRÄAMBEL

Das Zweite Vatikanische Konzil mahnte die Angehörigen der katholischen Kirche, „dass sie mit Klugheit und Liebe, durch Gespräch und Zusammenarbeit mit den Bekennern anderer Religionen sowie durch ihr Zeugnis des christlichen Glaubens und Lebens jene geistlichen und sittlichen Güter und auch die sozial-kulturellen Werte, die sich bei ihnen finden, anerkennen, wahren und fördern“ (Nostra aetate, Art. 2). Gespräch und Zusammenarbeit bedürfen aber verlässlicher Strukturen. Gemäß dem Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22.2.2004, Apostolorum successores, „ist es angebracht, dass man dort, wo es sie noch nicht gibt und wo es möglich ist, eine Kommission für den interreligiösen Dialog einrichtet, und dass man sich auch der Hilfe von Fachleuten, seien es nun Kleriker, Ordensleute oder Laien, bedient“ (Art. 208 lit. b). In Österreich bestehen zurzeit sechzehn gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sieben staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Angesichts dieses multireligiösen Milieus erfordert die pastorale Situation die Einrichtung einer Kommission „Weltreligionen“ auf der Ebene der Bischofskonferenz.

1. NAME, SITZ UND ERRICHTUNG

1.1. Die Österreichische Bischofskonferenz hat zum 9. März 2016 die Kommission „Weltreligionen“ auf Dauer errichtet und ihr die vorliegende Geschäftsordnung gegeben.

1.2. Die Kommission hat ihren Sitz im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz.

2. AUFGABEN

2.1. Inhaltlich erstreckt sich der Aufgabenbereich der Kommission „Weltreligionen“ Kirche in Österreich zu den nichtchristlichen Religionen.

2.2. Auf diesem Gebiet berät sie den für das Referat „Weltreligionen“ zuständigen Bischof („bischöflicher Referent“) und die Österreichische Bischofskonferenz. Sie nimmt im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Aufträge des bischöflichen Referenten und der Bischofskonferenz an, zeigt Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge.

2.3. Die Kommission „Weltreligionen“ steht den Einrichtungen, die auf der diözesanen Ebene im interreligiösen Bereich tätig sind, im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten für Information und eine Vernetzung der Tätigkeiten zur Verfügung.

2.4. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben pflegt die Kommission „Weltreligionen“ dort, wo es Berührungspunkte gibt, den Kontakt zu anderen Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz sowie zu weiteren Einrichtungen, welche die Verständigung zwischen den Religionen zum Ziel haben. Dazu gehören auch entsprechende Einrichtungen der katholischen Kirche in anderen Ländern und auf Europaebene (Rat der Europäischen Bischofskonferenzen) sowie Einrichtungen anderer christlicher Konfessionen und weitere internationale interreligiöse Initiativen.

2.5. Bei allen Tätigkeiten richtet sich die Kommission „Weltreligionen“ nach den offiziellen kirchlichen Verlautbarungen über das Verhältnis zu den nichtchristlichen Religionen, insbesondere die Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils „Nostra aetate“.

3. MITGLIEDSCHAFT

3.1. Der bischöfliche Referent gehört der Kommission von Amts wegen an.

3.2. Darüber hinaus nominieren jeder Diözesanbischof sowie der Militärbischof eine in ihrer Diözese bzw. dem Militärordinariat für den interreligiösen Dialog zuständige Person. Die Bischofskonferenz ernennt diese Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu Mitgliedern der Kommission.

3.3. Die Kommission kann bis zu zehn weitere Mitglieder vorschlagen, die der Bestätigung durch die Bischofskonferenz bedürfen.

3.4. Die Mitglieder gemäß Nr. 3.1 und 3.2 haben beschließendes Stimmrecht, die Mitglieder gemäß Nr. 3.3 nur beratende Stimme.

4. ORGANE

4.1. Den Vorsitz führt der bischöfliche Referent oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.

4.2. Der bischöfliche Referent bestellt aus den Mitgliedern einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter für diesen.

4.3. Um die laufenden Geschäfte zu erledigen oder besondere Aufgaben zu erfüllen, können der bischöfliche Referent, der geschäftsführende Vorsitzende und sein Stellvertreter mit weiteren Mitgliedern einen Arbeitsausschuss bilden.

4.4. Die Kommission kann für ihren Bedarf an fachlicher Expertise einen Beirat einberufen. Seine Mitglieder werden gegebenenfalls vom Referatsbischof ernannt.

5. ARBEITSWEISE

5.1. Die Kommission „Weltreligionen“ tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

5.2. Die Sitzungen werden vom bischöflichen Referenten oder einem von ihm beauftragten Mitglied einberufen und geleitet. Er erstellt die Tagesordnung.

5.3. Die Kommission ist berechtigt, Beschlüsse zu fassen und über den bischöflichen Referenten der Vollversammlung der Bischofskonferenz zuzuleiten. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die beschließendes Stimmrecht haben, gefasst. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte dieser Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich, doch hat jedes Mitglied das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu verfassen. Die Ergebnisse der Beratung sind der Vollversammlung der Bischofskonferenz schriftlich vorzulegen.

5.4. Verhinderte Mitglieder können sich vertreten lassen.

5.5. Der geschäftsführende Vorsitzende kann zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste – auch aus anderen Konfessionen und Religionen – einladen, deren Expertise nützlich erscheint. Sie haben kein Stimmrecht.

6. FINANZIERUNG

6.1. Die Kommission „Weltreligionen“ verfügt über keine eigenen Geldmittel. Bei Bedarf weist ihr der bischöfliche Referent aus seinem Budget die erforderlichen Mittel zu.

7. ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

7.1. Zuständig für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Österreichische Bischofskonferenz. Sie konsultiert dazu die Kommission, welche auch selbst Änderungsvorschläge vorlegen kann.

Diese Geschäftsordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 7. bis 10. März 2016 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

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