Erklärende Ausführungen der Österreichischen Bischofskonferenz
nach c. 34 CIC

zu den Auswirkungen des Kirchenaustrittes nach staatlichem Recht
auf die kirchliche Rechtsstellung des Ausgetretenen

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 2c.)

In Österreich ist seit 1868 nach staatlichen Gesetzesbestimmungen ein Austritt aus anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei der staatlichen Verwaltungsbehörde möglich. Die Österreichische Bischofskonferenz hat eine Regelung für die österreichischen Erzdiözesen und Diözesen getroffen, welche die kirchenrechtlichen Folgen des Austritts aus der Kirche nach staatlichem Recht klarstellt und gleichzeitig pastorale Möglichkeiten zum Widerruf des Kirchenaustritts eröffnet.

Nicht wenige haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ihrer Austrittserklärung wurden durch diesen innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erklärten Widerruf für den kirchlichen und den staatlichen Bereich sämtliche Wirkungen genommen.

Die Erklärung des Kirchenaustritts wird auch seitens der Kirche ernst genommen. Wie Bischöfe des deutschen Sprachraums schon seit Jahrzehnten erklärt haben, stellt der Austritt aus der Kirche vom Inhalt her auf jeden Fall eine schwere Sünde dar. Daraus ergibt sich, dass alle kirchenrechtlichen Regelungen für solche, die in einer schweren Sünde hartnäckig verharren, auch auf jene zutreffen, die ihren vor der staatlichen Behörde erklärten Kirchenaustritt nicht rückgängig gemacht haben.

Das bedeutet konkret: Ein aus der Kirche ausgetretener Katholik

  • darf nicht die heilige Kommunion empfangen;
  • kann keine kirchlichen Ämter bekleiden (auch nicht das Amt des Tauf- bzw. Firmpaten);
  • kann keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen, insbesondere nicht die Funktionen in diözesanen oder pfarrlichen Räten (z.B. Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat);
  • verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche.
  • Falls der Betreffende im kirchlichen Dienst steht, muss das Dienstverhältnis beendet werden.
  • Falls er auf Grund einer kirchlichen Ermächtigung Dienste ausübt (z.B. missio canonica für Religionslehrer), muss diese Ermächtigung widerrufen werden.
  • Falls der Betreffende nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden.

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass ein Kirchenaustritt vor der österreichischen staatlichen Behörde immer eine schwer wiegende Verfehlung gegen die Gemeinschaft der Kirche darstellt und durch eine Zusatzerklärung, sei es gegenüber dem Diözesanbischof oder auch gegenüber dem Ortspfarrer, nicht die oben genannten Wirkungen verliert. Beichtväter, bei denen ein aus der Kirche ausgetretener Pönitent um die Absolution bittet, können diese nur erteilen unter der Auflage der Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten (Durchführung eines Reversionsverfahrens) innerhalb einer festgesetzten Frist von nicht länger als drei Monaten. Die Ordinarien verzichten für diesen Fall auf den Rekurs gem. c. 1357 CIC wegen des möglichen Eintritts der Tatstrafe der Exkommunikation auf Grund von Apostasie, Schisma oder Häresie (c. 1364 CIC).

Die Seelsorger sind aufgerufen, denjenigen, die in die Kirche zurückgekehrt sind, eine besondere katechetische Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf bestehende diesbezügliche Angebote hinzuweisen. Unter allen Gläubigen muss der Sinn für die kirchliche Gemeinschaft gestärkt werden.

Diese erklärenden Ausführungen wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

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