Regelung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 2.a.)

Wer in der Katholischen Kirche getauft oder als Getaufter in sie aufgenommen worden ist, wird auf seine Art und zu seinem Teil der Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt teilhaftig (vgl. Lumen Gentium, 31). Er genießt alle Grundrechte, wie sie einem katholischen Christen in der Kirche zukommen; die Ausübung dieser Rechte ist aber untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Zu diesen Grundpflichten der Gläubigen gehört auch die Verpflichtung, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 CIC) sowie für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten (c. 222 § 1 CIC).

Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, dass er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.

Wenn ein Katholik einer anderen Religionsgemeinschaft oder einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft beitritt oder öffentlich bekundet, dass er den christlichen Glauben als solchen aufgeben will oder dass er eine wesentliche katholische Glaubenswahrheit ablehnt oder dass er die Gemeinschaft mit dem Papst und seinem zuständigen Bischof nicht mehr wahren will, schließt er sich von selbst aus der Gemeinschaft der Kirche aus (vgl. can. 1364 § 1 in Verbindung mit can. 1331 § 1 CIC).

Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des „Austrittes aus der Kirche“ erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen, bei dem die Motive des „Austritts“ geklärt, ein „Widerruf“ besprochen oder der endgültige „Austritt“ bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, dass nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und dass der „Austritt“ ins Taufbuch eingetragen wird.

Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen.

Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren ist daher nicht notwendig.

Die oben genannte schriftliche Erklärung ist vom Diözesanbischof dem Ortspfarrer bekannt zu geben; eine Eintragung des hinfälligen Kirchenaustrittes unterbleibt.

Sollte sich die Vermutung der „Trennung von der Kirche“ später als unrichtig erweisen, so ist grundsätzlich nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme in die Katholische Kirche vorzugehen und ein Zeitpunkt der Rückkehr in die Kirche nach diesen Vorschriften festzulegen.

Diese Regelung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

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