Statut des kirchlichen Institutes der Österreichischen Bischofskonferenz „Janineum“

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 10 vom 3. Dezember 1993, II. 1.)

(Der Name des Institutes geht auf die Erzieherin der Gründerin des Werkes „Janineum“, Frau Lonny Glaser zurück. Dies war Mutter Janina Wizor von den Armen Schulschwestern in Bielsko-Biala, welche in Frau Glaser die Liebe zu Polen geweckt hat.)

1. Das „Janineum“ ist ein überdiözesanes kirchliches Institut der Österreichischen Bischofskonferenz und hat seinen Sitz in Wien.

2. Das Institut hat den Zweck, Christen aus osteuropäischen Ländern, insbesondere mit akademischer Ausbildung, die Weiterbildung und Spezialisierung im Bereich der Wissenschaften, der Kunst und der Kultur zu ermöglichen. Insbesondere soll am Sitz des Institutes auch das internationale interfakultäre Gespräch zwischen Österreichischen Wissenschaftlern und Wissenschaftlern der osteuropäischen Länder sowie der wissenschaftliche und kulturelle Austausch zwischen Österreich und Osteuropa gefördert werden. Ein weiterer Zweck ist es, den geförderten Stipendiaten auch das weiterführende Studium der deutschen Sprache zu ermöglichen.

Der Zweck des Institutes wird durch die Organisation entsprechender Veranstaltungen, aber auch informeller Arbeitskreise und Diskussionsrunden, ferner durch die Gewährung von Stipendien und Wohnung in Österreich, insbesondere in Wien, sowie die Forderung der Veröffentlichung wissenschaftlicher und kultureller Werke der Stipendiaten erreicht.

Die materiellen Mittel werden durch Spenden, Subventionen, Schenkungen, Erbschaften, Legate und Beiträge kirchlicher und nichtkirchlicher Institutionen aufgebracht.

3. Das Institut hat folgende Organe:

1. Der Präsident (sein Stellvertreter)

2. Das Kuratorium

3. Der Geschäftsführer

4. Der Präsident:

Der Präsident wird von der Österreichischen Bischofskonferenz auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig.

Der Präsident leitet das Institut und führt den Vorsitz im Kuratorium. Er vertritt das Institut nach außen. Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so geht die Funktion für die Dauer der Amtsverhinderung auf seinen Stellvertreter über.

Der Präsident zeichnet rechtsverbindliche Schriftstücke des Institutes, in finanziellen Angelegenheiten zeichnet er gemeinsam mit dem Geschäftsführer, wobei er für die Zeichnung in finanziellen Angelegenheiten ein Mitglied des Kuratoriums mit der Zeichnung bevollmächtigen kann.

5. Das Kuratorium:

Das Kuratorium besteht aus dem Präsidenten und fünf bis acht weiteren von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannten Mitgliedern. Es wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert jedoch jedenfalls bis zur Konstituierung nach Neubestellung durch die Österreichische Bischofskonferenz an.

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die grundsätzliche Linie der Tätigkeit des Institutes (im Sinne Punkt 2.)
  2. Beschlussfassung über die Jahresplanung
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die
  4. Jahresabrechnung
  5. Beschlussfassung über die Vergabe von Stipendien
  6. Wahl des Stellvertreters des Präsidenten
  7. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
  8. Bestellung von Dienstnehmern des Institutes, wobei die Genehmigung von Dienstposten der Österreichischen Bischofskonferenz obliegt.

Das Kuratorium wird vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen. Verlangen es mindestens die Hälfte der Mitglieder, so hat der Präsident binnen 14 Tagen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vorn Präsidenten ersteilten Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung.

Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern und der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil, außer das Kuratorium beschließt, einzelne Punkte der Tagesordnung in Abwesenheit des Geschäftsführers abzuhandeln. Er hat jedoch kein Stimmrecht bei Beschlüssen.

6. Der Geschäftsführer:

Der Geschäftsführer ist in der Regel Dienstnehmer des Institutes. Er wird vom Kuratorium bestellt und durch die Österreichische Bischofskonferenz bestätigt; die erstmalige Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Präsidenten. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Präsidenten und an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden. Er hat die Sitzungen des Kuratoriums vorzubereiten und die nötigen Unterlagen zu erstellen. Überdies hat er im Kuratorium das Protokoll zu führen, außer er ist bei einzelnen Punkten über Beschluss des Kuratoriums nicht anwesend. In diesem Fall hat der Präsident einen Protokollführer für diese Punkte zu bestimmen.

7. Rechnungsprüfung:

Die Prüfung der Jahresrechnung des Institutes erfolgt durch das Prüfamt der Österreichischen Bischofskonferenz. Das Prüfamt hat die Prüfungsberichte dem Präsidenten und der Österreichischen Bischofskonferenz zuzuleiten.

8. Statutenänderung:

Zur Änderung der Statuten ist ein Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz notwendig.

9. Auflösung des Institutes:

Eine Auflösung des Institutes ist nur durch Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz möglich. Die Durchführung der Auflösung obliegt dem Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz. Das Vermögen des Institutes geht nach Auflösung auf die Österreichische Bischofskonferenz über.

10. Rechtspersönlichkeit:

Das Institut wird durch Dekret des Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz errichtet und hat dadurch Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich. Durch die Hinterlegung des Errichtungsdekretes und des Statutes beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst als oberste Kultusbehörde gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl. II, Nummer 2/1934, erhält das Institut auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich.

Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 31. März 1993 beschlossen.

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