Dekret über die Habilitation und Berufung von Professoren an den Katholisch-Theologischen Fakultäten an den staatlichen Universitäten Österreichs

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 2.)

Vorwort

Für die Ausbildung von Studierenden der Theologie ist die Persönlichkeit der Lehrenden der Theologie über ihre wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten hinaus von überragender Bedeutung. Eine enge Verbindung des persönlichen Glaubens, der christlichen Lebenspraxis, des „Sentire curn Ecclesia“ und der theologischen Erkenntnis ist bei den Lehrenden entscheidend. Wie für die Studien in Seminaren davon ausgegangen wird, daB in der Regel die künftigen Priester von Priestern ausgebildet werden sollen, so ist auch an den Katholisch-Theologischen Fakultäten österreichischer Universitäten für die Ausbildung von Priesteramtskandidaten, Diakonen, Ordensleuten und Laien für ein entsprechendes Mitwirken von Lehrenden, die Priester sind, zu sorgen. Es können auch Nichtpriester unter Beachtung von Pkt. 1 habilitiert und unter Beachtung von Pkt. 2 der vorliegenden Normen zu Professoren berufen werden.

Die Osterreichische Bischofskonferenz erlässt daher das vorliegende Dekret auf der Grundlage des Art. 9 des Akkomodationsdekretes zu „Sapientia Christiana“ für Osterreich vom 1. November 1983. Diese Bestimmungen gelten für Laien sowie in analoger Weise für Kleriker.

1. Habilitation

1.1 Voraussetzungen für die Habilitation:

a) wissenschaftlicher Eros und wissenschaftliche Befähigung; darüber befindet — unbeschadet der bischöflichen Verantwortung — die Habilitationskommission;

b) zeugnishaftes Leben als Christ, besonders das „Sentire cum Ecclesia”;

c) Eignung zur rechtmäßigen Heranbildung von Priesteramtskandidaten; das bedeutet eine positive Einstellung in Wort und Schrift zum sakramentalen Priestertum;

d) mindestens einjähriger, vom für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius anerkannter, praktischer Einsatz in der Pastoral.

1.2 Habilitationswerber treten zu Beginn ihres Habilitationsverfahrens ehestmöglich mit dem für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzler in Kontakt.

1.3 Dem Ansuchen um das „Nihil obstat“ des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius nach Abschluss des Habilitationsverfahrens legt der Dekan eine schriftliche Erklärung über die Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 bei.

1.4 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius kann unabhängig von anderen Gutachten entsprechende Stellungnahmen einholen. Sollten sich aus ihnen Schwierigkeiten ergeben, so gibt er dem Bewerber (der Bewerberin) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (in Analogie zu Art. 19 § 2 der Verordnungen der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“), wo bei im Interesse aller Beteiligten Diskretion nach außen notwendig sein kann.

1.5 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius erteilt, wenn er die erforderlichen menschlichen und theologischen Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 als gegeben ansieht, das „Nihil obstat“ gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 5 des Akkommodationsdekretes.

1.6 Eine Liste aller Habilitanden und in Osterreich Habilitierten wird bei der Bischofskonferenz in Evidenz gehalten.

2. Berufung von Universitätsprofessoren

2.1 Zur Zustimmung des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzlers zur Berufung von Universitätsprofessoren müssen die zur Habilitation genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

2.2 In der Regel werden Priester und in begründeten Fällen Nichtpriester zu Universitätsprofessoren berufen. Im Sinne des Vorwortes dieser Normen ist aber eine überwiegende Präsenz von Priestern als Universitätsprofessoren gefordert.

2.3 Im Sinne dieser überwiegenden Präsenz empfiehlt die Bischofskonferenz, dass vor allem folgende Professuren mit geeigneten Priestern besetzt werden: Dogmatik (wenigstens eine Lehrkanzel), Moraltheologie, Liturgie, Pastoraltheologie.

2.4 Das „Nihil obstat“ erteilt gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 7 des Akkommodationsdekretes der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius.

2.5 Über die Erteilung des „Nihil obstat“ gemäß Pkt. 2.3 für Universitätsprofessoren, die Laien sind, informiert der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Mitglieder der Bischofskonferenz.

3. Gemeinsame Normen

3.1 Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1b) und c) wird der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Zustimmung zur Ausübung der betreffenden Lehrtätigkeit (wie Professur, Dozentur, Lehrauftrag) an einer Katholisch-Theologischen Fakultät zu entziehen haben. Bei Verlust des klerikalen Standes gelten die entsprechenden Normen des Apostolischen Stuhles und die Bestimmungen des Dispensreskriptes.

3.2 Die geltenden konkordatären und kanonischen Vorschriften bleiben unberührt.

Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 10. November 1994. Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 5. Juni 1995.

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