Mustervertrag für die Exkorporation einer inkorporierten Pfarre
nach  Inkrafttreten des CIC 1983

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 7 vom 4. Mai 1992, II. 5. [2])

(Dieser Mustervertrag soll eine Lösung der mit der Exkorporation verbundenen kirchenrechtlichen und zivilrechtlichen Probleme anbieten, wobei es den Vertragspartnern überlassen bleibt, im Einzelfall entsprechende Modifikationen vorzunehmen.)

Übereinkommen

abgeschlossen zwischen der (Erz)Diözese ..., vertreten durch die gefertigte Repräsentanz, per Adresse ... einerseits und ... (Stift, Provinzialat), vertreten durch die gefertigte Repräsentanz, andererseits, wie folgt:

I. Mit Schreiben vom ... hat der gefertigte Ordensobere den Diözesanbischof um Aufnahme von Verhandlungen über die Exkorporation der r.-k. Pfarre ..., welche im Diözesangebiet des unterfertigten Diözesanbischofs gelegen ist, ersucht.

Nachdem Einvernehmen über die Exkorporation dieser inkorporierten Pfarre erzielt worden ist, wird nunmehr zwischen den Parteien des Übereinkommens vereinbart, dass das Inkorporationsband bezüglich der betroffenen Pfarre mit Wirkung vom ... aufgelöst wird. Der Diözesanbischof verpflichtet sich, nach Inkrafttretens dieses Übereinkommens, unverzüglich ein Feststellungsdekret zu erlassen, in welchem festgelegt wird, dass das Inkorporationsband mit Wirkung vom ... erloschen ist und die Pfarre ab diesem Zeitpunkt somit vom Diözesanbischof frei verliehen werden kann.

II. Mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Exkorporation fällt die Aufsicht des Inkorporationsträgers über das Kirchenvermögen weg, bezüglich des Pfründenvermögens entfallt der Fruchtgenuss des Inkorporationsträgers mit dem gleichen Zeitpunkt.

Einvernehmlich wird festgestellt, dass das Kirchenvermögen aus den im beigeschlossenen Inventarverzeichnis festgehaltenen beweglichen Gegenständen und folgenden Liegenschaften besteht: (Es folgt die Aufzählung der Liegenschaften mit Grundbucheinlagezahl, Katastralgemeinde, Grundstücke samt Kulturgattung und Ausmaß).

Weiters wird festgestellt, dass das Pfründenvermögen aus den im beigeschlossenen Inventar festgehaltenen beweglichen Gegenständen und folgenden Liegenschaftenbesteht: (Es folgt die Aufstellung der Liegenschaften wie beim Kirchenvermögen).

Festgestellt wird, dass die Verwaltungsunterlagen, insbesondere die das Kirchenvermögen und das Pfründenvermögen betreffenden Bestandverträge, forstwirtschaftliche Wirtschaftspläne etc., welche in einem Anhang zu diesem Übereinkommen aufgezählt sind, am ... an die Diözese übergeben wurden.

III. Bezüglich der pfarrlichen Gebäude wird festgestellt, dass der Bauzustand einvernehmlich durch gemeinsame Besichtigung am ... festgestellt wurde. (Falls der Inkorporationsträger Leistungen für die Baulast zu erbringen hat.) Folgende Herstellungen sind vorzunehmen, wozu der bisherige Inkorporationsträger einen Beitrag von S ... zu leisten hat, um den guten Bauzustand herzustellen. Dieser Beitrag wird bis ... (wurde am ...) an die Diözese geleistet (Aufzählung der Herstellungen).

Nach Leistung des oben genannten Beitrages fällt die Baulastverpflichtung des Inkorporationsträgers weg und verpflichtet sich die Diözese, in Bezug auf bauliche Herstellungen an den pfarrlichen Gebäuden den bisherigen Inkorporationsträger schad- und klaglos zu halten. Diese Schad- und Klagloshaltung gilt insbesondere für allfällige Forderungen pfarrlicher Rechtspersonen (Pfarrkirche, Pfarrpfründe), welche allenfalls nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Verwaltungsverfahren nach den geltenden Baulastgesetzen gegen den Inkorporationsträger geltend gemacht wurden.

IV. Festgestellt wird, dass die in den Inventarlisten enthaltenen beweglichen Gegenstände im Eigentum der Pfarrkirche bzw. Pfarrpfründe ... stehen.

Bezüglich der Fahrnisse, welche im Eigentum des bisherigen Inkorporationsträgers stehen und verbleiben und welche in einer diesem Vertrag angeschlossenen Inventarliste vollständig aufgezählt sind, wird folgendes vereinbart: (Hier kann eine Frist zur Räumung vereinbart werden oder aber auch ein Leiheverhältnis oder ein Bittleihverhältnis, aufgrund dessen die beweglichen Gegenstände, welche sich im Eigentum des Inkorporationsträgers befinden, einstweilen in den pfarrlichen Gebäuden belassen werden. Fahrnisse, welche im Eigentum des Inkorporationsträgers gestanden sind, aber unentgeltlich an die pfarrlichen Rechtsträger überlassen wurden, sind bereits im Inventarverzeichnis der pfarrlichen Rechtsträger aufzunehmen, wodurch der Eigentumsübergang beurkundet ist. Werden Inventargegenstände, welche den pfarrlichen Rechtsträgern entgeltlich überlassen werden, mitübergeben, so sind hier der Zeitpunkt der entgeltlichen Übergabe und der Kaufpreis sowie die Zahlungskonditionen zu vereinbaren.)

V. Mit Inkrafttreten des Übereinkommens sind sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten erloschen. Diesbezüglich verpflichten sich beide Vertragsparteien, einander aus der Geltendmachung allfälliger Rechte und Pflichten klag- und schadlos zu halten.

VI. Festgestellt wird, dass auch das Vermögen folgender kirchlicher Rechtspersonen, welche in der Pfarre bestehen und bisher dem Inkorporationsband unterlagen, aus dem Inkorporationsband mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens entlassen werden: (Folgt Aufzählung dieser Rechtspersonen, z. B. Filialkirchen, selbständige kirchliche Stiftungen, allfällige Kurat- oder Nonkuratbenefizien mit Vermögensangabe wie bei Pfarrkirche und Pfarrpfründe).

VII. (Fakultativ): Die Vertragsparteien beabsichtigen, hinsichtlich der nunmehr exkorporierten Pfarren ein Übereinkommen im Sinne Canon 520 CIC abzuschließen, welches zum Inhalt hat, dass die nunmehr aus dem Inkorporationsband entlassene Pfarre in Form einer commissio weiterhin in der seelsorglichen Betreuung des bisherigen Inkorporationsträgers verbleibt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein solches Übereinkommen bis spätestens abzuschließen und in diesem Übereinkommen alle Rechte und Pflichten, die gegenseitig eingegangen werden, entsprechend festzulegen.

VIII. (Dann, wenn Liegenschaften, die pfarrlicher Natur sind, im Eigentum des Inkorporationsträgers gestanden sind und grundbücherlich nunmehr übertragen werden müssen): Der bisherige Inkorporationsträger bewilligt ausdrücklich, dass ob den Liegenschaften EZZ ... der Katastralgemeinde ... mit den Grundstücken ... (Eigentümer: ...) aufgrund dieses Übereinkommens das Eigentumsrecht für die Pfarrkirche – Pfarre – Pfarrpfründe … zur Gänze einverleibt werde.

Bezüglich dieser Liegenschaftsübertragung wird festgestellt, dass es sich dabei um eine Zuwendung einer Körperschaft öffentlichen Rechts an eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt. Es wird diesbezüglich die Befreiung von der Schenkungssteuer im Sinne § 15 Abs. 1 Zif. 14 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geltend gemacht.

Bezüglich der in diesem Übereinkommen übertragenen Fahrnisse wird festgestellt, dass es sich um Zuwendungen an eine Einrichtung einer gesetzlich anerkannten Kirche handelt, diesbezüglich wird die Befreiung von der Schenkungssteuer im Sinne § 15 Abs 1 Zif. 15 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geltend gemacht.

IX. Alle mit der Durchführung dieses Übereinkommens verbundenen Kosten und Gebühren trägt ... (tragen die Parteien je zur Hälfte).

X. Bezüglich der oben genannten unentgeltlich übergebenen Liegenschaften wird festgestellt, dass ihre tatsächliche Übergabe, mit Übergabe der Verwaltungsunterlagen an den übernehmenden kirchlichen Rechtsträger und eine Begehung am Tage der Unterfertigung durch diesen Rechtsträger, mit Absicht der Inbesitznahme und Übernahme des Eigentums erfolgt ist. (Im Falle der Übergabe von Liegenschaften an einen pfarrlichen Rechtsträger ist der Beitritt dieses pfarrlichen Rechtsträgers zum Übereinkommen als Dritte bzw. weitere Vertragspartei vonnöten.)

XI. Dieses Übereinkommen wird in zwei gleichlauten den Ausfertigungen errichtet, von denen je eine dem bisherigen Inkorporationsträger und der Diözese gebührt. Die betroffenen pfarrlichen Rechtsträger erhalten eine einfache Kopie des Übereinkommens. Die Verwahrung des Übereinkommens erfolgt in den jeweiligen Archiven der Vertragsparteien.

XII. (Bei Übereignung von Liegenschaften) Dieses Übereinkommen bedarf der kirchenbehördlichen Genehmigung im Sinne des Zusatzprotokolls zu Artikel XII § 2 des Konkordates vorn 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2 aus 1934 und tritt mit Erhalt dieser Genehmigung in Kraft. (Diese Vertragsbestimmung kann dann entfallen, wenn eine Übergabe des Eigentums an Liegenschaften nicht vonnöten ist.)

XIII. Beide Vertragsparteien stellen fest, dass vor der Unterzeichnung dieses Übereinkommens die Einholung der notwendigen Zustimmungen der dafür zuständigen kirchlichen Gremien bereits erfolgt ist.

XIV. Festgestellt wird, dass Rechtsgebühren aus diesem Übereinkommen nicht anfallen, da es sich um die Beendigung eines öffentlichen Rechtes handelt.

XV. Die Diözese verpflichtet sich, eine Ausfertigung des Feststellungsdekretes über den Wegfall des Inkorporationsbandes der obersten Kultusbehörde im Sinne Artikel XI samt Zusatzprotokoll des Konkordates vorn 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, zuzustellen, wodurch auch die Beendigung der mit der Inkorporation verbundenen patronatischen Lasten beurkundet ist.

……….. (Ort), am ………… (Datum)

für den Inkorporationsträger                                                für die Diözese

(Die Beglaubigung der Unterschriften ist dann vonnöten, wenn Grundbuchseintragungen aufgrund des Übereinkommens erfolgen müssen. Sonst entfällt die – staatliche – Beglaubigung der Unterschriften.)

Dieser Mustervertrag wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz bei der Vollversammlung vom 7.–9. April 1992 zustimmend zur Kenntnis genommen.

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