Handreichung für die Exkorporation einer inkorporierten Pfarre
nach Inkrafttreten des CIC 1983

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 7 vom 4. Mai 1992, II. 5. [1])

Präambel

Prinzipielle Feststellung: Festgestellt wird, dass die Exkorporation einer Pfarre nur im Einvernehmen zwischen dem Inkorporationsträger und dem zuständigen Diözesanbischof erfolgen kann.

1. Ordensinternes Verfahren

Die Exkorporation bedeutet in jedem Fall einen Akt der außerordentlichen Verwaltung. Daher ist nach den jeweiligen Ordenskonstitutionen ein Beschluss desjenigen Gremiums oder Amtsträgers einzuholen, welcher für die Genehmigung von Akten der außerordentlichen Verwaltung zuständig ist (zuständiger Ordensoberer mit den in der Konstitution vorgesehenen Beratungsorganen).

Nach Herbeiführung der entsprechenden Beschlussfassung Stellung eines Exkorporationsantrages an den zuständigen Diözesanbischof (nicht an den Diözesanadministrator). In diesem Antrag ist der zuständige Diözesanbischof um die Aufnahme von Verhandlungen über die Exkorporation mit dem Ziel, einen entsprechenden Exkorporationsvertrag abzuschließen, zu bitten. Zuständiger Diözesanbischof ist jener Diözesanbischof, in dessen Gebiet die zu exkorporierende Pfarrei gelegen ist (lex rei sitae).

2. Ziel der Verhandlungen

a) Ziel der Verhandlungen ist es, über alle mit der Exkorporation zusammenhängenden rechtlichen und vermögensmäßigen Probleme einen Vertrag abzuschließen, welcher für beide Parteien sowohl im kirchenrechtlichen als auch im zivilrechtlichen Bereich Bindung hat.

Dazu wird von Seiten der Diözese notwendig sein, im Sinne Canon 1277 CIC die Zustimmung des diözesanen Wirtschaftsrates (Vermögensverwaltungsrates) und die Zustimmung des Konsultorenkollegiums einzuholen, wenn der Vertrag endverhandelt ist. Bei dem Stift ist nach Endverhandlung des Vertragsentwurfes wieder die Zustimmung desjenigen Organs einzuholen, welches nach den Konstitutionen für Akte der außerordentlichen Verwaltung Zuständigkeit besitzt.

b) Im Vertrag sind folgende Punkte essentiell:

1) Feststellung des Zeitpunktes der Exkorporation.

2) Feststellung der Verpflichtung des Diözesanbischofs zur Erlassung eines Dekretum speziale, welches den Wegfall des Inkorporationsbandes einerseits und die Collatio libera bezüglich der Pfarre andererseits zu dem vertragsmäßigen Zeitpunkt feststellt.

3) Überdies ist festzustellen, dass bezüglich des Kirchenvermögens die Aufsicht des Inkorporationsträgers wegfällt, bezüglich des Pfründenvermögens, welches im Vertrag festzustellen sein wird, das Fruchtgenussrecht des Inkorporationsträgers.

4) Weiters sind Fragen des Bauzustandes der Gebäude, allfälliger noch zu tätigender Herstellungen am Gebäude und der Wegfall der Baulastverpflichtung mit Inkrafttreten der Exkorporation vertraglich festzuhalten.

5) Ferner ist über allfällige Inventargegenstände das Eigentum abzusprechen, nämlich insofern Eigentum des Inkorporationsträgers oder der Rechtsperson, welche der Inkorporation unterworfen ist, besteht oder aber inwieweit Eigentum an Fahrnissen vom Inkorporationsträger und in welcher Rechtsform der Rechtsperson, welche aus dem Inkorporationsband ausscheidet, überlassen wird.

6) Allfällige Absprache über Spezialforderungen oder Spezialverpflichtungen, pfarrliche Stiftungen, soweit sie in Verwaltung des Inkorporationsträgers waren, Filialkirchen bzw. Ortsbenefiziumsvermögen, soweit es in der inkorporierten Pfarre sich vorfindet, sind je nach Lage zu berücksichtigen.

7) Zu beachten ist, dass der Inkorporationsträger nicht verpflichtet ist, außer der Übergabe im guten benutzbaren Bauzustand weitere Leistungen aus dem Stammvermögen des Inkorporationsträgers zu erbringen.

3. Verfahren bei Vertragsabschluss

a) Zeichnung: Für den Inkorporationsträger zeichnet der Ordensobere (Artikel XIII § 2 Konkordat 1933/34), wobei die Mitzeichnung des Priors bzw. Stiftsdechanten bzw. Provinzökonomen anzuraten ist, um das gültige Zustandekommen nach den Konstitutionen zu beurkunden. Für die Diözese zeichnet der Diözesanbischof und der Ordinariatskanzler bzw. ein dazu berufener bischöflicher Notar.

Die Mitzeichnung durch die Organe der exkorporierten Rechtsperson ist nicht notwendig, die Befassung der Rechtsperson als einem rechtlichen Interessenten ist dem Diözesanbischof überlassen. Dieser hat zu prüfen, ob die Einholung der Zustimmung nach den Bestimmungen des Canon 1289–1294 CIC im Einzelfall notwendig ist.

Die Genehmigung des Exkorporationsübereinkommens durch den Hl. Stuhl ist aufgrund der Bestimmungen des Zweiten Vatikanums und des Motu Proprio „Ecclesiae Sanctae“ nicht vonnöten.

Jedoch ist vom Diözesanbischof nach Canon 1277, wie schon oben gesagt, die Zustimmung der zuständigen Gremien einzuholen.

Nach Einholung aller Zustimmungen und Unterfertigung des Vertrages von beiden Parteien tritt dieser mit dem Zeitpunkt, welcher im Vertrag vorgesehen ist, in Kraft. Der Diözesanbischof ist aufgrund des Vertrages gehalten, das Exkorporationsdekret als Decretum speciale zu erlassen und die schon oben angeführten Feststellungen im Hinblick auf die Amtsbesetzung zu treffen.

Da durch die Inkorporation auch das Patronatsband aufgelöst wird, ist es anzuraten, der obersten Kultusbehörde ein Dekret zuzustellen (Zusatzprotokoll zu Artikel XI § 2 Konkordat 1933/34).

Die Verträge sind zumindest in zwei Gleichschriften auszufertigen, damit sowohl im Archiv des Inkorporationsträgers als auch im Diözesanarchiv eine Originalurkunde hinterlegt werden kann. Für das Pfarrarchiv genügt eine kirchenbehördlich beglaubigte Abschrift des Übereinkommens, jedoch ist der Pfarre ein Original
des Exkorporationsdekrets zuzustellen.

b) Allfällige weitere Maßnahmen: Sollte im Grundbuch bei den pfarrlichen Liegenschaften das Inkorporationsband im Eigentumsblatt eingetragen sein, so ist dieses Inkorporationsband zu löschen. Dafür genügt das Decretum speciale als Urkunde gemäß § 136 Grundbuchgesetz, sodass eine Namensänderung aufgrund dieser Urkunde beantragt werden kann. Für diesen Fall ist die Maßnahme, die grundbuchsrechtlich erforderlich ist, in das Dekret entsprechend aufzunehmen.

Die allfällige Separation von Vermögen des Inkorporationsträgers und der inkorporationsunterworfenen kirchlichen Rechtspersonen (Pfarrkirche, Pfarrpfründe) ist aufgrund des Vertrages in angemessener, im Vertrag festgesetzter Frist unter Aufsicht der Kirchenbehörde vorzunehmen.

Für den Vertrag wird das beiliegende Vertragsmuster für die Exkorporation als Grundlage für die Vertragsgestaltung empfohlen.

Diese Handreichung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz bei der Vollversammlung vom 7.–9. 4. 1992 zustimmend zur Kenntnis genommen.

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