Satzung des kirchlichen Institutes „Österreichisches Katholisches Bibelwerk“ (Fassung 2000)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 28 vom 1. August 2000, II. 2.)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung des Institutes

(1)  Das Institut führt die Bezeichnung „Österreichisches Katholisches Bibelwerk“ (ÖKB).

(2)  Der Sitz des Institutes ist Klosterneuburg.

(3)  Das Institut hat Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen und den staatlichen Bereich. Im staatlichen Bereich genießt das Institut die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

§ 2 Organe des Institutes

(1) Leitende Organe:

a) Präsident/in,

b)  Kuratorium,

c)  Vorstand,

d)  Direktor/in.

(2)  Ausführende Organe:

a)  Bibelpastorale Arbeitsstelle,

b)  jeweilige Diözesanstelle für Bibelpastoral.

(3)  Beratende Organe:

a)  Wissenschaftlicher Beirat,

b)  Arbeitsgemeinschaft der AssistentInnen an bibelwissenschaftlichen Instituten in Österreich,

c)   weitere allenfalls neu zu gründende Arbeitsgemeinschaften.

§ 3 Zweck des Institutes und Mittel zur Erreichung dieses Zweckes

(1)   Im Sinne der Dogmatischen Konstitution „Über die göttliche Offenbarung“ des II. Vatikanischen Konzils (1965), des Apostolischen Schreibens „Die Evangelisierung in der Welt von heute“ (1975) und des Dokumentes der Päpstlichen Bibelkommission „Die Interpretation der Bibel in der Kirche“ (1993) dient das Institut folgenden Zwecken:

a) die Bibel allen Menschen vorzustellen und anzubieten und sie besonders den Gläubigen als Wort Gottes ins Bewusstsein zu bringen;

b)  die Heilige Schrift in ihren vielfältigen Ausgaben zu verbreiten;

c)  die Bibel den Menschen in geeigneter Weise gemäß der unverkürzten Lehre der Kirche zu erschließen.

(2)  Zur Erreichung dieser Zwecke bedient sich das ÖKB vor allem folgender Mittel:

a)  Veranstaltungen wie Bibelwochen, Bibelsonntage, Bibelseminare, Bibelausstellungen, Fachtagungen, biblische Fernkurse und biblische Reisen;

b)  verlegerische und buchhändlerische Tätigkeit wie Veröffentlichung und Verbreitung von Bibelausgaben und von Literatur, die den theologisch–wissenschaftlichen und spirituellen Zugang zur Bibel vermittelt;

c)  helfende bibelpastorale und bibelwissenschaftliche Aktivitäten (besonders in Mittel-Ost-Europa und in den jungen Kirchen), wie z.B. Erstellung von Bibelübersetzungen und Verbreitung von Bibelausgaben sowie biblischer Literatur;

d)  Zusammenarbeit mit verwandten Institutionen im In- und Ausland, v.a. mit Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich, mit ähnlichen Stellen anderer Kirchen und mit der Österreichischen Bibelgesellschaft.

§ 4 Präsident/in

(1)  Die Präsidentin/Der Präsident repräsentiert das ÖKB und koordiniert die Tätigkeit der Organe des Institutes.

(2)  Die Präsidentin/Der Präsident wird vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

§ 5 Kuratorium

(1)  Das Kuratorium besteht aus

a)  dem Referenten der Österreichischen Bischofskonferenz als Vorsitzendem des Kuratoriums,

b)  der Präsidentin/dem Präsidenten des ÖKB,

c)  den Diözesanvertretern, wobei von jedem Diözesanbischof zwei Vertreter/innen ad personam für seine Diözese ernannt werden; die Erzdiözese Wien ernennt für jedes Vikariat eine/n Vertreter/in; das Militärordinariat entsendet eine/n Vertreter/in,

d)  je einer Vertreterin/einem Vertreter der beratenden Organe,

e)  vom Kuratorium für 3 Jahre kooptierten Mitgliedern (höchstens fünf),

f)   der Direktorin/dem Direktor des ÖKB, g) einem Angehörigen des Kapitels des Stiftes Klosterneuburg, der vom Stift entsendet wird,

g)  einer/m von der Direktorin/dem Direktor zu bestimmenden Mitarbeiter/in der BPA.

(2)  a)  Das Kuratorium kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bestellen und diesen besondere Aufgaben zuweisen.

b)  Das Kuratorium bestellt einen Ausschuss für Finanzen. Ihm gehören an: 3 Kuratoriumsmitglieder mit Fachkompetenz in wirtschaftlichen Fragen und der Leiter der Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Finanzausschuss erstellt für das Kuratorium ein Votum hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes.

(3)  Den Vorsitz in der Kuratoriumssitzung führt der Referent der Österreichischen Bischofskonferenz für das ÖKB. Der Direktor/Die Direktorin steht ihm als geschäftsführender Vorsitzender des Kuratoriums zur Seite.

(4)  Dem Kuratorium obliegt

a)  die Planung und Koordinierung der gesamtösterreichischen Bibelpastoral in Zusammenarbeit mit den Diözesen und den jeweiligen Stellen der Kirchen in Österreich;

b)  im Zusammenhang damit die Erteilung von Richtlinien an den Vorstand und die Koordinierung bibelpastoraler Initiativen der Diözesanstellen;

c)  die Entlastung des Vorstandes nach Anhören des Berichtes des Ausschusses für Finanzen (Kuratoriumsmitglieder, die gleichzeitig dem Vorstand angehören, sind bei der Entlastung nicht stimmberechtigt);

d)  die Fortbildung der Kuratoriumsmitglieder auf dem Gebiet der Bibelpastoral und Bibelwissenschaft;

e)  die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin;

f)   die Wahl der 4 Vorstandsmitglieder gemäß § 6 (1) a, b und c und die Bestellung der/des Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreterin/eines Stellvertreters (bei der Wahl ist der Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirats für ein Vorstandsmitglied zu berücksichtigen);

g)  die Konstituierung von Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 3 (3) c und die Bestätigung ihrer Statuten.

(5)  Das Kuratorium hat wenigstens einmal im Jahr eine Sitzung abzuhalten.

§ 6 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

a)  der/dem Vorsitzenden,

b)  der/dem Vorsitzenden-Stellvertreter,

c)  zwei weiteren Mitgliedern,

d)  der Direktorin/dem Direktor.

(2)  a)  Die Vorstandsmitglieder a, b und c nach § 6 (1) werden vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

b)  Zumindest ein gewähltes Mitglied soll qualifizierte theologische Kenntnisse haben, ein Mitglied qualifizierte Fachkenntnisse in wirtschaftlichen Fragen.

(3)  Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Haushaltsplanes, des Rechnungsabschlusses sowie der Abschluss von Rechtsgeschäften.

(4)  Der Vorstand hat dem Kuratorium einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu geben.

§ 7 Direktor/in

(1)  Die Direktorin/Der Direktor wird von den in § 6 (1) a, b und c genannten Mitgliedern bestellt und abberufen; dabei ist jeweils das Votum des Kuratoriums zu hören.

(2)  Sie/Er ist Leiter/in der Bibelpastoralen Arbeitsstelle.

(3)  Sie/Er ist den übrigen Vorstandsmitgliedern gegenüber verantwortlich.

§ 8 Bibelpastorale Arbeitsstelle

Der Bibelpastoralen Arbeitsstelle (BPA) obliegt es, die unter § 3 genannten Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene wahrzunehmen und die erforderlichen Beziehungen mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen zu pflegen.

§ 9 Diözesanstellen für Bibelpastoral

(1)  Den Diözesanstellen obliegt es, die unter § 3 (2) genannten Aufgaben im Bereich der jeweiligen Diözese wahrzunehmen und ihre Tätigkeiten mit dem Kuratorium zu koordinieren.

(2)  Die Diözesanstelle sollte einer entsprechenden Stelle der Diözese (z.B. Pastoral- oder Seelsorgeamt) eingegliedert werden.

(3)  Die Finanzierung der Diözesanstelle erfolgt grundsätzlich durch die Diözese.

(4)  Die Diözesanstelle ist berechtigt, die Bezeichnung „Österreichisches Katholisches Bibelwerk/Bibelpastorale Arbeitsstelle (N.N.)“ zu führen.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat (WBR) besteht aus jenen katholischen Bibelwissenschafterinnen und Bibelwissenschaftern, die beim WBR mitarbeiten wollen:

a)  Professorinnen und Professoren bibelwissenschaftlicher Institute an Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten; an Katholisch-Theologischen Hochschulen, Philosophisch-Theologischen Hochschulen der Diözesen und Orden in Österreich,

b)  emeritierte Professoren sowie Professorinnen und Professoren sachverwandter Disziplinen auf Beschluss des WBR.

(2)  Seine Struktur wird in einer eigenen Geschäftsordnung festgehalten.

(3)  Der WBR entsendet ein Mitglied ins Kuratorium und schlägt dem Kuratorium eine Person für die Wahl des Vorstands vor.

(4)  Dem WBR obliegen folgende Aufgaben:

a)  Beratung der Organe des ÖKB,

b)  Mitwirkung der einzelnen Mitglieder bei der Erfüllung der Zwecke des ÖKB.

§ 11 Arbeitsgemeinschaft der AssistentInnen

(1)  Die Arbeitsgemeinschaft der AssistentInnen an bibelwissenschaftlichen Instituten in Österreich (ArgeASS) besteht aus

a)  Assistentinnen und Assistenten bibelwissenschaftlicher Institute an Katholisch-Theologischen Hochschulen der Diözesen und Orden in Österreich,

b)  ehemaligen Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern sachverwandter Disziplinen auf Beschluss der ArgeASS.

(2)  Ihre Struktur ist in einer eigenen Geschäftsordnung festgehalten.

(3)  Die ArgeASS entsendet ein Mitglied ins Kuratorium.

(4)  Der ArgeASS obliegen folgende Aufgaben:

a)  Beratung der Organe des ÖKB,

b)  Mitwirkung der einzelnen Mitglieder bei der Erfüllung der Zwecke des ÖKB.

§ 12 Allenfalls zu gründende Arbeitsgemeinschaften

Für weitere allenfalls zu gründende Arbeitsgemeinschaften gilt Analoges zu § 10.

§ 13 Verfahren und Geschäftsordnung

(1)  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung (Frist: vier Wochen) die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nach einer halben Stunde reicht die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder für die Beschlussfähigkeit.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung (Frist: eine Woche) mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3)  Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. Bei der Entlastung des Vorstands haben in den Vorstand gewählte Kuratoriumsmitglieder kein Stimmrecht.

(5)  Die Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden des betreffenden Organs einberufen, die Sitzung des Kuratoriums von der/vom geschäftsführenden Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung vom Vorsitzenden des Kuratoriums.

(6)  Über die Sitzungen der Organe ist ein Protokoll zu führen, wobei der Protokollführer vom Vorsitzenden des betreffenden Organs zu bestimmen ist. Das Protokoll hat Ort und Tag der Sitzung zu enthalten, die Anwesenden und die Tagesordnung festzuhalten sowie alle Beschlüsse, welche zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung gefasst werden und in Stichworten den sonstigen wesentlichen Verlauf der Sitzung. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des entsprechenden Organs zuzumitteln und über die Genehmigung des Protokolls in der nächsten Sitzung zu beschließen.

§ 14 Vertretung nach außen

Das Institut wird nach außen durch die Direktorin/den Direktor gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Institutes

(1)  Über Änderungen dieser Satzung sowie über die Auflösung des ÖKB beschließt das Kuratorium. Derartige Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Notfalls kann das Votum einzelner Kuratoriumsmitglieder auch schriftlich eingebracht werden.

(2)  Im Falle der Auflösung des Institutes geht das gesamte Vermögen auf die Österreichische Bischofskonferenz mit der Auflage über, es den unter § 2 definierten Zwecken zuzuführen.

Diese Satzung wurde seitens der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrskonferenz 2000 am 12. April 2000 genehmigt.

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