Richtlinien für das Begräbnis von Verstorbenen, die aus
der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sind

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 56 vom 15. Februar 2012, II. 1.)

Ein Auftrag der Barmherzigkeit

Wenn jemand stirbt, der aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist, bedeutet dies für gläubige Familienangehörige eine besondere Sorge um die Feier des Begräbnisses. Die christliche Gemeinde und die Seelsorger haben gerade in einer solchen Notsituation in besonderer Weise ihre Hilfe anzubieten.

Die christliche Gemeinde hat dabei zwei wichtige Aufgaben zu erfüllen. Zunächst verabschiedet sie einen Menschen, der durch die Taufe in den Leib Christi eingegliedert worden ist und daher immer mit der Kirche verbunden bleibt, selbst wenn er die kirchliche Gemeinschaft offiziell verlassen hat. Gleichzeitig begleitet und tröstet sie die trauernden Hinterbliebenen, indem sie die christliche Auferstehungshoffnung verkündet und für den verstorbenen Menschen Gottes Barmherzigkeit erbittet.

Bereits die Schriften des Alten Testamentes bezeugen, dass Tote zu begraben ein Werk der Barmherzigkeit ist (vgl. Tob1,17f.). So mahnt das Buch Jesus Sirach: „Schenk jedem Lebenden deine Gaben, und auch dem Toten versag deine Liebe nicht! Entzieh dich nicht den Weinenden, vielmehr trauere mit den Trauernden!“ (Sir7,33–34) Die Verpflichtung zu diesem Liebesdienst folgt aus der unantastbaren Würde des Menschen. Den Hinterbliebenen bereitet der Tod eines geliebten Menschen tiefes Leid. Für jene Menschen, die an Christus glauben, hat der Tod nicht das letzte Wort und bei vielen bricht die Frage auf: „Was darf ich für den Verstorbenen erhoffen?“ Die Kirche darf sich dem leidenden und verzweifelten Mitmenschen nicht entziehen. Die Begleitung der trauernden Angehörigen ist daher eine  wesentliche Aufgabe kirchlicher Pastoral, die von der Gesamtgemeinde getragen werden muss. Ihr Herzstück ist die Verkündigung der Barmherzigkeit Gottes, die unser menschliches Ermessen übersteigt und uns nicht erlaubt zu richten (vgl. Mt7,1).

Verschiedene Situationen

Wenn die Angehörigen im Todesfall eines Katholiken, der aus der Kirche ausgetreten ist, um den Beistand der Kirche ersuchen, muss der Pfarrer klären, ob und in welcher Form dies möglich ist:

a) Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die den Wunsch zur Wiederaufnahme in die kirchliche Gemeinschaft in ihrem Testament oder vor Zeugen glaubhaft zum Ausdruck gebracht oder ein Zeichen der Kirchenzugehörigkeit gesetzt haben, soll ein ortsübliches kirchliches Begräbnis gehalten werden.

b) Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die im Blick auf ihr Begräbnis das Mitwirken der Kirche nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, kann eine Feier der Verabschiedung gehalten werden, die von einem Priester, einem Diakon oder einem (einer) von der Kirche beauftragten Begräbnisleiter (Begräbnisleiterin) geleitet wird.

c) Wenn jemand im Testament oder vor Zeugen zu erkennen gegeben hat, kein kirchliches Begräbnis zu wünschen, oder sich ausdrücklich vom christlichen Glauben losgesagt hat, ist dies zu respektieren. Eine kirchliche Feier würde dem Willen des/der Verstorbenen widersprechen. Es ist jedoch möglich, dass ein Priester, ein Diakon oder ein(e) von der Kirche beauftragte(r) Begräbnisleiter (Begräbnisleiterin) die Angehörigen auf deren Wunsch auf dem Weg des Abschieds begleitet, um mit ihnen zu beten.

Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Vorgangsweise:

1. Hinterbliebene, die die Mitwirkung der Kirche wünschen, nehmen persönlich oder über die Bestattung mit dem zuständigen Pfarrer Kontakt auf und ersuchen um die Teilnahme eines Priesters, Diakons oder Begräbnisleiters (Begräbnisleiterin). Die Bestattungsunternehmen werden gebeten, die Angehörigen auf diese Kontaktaufnahme aufmerksam zu machen.

2. In einem Gespräch zwischen Pfarrer und Angehörigen ist zu erläutern und zu klären, ob und in welcher Weise eine kirchliche Mitwirkung in der konkreten Situation sinnvoll, möglich und im Sinn des Verstorbenen sein kann. Dabei müssen die Angehörigen ihren Wunsch nach kirchlicher Mitwirkung entsprechend begründen. Eine Entscheidung ist letztlich vom Pfarrer gemäß seiner sensiblen Einschätzung der Situation und seines seelsorglichen Einfühlungsvermögens verantwortungsvoll zu treffen.

Für diesen kirchlichen Dienst werden die für Begräbnisfeiern üblichen Gebühren eingehoben.

3. Die Hinterbliebenen müssen beim Bestattungsinstitut mitteilen, dass die Pfarre (Priester, Diakon, Begräbnisleiter/in) bei der Beerdigung mitwirkt.

4. Das Mitwirken seitens der Kirche ist bei der Beerdigung selbst in geeigneter Weise zu erklären.

5. Zur Situation gemäß Punkt a):
Der Pfarrer selbst bzw. ein von ihm beauftragter Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (eine Begräbnisleiterin) leitet die Feier des Begräbnisses bzw. die Verabschiedung und das Gebet mit den Angehörigen. Er soll die Angehörigen in der Hoffnung stärken und sie durch christlichen Trost aufrichten; auch solche, die dem christlichen Gottesdienst oder sogar dem christlichen Glauben fern stehen.

6. Zur Situation gemäß Punkt b):
Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die im Blick auf ihr Begräbnis das Mitwirken der Kirche nicht ausgeschlossen haben, wird der Priester, der Diakon oder der Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) ganz besonders auf die konkrete Situation eingehen. Die Begräbnisfeier soll nur in der Aufbahrungshalle (1. Station) und beim Grab (2. Station) stattfinden. Es kann jedoch in einem späteren Gottesdienst (Gemeindemesse) des/der Verstorbenen gedacht werden (hierfür empfiehlt sich das Gedenken in Form einer Fürbitte für den Verstorbenen bzw. die Verstorbene).

7. Zur Situation gemäß Punkt c):
Der Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) trägt in solchen Fällen (siehe Punkt c), in denen jemand ein kirchliches Begräbnis ausgeschlossen hat, keine liturgischen Gewänder und geht hinter dem Sarg mit den Angehörigen.

Die Beerdigung wird als „konfessionslos“ vermerkt. Wenn der Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) die Trauerhalle bzw. den Ort der Aufbahrung betritt, besprengt er/sie als Letzte(r) den Sarg und stellt sich so in die Reihe jener, die des Verstorbenen (der Verstorbenen) gedenken. In der Feier selbst, zum Beispiel am Grab, ist auf die Verwendung von Weihwasser zu verzichten.

8. Das Glockengeläut dient vor allem in den Dörfern auch als Kommunikationsmittel und macht im Ort bekannt, dass ein Mitglied der Dorfgemeinschaft verstorben ist. Zudem lädt es zum Gedenken an die Verstorbenen ein. Wo es bei einem Begräbnis üblich ist, mit den Glocken zu läuten, kann dieser Brauch daher beibehalten werden.

Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleiter in der Herbstvollversammlung von 7. bis 10. November 2011 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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