Statut der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Priesterräte

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 45 vom 1. Mai 2008, II., 2.)

I. Selbstverständnis

  1. Die Priesterräte der österreichischen Diözesen bilden eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Diese hat gegenüber den diözesanen Priesterräten eine subsidiäre Funktion. Über diese nationale Arbeitsgemeinschaft wird auch der Kontakt zum Rat der Arbeitsgemeinschaften der Priesterräte Europas (CCPE = Consilium Commissionum Presbyteralium Europae) gepflegt.

II. Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

  1. Gegenseitige Information über die Arbeit der diözesanen Priesterräte.
  2. Koordinierung und Beratung von Fragen und Anliegen der Priester von gesamtösterreichischer und weltweiter Bedeutung und deren Formulierung und Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz, womöglich auf Grund vorheriger Beratungen in den diözesanen Priesterräten.
  3. Wahrnehmung von Agenden der diözesanen Priesterräte im Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz in übernationalen Angelegenheiten.

III. Zusammensetzung

  1. Mitglieder der ARGE mit Sitz und Stimme:
  1. Die Priesterräte der österreichischen Diözesen wählen aus ihren Mitgliedern zwei Vertreter und zwei Ersatzmänner in die Arbeitsgemeinschaft.
  2. Die Pastoralkommission Österreichs (PKÖ) und die Österreichische Theologische Kommission (ÖTK) sind in der Arbeitsgemeinschaft durch ihre Vorsitzenden oder deren Delegierte vertreten.
  1. Der in der Österreichischen Bischofskonferenz zuständige Referent für den geweihten Dienst ist zu den jeweiligen Sitzungen einzuladen.

IV. Geschäftsführung

  1. Die ARGE wählt aus den Vertretern der Priesterräte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden zusammen mit dem Sekretär den geschäftsführenden Ausschuss.
  2. Die Aufgabe des Ausschusses ist es, die Sitzungen der ARGE vorzubereiten und zu leiten sowie ihm von der ARGE übertragene Aufgaben auszuführen.
  3. Die Mitglieder des Ausschusses sind mindestens alle drei Jahre neu zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Der Termin für die Neuwahl wird vom amtierenden Ausschuss festgesetzt.
  4. Der Sekretär wird aus den Mitgliedern der ARGE gewählt.
  5. Die Sekretariatsaufgaben werden vom Canisiuswerk wahrgenommen.
  6. Die Vertretung der ARGE im Rahmen des CCPE und der PKÖ wird vom Ausschuss bestimmt.

V. Wahlordnung

  1. Bei Wahlen in den Ausschuss wird ein Wahlleiter bestimmt, der weder aktiv noch passiv wahlberechtigt ist.
  2. Vor der Wahl können Kandidaten namhaft gemacht werden. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der ARGE mit Sitz und Stimme, soweit keine Einschränkung vorliegt. Jedem Mitglied kommt immer nur eine Stimme zu, selbst wenn eine Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Funktionen besteht.
  3. Die Wahl zum Vorsitzenden, zu den beiden Stellvertretern sowie zum Sekretär erfolgt durch jeweils eigene Wahlgänge schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen von den anwesenden Mitgliedern erhält. Wird im zweiten Wahlgang keine ausreichende Mehrheit gefunden, gilt für die weiteren Wahlgänge die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der an Lebensjahren Ältere als gewählt.
  4. Nach der Wahl erfragt der Wahlleiter die Bereitschaft des Gewählten zur Übernahme der Funktion.
  5. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft ein Ersatzmann zu wählen, und zwar für die verbleibende Zeit der laufenden Arbeitsperiode des Ausschusses.
  6. Im Übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen Cann. 164 – 179 CIC.

VI. Einberufung

  1. Die ARGE tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.
  2. Die ARGE ist außerdem immer dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten der Priesterräte oder die Priesterräte von drei Diözesen Österreichs dies verlangen.

VII. Antragsrecht

  1. Das Recht, Anträge zu stellen, kommt den diözesanen Priesterräten, dem Österreichischen Pastoralinstitut, der Österreichischen Pastoralkommission, der Österreichischen Liturgiekommission und den Mitgliedern der ARGE selbst zu.
  2. Den Auftrag zur Behandlung bestimmter Themen kann der ARGE nur die Österreichische Bischofskonferenz geben.
  3. Eingaben von anderer Seite werden an den zuständigen diözesanen Priesterrat weitergeleitet, der diözesane Fragen selbst lösen bzw. Fragen von allgemeiner Bedeutung allenfalls an die ARGE zurückreichen kann.

VIII. Protokoll

  1. Über die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft und über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, welches Zeitpunkt und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, die anwesenden Mitglieder sowie die zu einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.
  2. Dieses Protokoll ist vom Sekretär zu führen und vom Vorsitzenden und dem Sekretär zu zeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  3. Der Beschluss über das Protokoll erfolgt in der jeweils nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums.
  4. Beschlüsse, welche an die Österreichische Bischofskonferenz als Anträge weitergeleitet werden sollen, sind vom Vorsitzenden dem Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz zuzuleiten. Das diesbezügliche Protokoll ist dem Antrag anzuschließen.

IX. Kosten

  1. Der Sachaufwand der Mitglieder wird von den jeweils entsendenden Diözesen bzw. Einrichtungen refundiert. Sitzungsgelder werden nicht ausbezahlt.
  2. Die Aufwendungen der ARGE (z.B. Referentenkosten, jährlicher Beitrag an das CCPE) sind im Haushaltsplan der Österreichischen Bischofskonferenz zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Budgetantrag ist vom Vorsitzenden an das Generalsekretariat einzubringen.

X. Inkrafttreten des Statutes und Änderungen des Statutes

  1. Das Statut kann nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der ARGE zustimmen.
  2. Das Statut und allfällige gemäß Punkt 1. beantragte Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie treten mit der Veröffentlichung in Kraft.

Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 7. November 2007 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

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