Regelung für die diözesane Altersvorsorge für Priester,
die in einer anderen Diözese inkardiniert sind,
und für Ordensleute mit Gestellung im diözesanen Dienst

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73 vom 25. Juli 2017, II. 1., S. 5–7)

I. Altersvorsorge für Weltpriester im Dienst einer anderen Diözese

A. Weltpriester einer österreichischen Diözese,
die in einer anderen österreichischen Diözese tätig sind

1. Die Zuständigkeit für die Altersvorsorge liegt und bleibt bei der Diözese, in welcher der Priester inkardiniert ist. Die dort geltenden Bestimmungen sind für die Bemessung der Altersversorgung heranzuziehen.

2. Jene Diözesen, in denen der Priester mindestens ein Jahr im Auftrag oder mit Zustimmung seines eigenen Diözesanbischofs tätig ist, haben der entsendenden Diözese für den Zeitraum seiner Tätigkeit regelmäßig einen Beitrag für die Altersversorgung in Höhe von 11% der Vergütung (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulagen, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen) zu leisten. Die Beitragszahlungen sind am Jahresende zu leisten (bzw. werden nach Vorschreibung der entsendenden Diözese zur Auszahlung gebracht).


B. Weltpriester einer ausländischen Diözese,
die in einer österreichischen Diözese tätig sind

1. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist zwischen den beiden Diözesen eine schriftliche Vereinbarung über die zu verrichtende Tätigkeit abzuschließen und darin auch eine Regelung über die Altersvorsorge des Priesters zu treffen.

2. Die folgenden Punkte sind in die Vereinbarung aufzunehmen:

2.1. Die Zuständigkeit für die Altersvorsorge liegt und bleibt bei der entsendenden ausländischen Diözese, in welcher der Priester inkardiniert ist.

2.2. Die österreichische Diözese bildet eine Rückstellung bzw. leistet für den Zeitraum der Tätigkeit einen Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 11% der Vergütung (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulage, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen), die für die Tätigkeit des Priesters vereinbart wird, an die entsendende ausländische Diözese. Die Beiträge zur Altersvorsorge sind längstens für den Zeitraum bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres des Priesters zu leisten.<

2.3. Der über den Zeitraum der Tätigkeit angesammelte Beitrag zur Altersvorsorge wird in Form einer wertgesicherten (VPI) Einmalabgeltung bei Beendigung der Tätigkeiten direkt an die entsendende Diözese ausbezahlt.

2.4. Aus der Vereinbarung ergeben sich keine weiteren Zahlungsverpflichtungen der österreichischen Diözese für die Altersvorsorge oder Ruhestandsbezüge des Priesters.

Sonderfall für I A. und B.: Umkardinierung des Priesters
in eine andere Diözese

Im Fall einer Inkardination des Priesters in die Diözese, in der er zuletzt tätig war, kommen die Regelungen über die Altersvorsorge entsprechend der geltenden Priesterbesoldungsordnung der jeweiligen inkardinierenden Diözese zur Anwendung.

Bereits durch die inkardinierende Diözese an die Heimatdiözese geleistete Beiträge zur Altersvorsorge sind der inkardinierenden Diözese wertgesichert (VPI) zurückzuerstatten. Für den Zeitraum, in dem der Priester nicht in der Diözese tätig war, sind entsprechende wertgesicherte (VPI) Beiträge zur Altersvorsorge von der entsendenden Diözese an die inkardinierende Diözese zu leisten – entsprechend deren Vorsorgeregelungen bis zum äquivalenten Betrag der inkardinierenden Diözese. Ist eine Berechnungsgrundlage aufgrund der Unterhaltsleistung nicht festzustellen, so sind die Beiträge analog § 314 ASVG zu berechnen. Pensionsansprüche und Pensionsanwartschaften sind bei der Ermittlung der Höhe der Beiträge zur Altersvorsorge zu berücksichtigen.

II. Altersvorsorge für Ordenspriester im diözesanen Dienst

1. Die Zuständigkeit des Institutes des geweihten Lebens, in das der Ordenspriester inkardiniert ist, bleibt für dessen Altersvorsorge erhalten.

2. Die Diözese leistet für den Zeitraum der Gestellung einen Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 11% des Gestellungsentgeltes (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulage, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen) an das zuständige Institut. Die Beiträge zur Altersvorsorge werden mit Vollendung des 75. Lebensjahres des Ordenspriesters eingestellt.

3.a.) Für Orden bzw. Institute, deren Höhere Obere Mitglieder der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sind, gilt:

Der Beitrag zur Altersvorsorge wird während der Laufzeit der Gestellung am Jahresende direkt an den Orden bzw. das Institut ausbezahlt, es sei denn, es wird ein anderer unterjähriger Modus vereinbart.

3.b.) Für alle anderen Orden und Institute, die keine Provinz oder Niederlassung in Österreich haben und deren Höhere Obere nicht Mitglied in der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sind, gilt:

Der über den Zeitraum der Gestellung angesammelte Beitrag zur Altersvorsorge wird in Form einer wertgesicherten (VPI) Einmalabgeltung erst bei Beendigung der Gestellung direkt an den Orden ausbezahlt.

4. Aus dem Gestellungsverhältnis ergeben sich keine weiteren Zahlungsverpflichtungen der Diözese für die Altersvorsorge oder Ruhestandsbezüge des Ordenspriesters.

5. Ist das Gestellungsverhältnis nicht durch das kanonische Recht definiert, ist ein Gestellungsvertrag abzuschließen, der in Bezug auf die Altersvorsorge die Punkte 1. bis 4. zu berücksichtigen hat.


Sonderfall: Umkardinierung eines Ordenspriesters
in eine österreichische Diözese

Im Fall der Säkularisierung eines Ordenspriesters mit Inkardination in eine österreichische Diözese kommen die Regelungen über die Altersvorsorge entsprechend der geltenden Priesterbesoldungsordnung der jeweiligen inkardinierenden Diözese zur Anwendung.

Beiträge zur Altersvorsorge, welche von einer österreichischen Diözese aufgrund eines Gestellungsverhältnisses für den zu inkardinierenden Priester an den Orden bzw. das Institut des geweihten Lebens geleistet wurden, sind entsprechend wertgesichert (VPI) an die inkardinierende Diözese zu überweisen. Für Zeiten ab der Priesterweihe, für die solche Beiträge nicht geleistet wurden, ist ein Beitrag in der Höhe des auf Grundlage von § 314 ASVG ermittelten fiktiven Überweisungsbetrages zu überweisen. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des jeweiligen Zuflusses verlautbarte Indexzahl, Bezugswert die für den Monat der Inkardination verlautbarte Indexzahl. Für den Überweisungsbetrag ist die Höhe zum Zeitpunkt der Inkardination maßgeblich. Die Überweisung ist binnen sechs Monaten ab Inkardination und Verständigung des Ordens bzw. Instituts des geweihten Lebens fällig.

Für jene Zeiten, für welche der Orden bzw. das Institut des geweihten Lebens Beiträge entsprechend den oben genannten Bestimmungen an die inkardinierende Diözese geleistet hat, übernimmt diese die Verpflichtung zur Leistung eines allfälligen Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG.

(Bei Umkardinierung eines Weltpriesters in einen Orden kommen die oben genannten Bestimmungen sinngemäß zur Anwendung, wobei die Bruttozahlungen von Diözesen an den betreffenden Priester die Grundlage bilden und hievon 11% angesetzt werden. Ein fiktiver Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG kommt zur Anwendung, wenn der Priester in einem Monat keine Bezüge von Diözesen erhielt.).

III . Altersvorsorge für sonstige Ordensleute,
die mit Gestellung in einer österreichischen Diözese tätig sind

1. Für Orden bzw. Institute, deren Höhere Obere / Oberinnen Mitglieder der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs bzw. der Vereinigung der Frauenorden Österreichs sind, gelten hinsichtlich der Ordensleute, die mit Gestellungsvertrag als Diakone oder Laien (Schwestern / Brüder) im diözesanen Dienst stehen, die unter Pkt. II, 1-5 angeführten Regelungen in entsprechend analoger Weise, soweit keine sozialversicherungspflichtige Anstellung besteht.

2. Für alle anderen Orden und Institute, die keine Provinz oder Niederlassung in Österreich haben und deren Höhere Obere / Oberinnen nicht Mitglied in den unter III. 1 angeführten Vereinigungen sind, ist Pkt. II.3 b. zu beachten.

IV. Geltung und Inkrafttreten

1. Diese Regelung ist in die diözesanen Normen aufzunehmen.

2. Die bestehenden diözesanen Übereinkommen und Gestellungsverträge bezüglich einzelner Weltpriester bzw. Ordensleute sind davon nicht betroffen.


Diese Regelung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 12. bis 14. Juni 2017 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

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