Bearbeitung: Konrad Breitsching

Diözesane Orgelkommission (DOK) – Statut

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 82. Jg., Mai/Juni 2007, Nr. 3, 23.)

§ 1 Präambel

Die Diözesane Orgelkommission (DOK) ist ein beratendes und beaufsichtigendes Gremium im Auftrag des Bischofs zur Förderung und Erhaltung des Orgelbestandes in der Diözese Innsbruck (vgl. Bau- und Kulturgüterverordnung der Diözese Innsbruck). Sie ist dem Bischöflichen Bauamt zugeordnet. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Diözese Innsbruck mit Sitz in 6020 Innsbruck, Wilheim-Greil-Straße 7/V.

 § 2 Ziele und Aufgaben

Der DOK obliegen die Sorge um die Erhaltung des wertvollen Orgelbestandes und die Förderung des guten Orgelbaues durch Aufsicht, Beratung und Unterstützung der Pfarrer bzw. der für die Seelsorge Verantwortlichen und der Pfarrkirchenräte bei Neuanschaffungen, Restaurierungen und Veränderungen von Orgeln.

Konkrete Aufgaben der DOK, der alle Orgelprojekte der Diözese (vor Baubeginn bzw. vor Unterfertigung von Verträgen) rechtzeitig vorzulegen sind:

  1. fachliche Beratung und Begleitung vor allem hinsichtlich Disposition, Aufstellungsort, liturgische und künstlerische Erfordernisse, sowie Empfehlung geeigneter Orgelbauer.
  2. Prüfung und Beurteilung vorliegender Angebote.
  3. Zusammenarbeit mit dem Bundesdenkmalamt und dem Diözesankonservator.
  4. Überprüfung der vorgenommenen Arbeiten und Durchführung der Kollaudierung, zu der die betreffende Pfarrgemeinde verpflichtet ist.

§ 3 Mitglieder

Die DOK besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Bischof mit Dekret bestellt werden. Der Kirchenmusikreferent der Diözese ist ex-offo Mitglied.

Die Funktionsdauer beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

Die Mitglieder der DOK wählen bei ihrer konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zur Beratung spezieller Fragen können von der DOK weitere Fachleute (ohne Stimmrecht) bei gezogen werden.

§ 4 Arbeitsweise

a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt die DOK nach außen. Fallweise kann der Vorsitzende ein Kommissionsmitglied zu seinem Stellvertreter bestellen.

b) In regelmäßigen Sitzungen (ca. 5 im Jahre) werden die erforderlichen Maßnahmen (Lokalaugenschein, Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenz etc.) vorgenommen und beschlossen.

c) Die DOK fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

d) Die DOK ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

e) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Sitzung mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Tagesordnung.

f) Gegebenfalls sind entsprechende Unterlagen von Orgelvorhaben mit der Einladung zur Sitzung zuzusenden.

g) Für die laufenden Sekretariatsarbeiten wird ein Sekretär/eine Sekretärin bestellt. Über dessen/deren generelles Stimmrecht entscheidet die Kommission mit einfacher Mehrheit bei der Bestellung. Dieser/Diese verfasst auch das Protokoll, das nach Genehmigung durch die DOK dem Leiter des Bischöflichen Bauamtes zur Kenntnis gebracht wird.

h) Die von der DOK erstellten Kollaudierungsprotokolle werden umgehend der betreffenden Pfarre bzw. dem betreffenden Auftraggeber übermittelt.

§ 5 Finanzen

Die Mitglieder der DOK arbeiten ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich.

Für den Aufwand der DOK (derzeit angestellter Sekretär, Fahrtspesen, Fachliteratur, Weiterbildung u. dgl.) ist ein Budget im Bischöflichen Bauamt vorzusehen. Der Sachaufwand wird den Mitgliedern der Diözesanen Orgelkommission im Rahmen der internen Vereinbarungen und im Rahmen der budgetierten Mittel nach Vorlage der entsprechenden Nachweise ersetzt.

§ 6 Änderungen des Statuts

Änderungen des Statuts können von der DOK mit einstimmigem Beschluss vorgenommen werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bischof.

§ 7 Schlichtungsstelle

Streitfälle innerhalb der Kommission sind ausschließlich dem Generalvikar oder dem Bischof vorzulegen. Jeder andere Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Statut wurde nach Beratung im Konsistorium vom Bischof mit Rechtswirksamkeit vom 15. Mai 2007 in Kraft gesetzt.

 

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