Leitlinien für Segnungen durch Laien in der Diözese Innsbruck

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., September/Oktober 2008, Nr. 7, 64.)

Vom Sinn der Segnung

Gott ist die Quelle alles Guten und allen Segens. Der Mensch seinerseits ist segensbedürftig und erbittet Schutz, Glück und Erfüllung seines Lebens. Segnen gehört zu den Urgesten des Menschen.

Jesus Christus ist die Fülle des Segens Gottes. Durch seinen Tod und seine Auferstehung ist dieser Segen allen Menschen zugänglich gemacht. In Christus wird auch die Kirche zur Trägerin der Gnade und des Segens Gottes.

So sind kirchliche Segnungen Zeichenhandlungen, die das Leben der einzelnen und der menschlichen Gemeinschaft in seinen verschiedenen Phasen und Bereichen aus dem Glauben deuten und gestalten.

Aufgrund des gemeinsamen oder besonderen Priestertums oder eines besonderen Auftrages kann jeder Getaufte und Gefirmte segnen. Die Aufgabe zu segnen ergibt sich aus der Teilhabe am Priestertum Christi und kommt allen Gläubigen entsprechend ihrer jeweiligen Stellung und ihres Amtes innerhalb des Volkes Gottes zu.

(vgl. Benediktionale, Pastorale Einführung)

Segnungen im Leben der Familie

Die Aufgabe zu segnen kommt im Bereich der Familie besonders den Eltern zu. So können die Segnungen im Leben der Familie auch von einem Familienmitglied (Vater oder Mutter) vorgenommen werden. Unter dieser Voraussetzung zählt das Benediktionale folgende Segnungen auf (B 5 1-60):

-  Segnung einer Familie

-  Segnung der Kinder

-  Segnung eines kranken Kindes

-  Segnung Jugendlicher vor besonderen Lebensabschnitten

-  Verlobung

-  Segnung eines Kranken

-  Tischsegen

-  Brotsegen

-  Segnung eines Hauses

-  Segnung einer Wohnung

Die Leitung von Segnungen durch Laien mit Beauftragung

Im Leben der Pfarrgemeinde oder im örtlichen öffentlichen Leben können neben Priestern und Diakonen auch beauftragte Laien Segnungen halten. Die Beauftragung dazu geschieht – mit Gutheißung durch den Bischof – durch den Pfarrer bzw. den Verantwortlichen für die Seelsorge vor Ort. Sie wird sinnvollerweise für solche Segnungen erteilt, die eine Nähe zum pastoralen Tätigkeitsbereich der beauftragten Laien haben und Personen oder Personengruppen gelten, die ihrer Sorge in besonderer Weise anvertraut sind. In die Ausbildung der WortgottesdienstleiterInnen ist auch die Ausbildung zur Feier von Segnungen im Namen der Kirche zu integrieren.

Im Einzelnen können folgende Segnungen durch beauftrage Laien übernommen werden:

a) Segnungen im Laufe des Kirchenjahres

-  Segnung des Adventskranzes (B 1)

-  Kindersegnung zur Weihnachtszeit (B 2)

-  Segnung des Johannisweines (B 3)

-  Segnung und Aussendung der Sternsinger, Segnungen am Epiphaniefest (B 4, 5)

-  Blasiussegen (B 6)

-  Segnung und Austeilung der Asche in einem Wortgottesdienst (Messbuch)

-  Segnung der Zweige in einer Wort-Gottes-Feier am Palmsonntag (Messbuch)

-  Speisensegnung an Ostern (B 7)

-  Wettersegen (B 8)

-  Kräutersegnung am Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel (B9)

-  Segnung der Erntegaben am Erntedankfest (B 10)

-  Segnung der Gräber an Allerheiligen/Allerseelen (B 11)

-  Kinder- und Lichtersegnung am Martinsfest (B 12)

-  Brotsegnung an bestimmten Heiligenfesten (B 13)

-  Feuersegnung am Johannisfest (B 14).

b) Anlassbezogene Segnungen

-  Segnung einer Mutter vor und nach der Geburt (B 15, 16)

-  Kindersegnung zu Beginn eines Schuljahres (B 18)

-  Segnung der Eheleute bei ihrer Silbernen oder Goldenen Hochzeit (B 23, 24)

-  Reisesegen (B 26)

-  Segnungen in den Bereichen Arbeit und Beruf(B 69–80)

-  Segnungen von Verkehrseinrichtungen (B 86–94)

-  Segnungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Tourismus (B 95–98)

-  Segnung jeglicher Dinge (B 99).

Laien können Weihwasser reichen, womit die Gesegneten sich selbst bekreuzigen, oder die um Segen bittenden Gläubigen mit Weihwasser besprengen. Die zu segnenden Gegenstände können mit Weihwasser besprengt, gegebenenfalls auch inzensiert werden.

Über die Gemeinde am Ende einer gottesdienstlichen Versammlung mit dem Kreuzzeichen den Segen zu spenden, kommt nur den geweihten Amtsträgern zu. Der Laie spricht vielmehr die Segensbitte: ,,Es segne uns der allmächtige Gott ...“ Dabei bezeichnet er sich selbst mit dem Kreuzzeichen, wie es alle Mitfeiernden tun.

Desgleichen bleibt es den geweihten Amtsträgern vorbehalten, den Segen mit dem Altarsakrament zu erteilen. Wortgottesdienstleiter/innen und als außerordentliche Kommunionspender/innen beauftragte Laien dürfen zwar das Sakrament aussetzen und reponieren, nicht aber den Eucharistischen Segen erteilen. Die Verkündigung der biblischen Lesungen, das Vortragen von Gesängen und der Anliegen im Allgemeinen Gebet (Fürbitten) sollen nach Möglichkeit von anderen Mitwirkenden übernommen werden.

Nach oben scrollen