Seelsorgeräume – Richtlinien zur räumlichen und finanziellen Ausstattung

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., März/April 2008, Nr. 3, 14.)

Die Bildung von Seelsorgeräumen (SR) wirft neue Fragen betreffend die Nutzung von Pfarrhäusern und die Finanzierung der gemeinsamen Infrastruktur auf. Um eine einheitliche Vorgangsweise in der gesamten Diözese zu gewährleisten, werden folgende Standards und Richtlinien definiert:

1. Räumliche Grundausstattung

Als räumliche Grundausstattung für einen Seelsorgeraum bzw. die Pfarrgemeinden im Seelsorgeraum gilt:

Im Seelsorgeraum:

  • Wohnung des Leiters des Seelsorgeraumes (= Pfarrer aller Pfarrgemeinden)
  • Wohnung einer Haushälterin/ Wirtschaftsbereich
  • Wohnung für einen Vikar
  • Büro-/Arbeitsräume für den Leiter und die hauptamtlichen MitarbeiterInnen auf SR-Ebene

Für die einzelnen Pfarrgemeinden im Seelsorgeraum:

  • Begegnungs- und Sozialraum für Gruppen und Gremien incl. Küchenblock‘ WC, Abstellraum
  • Pfarrbüro
  • Archivraum für Pfarrarchiv
  • Raum zur fachgerechten Lagerung für Kunst- und Kulturgüter

Gästezimmer mit Sanitäreinheit sollen in angemessener Anzahl im Seelsorgeraum vorhanden sein, wenn baulich möglich in jeder Pfarre.

Es ist anzunehmen, dass in vielen Fällen Pfarrbüros zugleich als Arbeitsräume für die Hauptamtlichen auf SR-Ebene genutzt werden können. Als Mindeststandard gilt ein eigener Arbeitsplatz pro Person.

Die gemeinsame Nutzung eines Büros mit anderen MitarbeiterInnen erscheint zumutbar, sofern bezüglich der Dienstzeiten und Arbeitsfelder keine Unverträglichkeiten bestehen.

2. Örtliche Festlegungen

Im Vorfeld der Errichtung wird seitens des Generalvikariats zusammen mit dem Bauamt, dem zukünftigen Leiter des SR (= Pfarrer aller Pfarrgemeinden) und den MitarbeiterInnen im SR der Wohnort des Pfarrers, des Vikars und der Ort für die Büro/Arbeitsräume der Hauptamtlichen auf SR-Ebene – im Einvernehmen mit den Obleuten aller Pfarrgemeinderäte und Pfarrkirchenräte – festgelegt.

Folgende Kriterien sollen die Überlegungen leiten:

  • Pastorale Aspekte
  • Geografische Lage
  • Räumliche Gegebenheiten
  • Bauliche Voraussetzungen
  • Finanzielles (notwendige Investitionen)

Die örtlichen Festlegungen gelten so lange, bis sich die Entscheidungskriterien maßgeblich verändert haben.

Für die Wohnung des Pfarrers wird eine Dreizimmerwohnung in der Größe von ca. 80 m2 mit zeitgemäßer Ausstattung als angemessener Standard beschrieben. Er soll als sein privater Bereich baulich von anderen Nutzungsbereichen im Haus möglichst abgegrenzt sein. Alle fest mit der Wohnung verbundenen Ausstattungs- und Einrichtungselemente (Küche incl. Elektrogeräte, Bad incl. Waschmaschine,...) sollen vor Ort bereitgestellt werden.

3. Kostentragung

Kosten für Räumlichkeiten, die zur Grundausstattung einer Pfarrgemeinde zählen und zum größten Teil pfarrlich genutzt werden, werden wie bisher von der Pfarrgemeinde getragen.

Die Kosten für die Wohnung des Pfarrers, des Vikars sowie für die Büro- und Arbeitsräume der (hauptamtlichen) MitarbeiterInnen auf SR-Ebene werden von allen Pfarrgemeinden anteilsmäßig mitfinanziert, damit ein Ausgleich in der finanziellen Belastung der Pfarrgemeinden hergestellt wird.

Die Mitfinanzierung soll nach folgendem Modell erfolgen:

Die Summe der insgesamt benötigten m2 multipliziert mit dem ortsüblichen m2 Mietpreis ergibt einen Richtwert für den aufzubringenden Betrag.

Dieser wird entsprechend einem diözesanen Verteilungsschlüssel (= Verteilungsschlüssel für Pfarrpostenplan) auf die Pfarrgemeinden des SR aufgeteilt. Dieser Schlüssel wäre auch für etwaige Adaptierungen der Ausstattung und Einrichtung anzuwenden.

Befinden sich die genannten Räumlichkeiten in verschiedenen Pfarrgemeinden, wird in der konkreten Finanzabwicklung eine rechnerische Bereinigung vorgenommen.

Die Betriebskosten für die Wohnungen sind von den betroffenen Personen selber zu tragen.

Bezüglich der Wohnräume, die einer Pfarrhaushälterin zur Verfügung gestellt werden, ist vor Ort eine einvernehmliche Lösung zu finden.

4. Umgang mit sonstigen Räumlichkeiten

Ziel ist, dass alle Pfarrhäuser im Seelsorgeraum bewohnt sind. Eine wirtschaftliche Nutzung ist daher grundsätzlich anzustreben.

Die Vermietung von jenen Gebäudeteilen, die weder pfarrlich noch für Seelsorgeraumzwecke genutzt werden, trägt in erster Linie zur Instandhaltung und zur Pflege der Gebäude bei.

Einnahmen aus der Vermietung der bisherigen Pfarrerwohnung helfen den jeweiligen Pfarren entsprechend Punkt 3b) der Regelung über die Verwendung der Erträge aus Pfründeeinkommen bzw. Verwaltung des Pfründevermögens in der Diözese Innsbruck in der gültigen Fassung bei der Mitfinanzierung der räumlichen Infrastruktur für den Seelsorgeraum.

Durch die vertragliche Befristung der Mietverhältnisse von max. 3 Jahren soll die Flexibilität angesichts künftiger Entwicklungen im Seelsorgeraum gewahrt bleiben. Wenn Bedarf ist und die Voraussetzungen entsprechend sind, soll bei Vermietungen im Widum den PfarrkuratorInnen bzw. PfarrkoordinatorInnen der jeweiligen Pfarrgemeinde der Vorrang eingeräumt werden.

5. Arbeitsbudget für den Seelsorgeraum

Zur Abdeckung der laufenden Kosten im SR für pfarrübergreifende Belange (Büromaterial, gemeinsamer Pfarrbrief, ...) wird ein Arbeitsbudget eingerichtet. Die Pfarrgemeinden beteiligen sich daran entsprechend dem diözesanen Verteilungsschlüssel (= Verteilungsschlüssel für Pfarrpersonal).

Die Pfarre, in der der Leiter des Seelsorgeraumes wohnt, richtet dazu ein Konto ein (Kontoinhaber ist die juristische Person ,,Pfarrkirche XY“ mit der Unterbezeichnung ,,Seelsorgeraum XY“).

Der gesamte, den Seelsorgeraum betreffende Geldverkehr wird dann über dieses Konto abgewickelt. Es gelten die in Anhang 2 der Pfarrkirchenratsordnung ausgeführten Bestimmungen zum Geldverkehr und zur Buchhaltung in den Pfarren.

Es wird empfohlen, dieses gemeinsame Konto bereits im Vorfeld der Errichtung des SR einzurichten und mit einem angemessenen Startkapital auszustatten.

Diese Richtlinie wurde vom Konsistorium am 19. Feber 2008 einstimmig beschlossen und vom Bischof mit Rechtswirksamkeit vom 15. März 2008 in Kraft gesetzt.

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