Bearbeitung: Konrad Breitsching
Beirat des Bischöflichen Schulamtes – Geschäftsordnung
(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., März/April 2008, Nr. 3, 13.)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für den Beirat des Bischöflichen Schulamtes der Diözese Innsbruck.
§ 2 Einberufung von Sitzungen
(4) | Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. |
(5) | Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Im Bedarfsfall können Auskunftspersonen beigezogen werden. |
(1) | Der Beirat des Bischöflichen Schulamtes ist mindestens einmal im Semester vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einzuberufen. |
(4) | Eine Sitzung ist zum frühestmöglichen Termin vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder (mindestens 4) unter Beifügung eines Vorschlages zur Tagesordnung verlangt. |
(3) | Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung einberufen. |
§ 3 Tagesordnung
(1) | Der Vorsitzende/Die Vorsitzende erstellt die Tagesordnung |
(2) | Jedes Mitglied hat das Recht, am Beginn der Sitzung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu verlangen. |
(3) | Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: |
a) | Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit |
b) | Berichte |
c) | Allfälliges |
§ 4 Leitung der Sitzung
(1) | Die Sitzung ist vom Schulamtsleiter/ von der Schulamtsleiterin oder einem/einer von ihn/ihr ernannten Stellvertreter/Stellvertretern aus dem Beirat zu leiten. |
§ 5 Berichterstattung und Auskünfte
(1) | Am Beginn jeder Sitzung hat der Schulamtsleiter/die Schulamtsleiterin den Beirat über die wichtigsten Fragen statutengemäß zu informieren. |
(2) | Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden während der Sitzung Auskünfte diese Fragen betreffend zu verlangen. Solche Anfragen sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden möglichst sofort, jedenfalls aber in der nächsten Sitzung zu beantworten. |
(1) | Zu jedem Tagesordnungspunkt ist kurz Bericht zu erstatten. Berichterstatter/Berichterstatterin ist der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der/diejenige, der/die den Tagesordnungspunkt beantragt hat. |
(2) | Bei inhaltlichen Debatten können auf Antrag Experten/Expertinnen beigezogen werden. |
(3) | Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Redner/Rednerinnenliste anzulegen. |
§ 7 Anträge
(1) | Die Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit "ja" oder "nein" abgestimmt werden kann. |
(2) | Jedes Mitglied kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt Anträge stellen und eigene Anträge abändern oder zurückziehen. |
§ 8 Beschlusserfordernisse
(1) | Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
(2) | Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Zahl der Kontrastimmen. |
(3) | Stimmenthaltungen sind nicht möglich. |
(4) | Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat er/sie aus seinem Bereich für eine Vertretung mit Stimmübertragung zu sorgen. Bei Ausscheiden aus dem Beirat entsendet das jeweilige Gremium für die Dauer der Funktionsperiode einen Ersatz. |
§ 9 Abstimmung
(1) | Liegt keine Wortmeldung mehr vor, so hat der/die Vorsitzende über die Anträge in der Reihenfolge der Antragstellung abstimmen zu lassen. Über einen Gegenantrag ist zuerst abzustimmen. |
(2) | Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, keine Wortmeldung oder verlangt keines der Mitglieder eine Abstimmung, so gilt der Antrag als im Sinne des Antragstellers/der Antragstellerin angenommen. |
(3) | Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so muss dem stattgegeben werden, wenn zumindest ein Drittel der anwesenden Beiratsmitglieder dem zustimmt. |
§ 10 Durchführung der Beschlüsse
(1) | Der/Die Vorsitzende, bzw. ein von ihm/ihr Beauftragter sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und hat darüber zu berichten. |
§ 11 Protokoll
(1) | Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll anzufertigen. |
(2) | Das Protokoll muss enthalten: |
§ 11 Protokoll
a) | Datum, Ort, Beginn, Ende der Sitzung |
b) | die Namen der Anwesenden |
c) | die Namen der Entschuldigten und der unentschuldigt Abwesenden |
d) | die behandelten Tagesordnungspunkte |
e) | den Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig erscheint |
f) | alle Anträge |
g) | alle Beschlüsse und die Zuständigkeit für die Durchführung |
h) | die Ergebnisse der Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen |
Durch den Beirat in der Sitzung vom 15.10.2007 genehmigt, im Konsistorium vom 11.12.2007 beraten und vom Bischof mit Rechtswirksamkeit vom 01.01.2008 in Kraft gesetzt.