Bearbeitung: Konrad Breitsching

Beirat des Bischöflichen Schulamtes – Geschäftsordnung

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., März/April 2008, Nr. 3, 13.)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für den Beirat des Bischöflichen Schulamtes der Diözese Innsbruck.

§ 2 Einberufung von Sitzungen

(4) Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Im Bedarfsfall können Auskunftspersonen beigezogen werden.
(1) Der Beirat des Bischöflichen Schulamtes ist mindestens einmal im Semester vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Eine Sitzung ist zum frühestmöglichen Termin vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder (mindestens 4) unter Beifügung eines Vorschlages zur Tagesordnung verlangt.
(3) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung einberufen.

 

§ 3 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende erstellt die Tagesordnung
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, am Beginn der Sitzung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu verlangen.
(3) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

 

a) Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
b) Berichte
c) Allfälliges

 

§ 4 Leitung der Sitzung

(1) Die Sitzung ist vom Schulamtsleiter/ von der Schulamtsleiterin oder einem/einer von ihn/ihr ernannten Stellvertreter/Stellvertretern aus dem Beirat zu leiten.

 

§ 5 Berichterstattung und Auskünfte

(1) Am Beginn jeder Sitzung hat der Schulamtsleiter/die Schulamtsleiterin den Beirat über die wichtigsten Fragen statutengemäß zu informieren.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden während der Sitzung Auskünfte diese Fragen betreffend zu verlangen. Solche Anfragen sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden möglichst sofort, jedenfalls aber in der nächsten Sitzung zu beantworten.

 

(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt ist kurz Bericht zu erstatten. Berichterstatter/Berichterstatterin ist der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der/diejenige, der/die den Tagesordnungspunkt beantragt hat.
(2) Bei inhaltlichen Debatten können auf Antrag Experten/Expertinnen beigezogen werden.
(3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Redner/Rednerinnenliste anzulegen.

 

§ 7 Anträge

(1) Die Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit "ja" oder "nein" abgestimmt werden kann.
(2) Jedes Mitglied kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt Anträge stellen und eigene Anträge abändern oder zurückziehen.

 

§ 8 Beschlusserfordernisse

(1) Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Zahl der Kontrastimmen.
(3) Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
(4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat er/sie aus seinem Bereich für eine Vertretung mit Stimmübertragung zu sorgen. Bei Ausscheiden aus dem Beirat entsendet das jeweilige Gremium für die Dauer der Funktionsperiode einen Ersatz.

§ 9 Abstimmung

(1) Liegt keine Wortmeldung mehr vor, so hat der/die Vorsitzende über die Anträge in der Reihenfolge der Antragstellung abstimmen zu lassen. Über einen Gegenantrag ist zuerst abzustimmen.
(2) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, keine Wortmeldung oder verlangt keines der Mitglieder eine Abstimmung, so gilt der Antrag als im Sinne des Antragstellers/der Antragstellerin angenommen.
(3) Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so muss dem stattgegeben werden, wenn zumindest ein Drittel der anwesenden Beiratsmitglieder dem zustimmt.

 

§ 10 Durchführung der Beschlüsse

(1) Der/Die Vorsitzende, bzw. ein von ihm/ihr Beauftragter sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und hat darüber zu berichten.

 

§ 11 Protokoll

(1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:

 

§ 11 Protokoll

a) Datum, Ort, Beginn, Ende der Sitzung
b) die Namen der Anwesenden
c) die Namen der Entschuldigten und der unentschuldigt Abwesenden
d) die behandelten Tagesordnungspunkte
e) den Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig erscheint
f) alle Anträge
g) alle Beschlüsse und die Zuständigkeit für die Durchführung
h) die Ergebnisse der Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen

 

Durch den Beirat in der Sitzung vom 15.10.2007 genehmigt, im Konsistorium vom 11.12.2007 beraten und vom Bischof mit Rechtswirksamkeit vom 01.01.2008 in Kraft gesetzt.

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