Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Diözesane Regelung der Sabbatzeit für Diözesanpriester

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 76. Jahrgang, Mai/Juni 2001, Nr. 3, 35.)

Nach Beratung im Priesterrat am 5. 03. 2001 hat der Bischof beim Bischofsrat am 06. 04. 2001 folgende Regelung der Sabbatzeit für Diözesanpriester in Kraft gesetzt.

Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit einer Sabbatzeit für Diözesanpriester. Eine kürzere oder auch längere Sabbatzeit empfiehlt sich in Zeiten bedeutender beruflicher Veränderung oder beim Übergang in eine neue Lebensphase. Sie soll der gesamtmenschlichen Regeneration, der theologischen und spirituellen Vertiefung und/oder der Neubelebung der eigenen Berufung dienen.

Bedingungen dazu sind:

  • Dauer: maximal 12 Monate. Die Sabbatzeit kann in mehreren Abschnitten erfolgen.
  • Diese Sabbatzeit kann frühestens nach 15 Jahren Dienstzeit in der Diözese nach persönlichem Antrag in Anspruch genom-men werden.
  • Ansuchen nach Möglichkeit ein Jahr vorher, spätestens jedoch mit Ende Jänner des betreffenden Kalenderjahres.
  • Das diesbezügliche Ansuchen ist an den Bischof bzw. Generalvikar zu richten. Dem schriftlichen Ansuchen beizufügen ist die vorläufige Planung, die im Gespräch mit der Diozesanleitung konkretisiert wird.
  • Die Vorsorge und die Finanzierung der Sabbatzeit ist vorrangig Privatsache.
  • 50% des Grundgehalts sowie die Krankenversicherung werden seitens der Diözese weiter bezahlt. Die Diözese übernimmt auch die Vergütung der Vertretung für den Aushilfspriester.
  • Zu klären ist in jedem Fall die Frage der Vertretung (pastorale Notwendigkeit, pastorale Mitarbeiterinnen, Wirtschafterinnen usw.).
  • Bei Inanspruchnahme der Sabbatzeit - im vollen Umfang und in einem Stück - (= 12 Monate) ist ein Wechsel der Pfarre bzw. des Aufgabenbereiches ins Auge zu fassen.
  • In jedem Fall ist die Pfarrgemeinde bzw. die betreffende kirchliche Einrichtung in geeigneter Form und ausreichend zu informieren.
  • Mit Blick auf die pastorale und personelle Gesamtsituation der Diözese soll die volle Sabbatzeit nicht mehr als zwei Priestern gleichzeitig gewährt werden.

Von der Sabbatzeit zu unterscheiden sind:

- Spezialausbildung
- Sonderurlaub bei besonderen gesundheitli-chen oder beruflichen Gegebenheiten

Spezialausbildung:

Diese Ausbildungszeit wird vor Übernahme neuer, besonders anspruchsvoller Aufgaben gewährt bzw. auf Wunsch des Bischof wahrgenommen (z. B. Bibelstudium, Spezialstudium in Kirchenrecht, Liturgie, PastoralpsychoIogie, Spiritualität, u. a.). In diesem Fall wird der Gehalt (ohne die Zulagen) weiter bezahlt. Die Dauer der Ausbildungszeit ist abhängig von der Art der Ausbildung. Bei besonderen finanziellen Belastungen werden individuelle Regelungen getroffen.

Sonderurlaub bei besonderen gesundheitlichen oder beruflichen Gegebenheiten:

Diese Zeit wird gewährt, wenn die übliche Urlaubs- und Erholungszeit für die Regeneration der Kräfte nicht mehr ausreicht oder eine spezielle Vertiefung und Klärung anders nicht gefunden werden kann. Es ist notwendig, mit dem Betroffenen ein klares Therapieprogramm wie geistliche Begleitung, medizinische, psychologische Therapie usw. zu erstellen. Der Gehalt wird ohne Zulagen weiter bezahlt. Bei besonderen finanziellen Belastungen (z. B. längere Kuraufenthalte, Therapiekosten) werden individuelle Regelungen getroffen.

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