Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Bestätigung der staatlichen Rechtspersönlichkeit von Pfarren, Quasipfarren und Personalpfarren

(VOBL. der Diözese Innsbruck, 74. Jg., Juli/August 1999, Nr. 4, 42.)

Im Auftrag der zuständigen Diözesanbischöfe hat das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz am 31. August 1990 alle bis zum 27. November 1983 rechtmäßigen errichteten Pfarren gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933 beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als oberster staatlicher Kultusverwaltungsbehörde angezeigt.

Das genannte Ministerium hat bestätigt, dass mit dem Tag der Hinterlegung alle angezeigten Pfarren, Quasipfarren und Personalpfarren für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt haben.

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