Priesterratsstatut – Novellierung

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., August 2008, Nr. 6, 52.)

Aufgrund der Zusammenführung von Priesterrat und Dekanekonferenz wurde das Statut des Priesterrates der Diözese Innsbruck novelliert.

I. Zielsetzung und Rechtsstellung

Der Priesterrat repräsentiert das Presbyterium der Diözese gleichsam als Senat des Diözesanbischofs. Als beratendes Gremium unterstützt er den Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts bei der Leitung der Diözese und vertritt das Presbyterium in den Angelegenheiten des geistlichen Standes und Dienstes. Die Funktionsdauer des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre. Bei Eintritt der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf zu bestehen. Seine Aufgaben übernimmt in dieser Zeit das Konsultorenkollegium. Innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung von der Diözese muss der neue Diözesanbischof den Priesterrat neu bilden. Für die vorzeitige Auflösung des Priesterrates aufgrund schwerwiegender Umstände gilt c. 501 § 3 CIC.

Aus den Mitgliedern des Priesterrates hat der Diözesanbischof das aus sechs bis zwölf Priestern bestehende Konsultorenkollegium jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bilden, dem die im Kirchlichen Gesetzbuch näher bestimmten Aufgaben zukommen.

Nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben solange wahr, bis ein neues Kollegium eingesetzt wird (c. 502 § 1 CIC).

II. Aufgaben

1) Beratung von Vorlagen des Diözesanbischofs, des Konsistoriums bzw. der anderen diözesanen Räte und der Bischöflichen Ämter in allen wichtigen pastoralen Angelegenheiten.
2) Anregungen und Vorschläge an das Konsistorium bzw. die anderen diözesanen Räte und die Bischöflichen Ämter.
3) Beratung von Fragen, in denen der Diözesanbischof gemäß den Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzbuches den Priesterrat hören muss (z.B. Einberufung einer Diözesansynode c. 461 § 1 CIC, Beschluss über die Profanierung einer Kirche c. 1222 § 2 CIC, die Errichtung, Aufhebung und größere Veränderung von Pfarren c. 515 § 2 CIC).
4) Die Behandlung von Anliegen des priesterlichen Dienstes, des priesterlichen Lebens und der priesterlichen Gemeinschaften im Hinblick auf den kirchlichen und weltlichen Bereich.
5) Wahl und Entsendung von zwei Priestern in den Pastoralrat der Diözese.
6) Wahl und Entsendung von zwei Delegierten und zwei Ersatzmitgliedern für die Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Priesterräte

 

III. Arbeitsweise des Priesterrates

Der Priesterrat wird vom Diözesanbischof jährlich zu zwei ordentlichen Tagungen, einer fünftägigen im Herbst und einer zweitägigen im Frühjahr, einberufen. Bei Bedarf bzw. auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

Die Tagung im Herbst beinhaltet einen Bildungsteil.

IV. Zusammensetzung und Wahl

Der Diözesanbischof ist kraft seines Amtes der Vorsitzende des Priesterrates. Diesem gehören von Amts wegen, durch Wahl oder durch Kooptierung durch den Diözesanbischof an:

1) Mitglieder von Amts wegen
  • Generalvikar
  • Bischofsvikar(e)
  • Kanzler
  • Offizial
  • Regens des Priesterseminars
  • Vorsitzender der Superiorenkonferenz
  • 1 Vertreter der Theologischen Fakultät
2) Alle AmtsleiterInnen ex-offo
  Laien sind TeilnehmerInnen ohne Stimmrecht
3) Mitglieder durch Wahl
  • 1 Dekanatsvertreter aus jedem Dekarat; aus dem Dekanat Innsbruck 3
  • 1 Vertreter der Kooperatoren
  • 1 Vertreter der kategorialen Seelsorge und jener Priester, die keiner genannten Wählergruppe angehören
  • 1 Vertreter der pensionierten Priester
  • 1 Vertreter der Ordenspriester, der von der Superiorenkonferenz entsandt wird
4) Mitglieder durch Kooptierung
  Der Diözesanbischof kann bis zu drei Priester aus dem Welt- und Ordensklerus ernennen
5) Die Wahl wird vier Wochen vor dem vom Diözesanbischof festgelegten Wahltermin durch das Generalvikariat ausgeschrieben und durchgeführt
6) Aktives und passives Wahlrecht haben
  • alle Priester, die in der Diözese Innsbruck inkardiniert sind,
  • alle nicht in der Diözese Innsbruck inkardinierten Welt- und Ordenspriester, die in der Diözese Innsbruck durch ein Dekret des Ordinarius ein Amt innehaben,
  • alle in der Diözese Innsbruck inkardinierten Priester, die nach Ausübung ihres Amtes in den Ruhestand getreten sind und in der Diözese Innsbruck ihren Wohnsitz haben.

Das Wahlrecht kann nur in einer Wählergruppe ausgeübt werden; die diesbezügliche Festlegung geschieht durch die amtliche Wählerliste.

7) Die Wahl der Dekanatsvertreter erfolgt in der Dekanatskonferenz im Anschluss an die Dekanewahl, indem die Pfarrer bzw. jene Priester, denen die Leitung einer Pfarre anvertraut ist, und die Vikare im Dekanat den Vertreter für den Priesterrat wählen.
  Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich aus der jedem Dekanat zugesandten amtlichen Wahlliste. Für die geheime Wahl unter Vorsitz eines vom Diözeanbischof bestellten Wahlleiters werden von diesem zwei Wahlhelfer und ein Schriftführer bestimmt, der das Wahlprotokoll anzufertigen hat. Dieses ist unmittelbar nach der Wahl dem Generalvikar zu übermitteln.
  Erreicht ein Priester bereits beim ersten Wahlgang 50 Prozent der Stimmen, so gilt er als gewählt, wenn nicht, genügt in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das kanonische, bei Gleichheit des kanonischen Alters das physische.
8) Die Wahl der übrigen in IV 3) genannten Vertreter erfolgt anhand von amtlichen Listen durch Briefwahl. Der verschlossene Briefumschlag ist bis zu dem in der Ausschreibung festgelegten Termin dem Generalvikariat zuzusenden. Die Auszählung der Stimmen nimmt der Generalvikar in Gegenwart von zwei vom Diözesanbischof benannten Zeugen vor. Als gewählt gilt jeweils jener Priester, welcher die relative Mehrheit der Stimmen erzielt. Der Vertreter der Ordenspriester wird durch die Superiorenkonferenz ermittelt.
9) Die Gewählten bedürfen der Bestätigung des Diözeanbischofs. Alle Mitglieder des Priesterrates werden durch ein Dekret bestellt.
10) Die Namen der gewählten und vom Diözesanbischof bestätigten Mitglieder, die Mitglieder von Amts wegen sowie die vom Diözeanbischof kooptierten werden im Diözesanblatt veröffentlicht.
11) Nachwahlen von Mitgliedern innerhalb der fünfjährigen Funktionsperiode erfolgen für den Rest der verbleibenden Zeit.

 

V. Der Vorstand

1) Dem Vorstand gehören an:
  • der Generalvikar, ex offo
  • der Vorsitzende der Superiorenkonferenz, ex offo
  • drei weitere Priester, die vom Priesterrat gewählt werden
2) Der Priesterrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl aus seiner Mitte die drei zu wählenden Priester des Vorstandes. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Diözesanbischof.
3) Dem Vorstand obliegt es, die Sitzungen und entsprechenden Vorlagen vorzubereiten.
4) Der Diözesanbischof kann aus dem Vorstand einen geschäftsführenden Vorsitzenden bestellen bzw. wählen lassen, der in seinem Auftrag die Tagungen des Priesterrates leitet.

 

VI. Geschäftsordnung

1) Tagungstermine
a) Der Priesterrat wird vom Diözesanbischof bzw. dem geschäftsführenden Vorsitzenden in dessen Auftrag einberufen. Die Sekretariatsagenden liegen beim Generalvikariat.
b) Die persönliche Einladung an die Mitglieder des Priesterrates erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
c) Alle Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Priesterrates verpflichtet. Eine Vertretung aus der eigenen Gruppe ist nur bei längerer Erkrankung möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Funktionsperiode aus, wird ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode gewählt.
d) Der Priesterrat kann Experten (ohne Stimmrecht) zuziehen und Arbeitsgruppen zur Weiterbehandlung bestimmter Themen einsetzen.
e) Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zugesandt wird. Dazu ist vom Priesterrat ein Protokollführer zu bestellen.
f) Das Protokoll hat zu enthalten:
  • den Wortlaut der Anträge,
  • den wesentlichen Inhalt der Diskussionen
  • das genaue Ergebnis jeder Abstimmung
2) Tagesordnung
a) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand des Priesterrates. Die festgelegte Tagesordnung bedarf der Bestätigung durch den Diözesanbischof.
b) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorlagen zur Abstimmung einzubringen; diese müssen schriftlich vorgelegt werden; sie werden mit der Tagesordnung ausgesandt.
3) Beschlussfassung
a) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse gelten als angenommen, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, außer der Diözesanbischof ist mit einer absoluten Mehrheit einverstanden.
b) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind als Ablehnung eines Antrages zu werten.
c) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich. Eine geheime Abstimmung wird nur dann vorgenommen, wenn fünf der anwesenden Mitglieder dies verlangen. In Personalangelegenheiten erfolgt die Abstimmung grundsätzlich geheim.
d) Die Beschlüsse erlangen Rechtskraft durch bischöfliche Bestätigung und deren Veröffentlichung im Diözesanblatt.

 

Schlussbestimmung

Diese Fassung des Statuts, der Wahl- und der Geschäftsordnung des Priesterrates wurde in der Sitzung des Priesterrates vom 05. Juni 2008 und des Konsistoriums vom

02. Juli 2008 beraten. Bischof Dr. Manfred Scheuer hat Statut, Wahl- und Geschäftsordnung mit Rechtswirksamkeit vom 02. Juli 2008 in Kraft gesetzt.

Damit wird das Statut vom 15. März 1995 außer Kraft gesetzt (Vgl. Verordnungsblatt, Jg. 70, 15. März 1995, Nr. 2).

Nach oben scrollen