Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Regelung der Zuständigkeit für eine unerwartet freiwerdende Pfarre

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 78. Jahrgang, Januar/Februar 2003, Nr. 1, 8.)

Der Diözesanbischof hat verfügt, dass für eine unerwartet freiwerdende Pfarre (Amtsbehinderung, Verzicht, Tod,...) bis zur Bestellung eines Pfarradministrators/provisors der Dekan interimistisch für die Leitung der Pfarre zuständig ist. Sollte für die Pfarre ein Kooperator bestellt sein, übernimmt dieser die interimistische Leitung der Pfarre.

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