Ordinariatskonferenz – Statut

(DiözBl. d. Diözese Innsbruck, 86. Jg., März/April 2011, Nr. 2, 10.)

I. Präambel

Die Ordinariatskonferenz ist eine partikularrechtliche Einrichtung der Diözese Innsbruck. Dieses Gremium behandelt zentrale Verwaltungsfragen der Diözese und unterstützt den Generalvikar als Letztverantwortlichen in allen Verwaltungsangelegenheiten als wichtiges Beratungs- und Entscheidungsgremium. Weiters dient es der gegenseitigen Information und dem Austausch aller Mitglieder.

II. Aufgaben

§ 1

Folgende Aufgaben sind im Rahmen der Ordinariatskonferenz wahrzunehmen:

(1) Koordination und ämterübergreifende Steuerung der operativen Aufgaben der Diözese bzw. sich daraus ergebender  Beschlussfassungen.

(2) Weiterleitung weiterführender strategischer Themenstellungen an das Konsistorium.

(3) Behandlung von Fragen, die sich aus Verpflichtungen der Diözese als Dienstgeberin ableiten.

(3) Information über Personalveränderungen bzw. Beschlussfassung bei Veränderungen, insbesondere Ausweitungen, des Dienstpostenplans sowie Beschlussfassung im Falle von Nachbesetzungen zu den Fragen, ob bzw. in welchem Stundenausmaß solche notwendig sind.

(4) Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes (Budget) sowie die Überwachung seiner Einhaltung.

(5) Beschlussfassung zu ämterübergreifend genutzten Arbeitsmitteln, räumlicher und technischer Infrastruktur.

(6) Beschlussfassung zu Subventionsvergaben.

(7) Beratung von Fundraising-Fragen.

§ 2

Die Festlegung des Aufgabenprofils der Ordinariatskonferenz kann nach vorhergehender Beratung in der Ordinariatskonferenz vom Vorsitzenden abgeändert werden.

III. Zusammensetzung

§ 1

Der Ordinariatskonferenz gehören als ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht an:

(1) der Generalvikar als Vorsitzender.

(2) die Amtsleiter/innen.

(3)  der/die Ordinariatskanzler/in, sofern er/sie eine Amtsleiterfunktion innehat.

(4)  der/die Personalreferent/in, sofern er/sie die Verantwortung für das Pfarrbudget innehat.

§ 2

Weiters gehören der Ordinariatskonferenz als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an:

(1) der/die Leiter/in der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit.

(2) der/die theologische Referent/in des Bischofs.

(3) der/die Ordinariatskanzler/in, sofern er/sie keine Amtsleiterfunktion innehat.

(4)  der/die Personalreferent/in, sofern er/sie die Verantwortung für das Pfarrbudget nicht innehat.

§ 3

Die ordentlichen Mitglieder gem. § 1 (1) bis (4) sowie die beratenden Mitglieder gem. § 2 (1) bis (4) werden per Dekret für die Dauer der Ausübung ihrer Funktion bestellt.

§ 4

Die Zusammensetzung der Ordinariatskonferenz kann nach vorhergehender Beratung in der Ordinariatskonferenz vom Vorsitzenden abgeändert werden.

IV. Arbeitsweise

1. Kontinuierliche Tätigkeit, Sitzungen

§ 1

Die Ordiniatskonferenz hat, ausgenommen im Monat August, zumindest einmal monatlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.

§ 2

Zur Erfüllung und qualifizierten Vorbereitung von Entscheidungen sowie zur Bearbeitung von Aufträgen der Ordinariatskonferenz werden fachspezifische Arbeitsgruppen und Ausschüsse eingesetzt. Jede Arbeitsgruppe oder jeder Ausschuss präsentiert in vereinbarten Abständen oder bei Bedarf einen Bericht in knapper Form in der Ordinariatskonferenz.

§ 3

Unbeschadet abweichender Regelungen in der Geschäftsordnung zur Anwesenheit Dritter sind alle Sitzungen der Ordinariatskonferenz nicht öffentlich.

2. Bildung des rechtserheblichen Willens

§ 1

Die Ordinariatskonferenz wird im Rahmen ihrer Sitzungen durch Beratung und nachfolgende Beschlussfassung durch kollegiale Willensbildung gem. c. 119, 2  CIC tätig. Dies bedeutet, dass eine Beschlussfähigkeit bei einer Anwesenheit von mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder gegeben ist. Beschlüsse müssen mit absoluter Mehrheit gefällt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 2

Weiters behält sich der Vorsitzende im Konfliktfall ein alleiniges Entscheidungsrecht gegen den ausdrücklichen Willen der Mehrheit vor. In diesem Fall ist er zur Rücksprache und Beratung mit dem Diözesanbischof verpflichtet. Die Entscheidung kann daher durch den Vorsitzenden erst in der darauffolgenden Sitzung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Im Falle von Dringlichkeit muss die Entscheidung den Mitgliedern in geeigneter Form (e-mail, Fax, etc.) umgehend mitgeteilt werden.

V. Schlussbestimmungen

§ 1

Dieses Statut ist ein Statut gem. c. 94 CIC. Es wird vom Diözeanbischof erlassen und kann nur durch diesen oder die zuständige übergeordnete Autorität unter Beachtung allfälliger Beispruchsrechte geändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 2

Der Ablauf der Sitzungen des Ordinariatskonferenz, besonders deren Einberufung und Leitung, die Festlegung der Tagesordnung sind in einer vom Diözesanbischof gesondert zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Ist eine solche nicht in Kraft, gelten die einschlägigen Normen des CIC.

§ 3

Dieses Statut wird vom Diözesanbischof mit Rechtswirksamkeit vom 01.01.2011 ad experimentum für die Dauer von drei Jahren in Kraft gesetzt.

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