Bearbeitung: Konrad Breitsching

Statut und Geschäftsordnung der Liturgischen Kommission

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 82. Jg., September/Oktober 2007, Nr. 5, 54.)

1. Aufgabe

Die Liturgiekommission ist die vom Bischof bestellte Kommission für Fragen der Liturgie in der Diözese Innsbruck.

Sie berät den Bischof (und das Konsistorium) in liturgischen Fragen und bereitet bischöfliche Beschlüsse auf diesem Gebiet vor. Sie befasst sich mit den gesamtkirchlichen Weisungen und nimmt die liturgischen Entwicklungen in der Diözese wahr. Sie fördert gute liturgische Eigentraditionen und bezieht zu fragwürdigen Formen und Entwicklungen kritisch Stellung.

Sie bietet den Seelsorgern und Liturgieverantwortlichen in den Gemeinden über das Seelsorgeamt geeignete Arbeitshilfen für die Feier der Eucharistie, der anderen Sakramente, der Tagzeitenliturgie, Segnungen und Andachten an. Um diese Arbeit gut zu gestalten, arbeitet die Liturgiekommission gegebenenfalls mit anderen diözesanen Gruppen zusammen, die sich mit liturgischen, biblischen, katechetischen, seelsorglichen, musikalischen und künstlerischen Fragen befassen.

Bei Neubauten, Umbauten und Renovierungen von Kirchen wird vom Bischof ein/e Vertreter/in der Liturgiekommission für die ,,Altarraumkommission“ bestellt.

Um einen größeren Überblick und eine umfassende Zusammenarbeit zu ermöglichen, ist der / die Vorsitzende der Liturgiekommission Mitglied der Liturgischen Kommission für Österreich. Der / die diözesane Liturgiereferent/in arbeitet mit den Liturgiereferent/innen der übrigen österreichischen Diözesen in einer Arbeitsgruppe zusammen.

2. Zusammensetzung

Der Bischof bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder der Liturgiekommission.

Ihr sollen angehören:

der/die Diözesanreferent/in für Liturgie des Seelsorgeamtes

der/die Diözesanreferent/in für Kirchenmusik des Seelsorgeamtes

der/die Professor/in für Liturgiewissenschaft der Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck

ein Dekan

ein Pfarrer

ein Diakon

ein/e Pastoralassistent/in

je ein/e Vertreter/in der Kinder- und Jugendseelsorge

ein/e Vertreter/in der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Edith Stein

eine Vertreterin der Frauenkommission

ein/e Vertreter/in der Alten- und Krankenpastoral

Der Bischof kann weitere Mitglieder ernennen.

3. Leitung

Der Bischof ernennt ein Mitglied zum / zur Vorsitzenden der Liturgiekommission. Dieser / Diese vertritt die Diözesankommission in der Liturgischen Kommission für Österreich.

4. Zuordnung

Die Sekretariatsarbeiten werden im Seelsorgeamt, Abteilung Gemeinde, vom / von der diözesanen Liturgiereferent/in wahrgenommen.

5. Arbeitsweise

Die Liturgiekommission tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Konferenz zusammen. Der Termin ist jeweils bei der vorhergehenden Konferenz festzulegen. Außerordentliche Konferenzen sind auf Antrag des / der Vorsitzenden oder auf Antrag wenigstens der Hälfte der Mitglieder abzuhalten.

Der / die Vorsitzende bestimmt nach Rücksprache mit dem / der Liturgiereferent/-in die Tagesordnung der Konferenz; jedes Mitglied der Kommission kann Vorschläge dazu einbringen. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern in der Regel 10 Tage vor der Sitzung zugesandt.

Von jeder Konferenz ist durch den / die Sekretär/in ein Protokoll zu verfassen, das die Beschlüsse und die wesentlichen Gesichtspunkte der Diskussion festzuhalten hat. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats sämtlichen Mitgliedern, dem Bischof, dem Generalvikar und dem Österreichischen Liturgischen Institut zuzustellen.

Beschlüsse werden auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder zur Abstimmung gebracht. Die Liturgiekommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich. Anträge an den Bischof müssen vor der Abstimmung schriftlich formuliert sein.

Die Kommission kann Empfehlungen und Arbeitshilfen aus eigener Vollmacht erstellen und sie – die Zustimmung des Bischofs vorausgesetzt – in geeigneter Weise veröffentlichen.

Beschlüsse werden durch die Bestätigung des Bischofs rechtskräftig. Sie werden im Diözesanblatt veröffentlicht.

6. Nicht ständige Ausschüsse

Gegenstände, die vor der Beratung oder Beschlussfassung in der Kommission eines eingehenden Studiums bedürfen, können von der Kommission bzw. dem / der Vorsitzenden an einzelne Mitglieder überwiesen werden. Diese können Fachleute zur Bearbeitung beiziehen.

7. Finanzierung

Die Arbeit der Kommissionsmitglieder geschieht unentgeltlich, ausgenommen die Fahrtkosten. Diese und die Kosten für die Sekretariatsarbeiten werden vom Seelsorgeamt übernommen. Falls bei der Bearbeitung besonderer Materien Fachleute beizuziehen sind, muss auf eine entsprechende Entlohnung, die im Vorfeld mit der Seelsorgeamtsleitung abzuklären ist, geachtet werden.

Nach Beratung im Konsistorium vom 18. 09. 2007 hat der Bischof Statut und Geschäftsordnung mit Rechtswirksamkeit vom 20. 09. 2007 in Kraft gesetzt.

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