Bearbeitung: Konrad Breitsching

Hinweise für die Feier der Wiederaufnahme

1. Die Feier der Wiederaufnahme

Die Feier erfolgt gemäß des liturgischen Textes: Die Feier der Wiederaufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche (Reversion) (Texte der Liturgischen Kommission für Österreich, Nr. 2).

2. Hinweise für die Vorbereitung

a) Wiederaufnahme von Minderjährigen

Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr benötigen für die Wiederaufnahme die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

b) Vorbereitungszeit

Der Kandidat / die Kandidatin soll auf die Wiederaufnahme entsprechend vorbereitet werden. In dieser Zeit, die etwa drei Monate dauern soll, wird er / sie im Glauben unterrichtet. Durch die Teilnahme am kirchlichen Leben sowie durch die Lebensführung soll der ernsthafte Wille bekundet werden, in die volle Gemeinschaft der Kirche zurückzukehren. Gegebenenfalls kann die Vorbereitungszeit abgekürzt werden (vgl. Feier der Wiederaufnahme, Nr. 7).

Wo es ohne persönlichen Nachteil für den einzelnen möglich ist, soll für mehrere Kandidaten die Vorbereitung gemeinsam erfolgen. Dabei muss jedoch genügend Gelegenheit für das persönliche Gespräch bleiben.

c) Begleitung der Vorbereitung - Bestätigung durch Zeugen

Nach Möglichkeit sollen aktive Mitglieder der Gemeinde den Kandidaten / die Kandidatin auf dem Weg vor und nach der Wiederaufnahme begleiten.

Nach erfolgter Vorbereitung bezeugen diese zusammen mit dem Kandidaten / der Kandidatin dessen / deren ernste Absicht zur Rückkehr. Zwei von ihnen unterschreiben im Reversionsbuch bzw. Reversionsprotokoll.

d) Nachholen der Firmung

Falls der Kandidat / die Kandidatin noch nicht gefirmt ist, wird bei der Wiederaufnahme auch das Sakrament der Firmung durch den vom Recht dazu bevollmächtigten Priester gespendet. Sollte die Firmung durch einen Bischof gewünscht werden, möge mit diesem ein Termin vereinbart werden.

e) Bestimmungen für die Gültigkeit der Ehe Wiederaufgenommener

Hinsichtlich der Gültigkeit einer Eheschließung in der Zeit des Kirchenaustritts sind die Hinweise und Richtlinien im Heft Feier der Wiederaufnahme, Nr. 15-20, unbedingt zu beachten!

2. Hinweise für die Feier der Wiederaufnahme

a) Erlass der Kirchenstrafe

Der zuständige Ordinarius bzw. der von ihm bevollmächtigte Priester erteilt ggf. am Beginn der Feier der Wiederaufnahme den Nachlass von der Kirchenstrafe mit den Worten, wie sie im Heft Feier der Wiederaufnahme (Nr. 21 f.) vorgesehen sind. Erfolgt vorher der Empfang des Bußsakramentes, so genügt die entsprechende Intention bei der sakramentalen Lossprechung. Gemäß c. 1323, 1° CIC sind Katholiken bis zum 16. Lebensjahr von Kirchenstrafen ausgenommen, daher entfällt die Lossprechung von der Kirchenstrafe.

b) Anpassung der Feier an die Situation

Die Art und Weise der Feier ist mit dem Kandidaten / der Kandidatin zu besprechen und der Situation gemäß aus den im Heft Feier der Wiederaufnahme vorliegenden Modellen zu wählen (einfache Form, Wiederaufnahme innerhalb eines Wortgottesdienstes, Wiederaufnahme innerhalb der Eucharistiefeier).

c) Feier der Wiederaufnahme für Minderjährige

- Minderjährige bis zum 10. Lebensjahr: Für die Aufnahme genügen die entsprechenden Vermerke im Revertitenbuch bzw. Reversionsprotokoll und im Taufbuch. Hat der Kandidat / die Kandidatin die erste heilige Kommunion noch nicht empfangen, soll die Wiederaufnahme innerhalb der Eucharistiefeier stattfinden in der der Kandidat / die Kandidatin die erste heilige Kommunion empfängt.

- Minderjährige zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr: Die Wiederaufnahme kann in einfacher Form erfolgen. Falls der Kandidat / die Kandidatin bereits das Firmalter erreicht hat und gefirmt werden will, wird bei der Wiederaufnahme die Firmung gespendet.

- Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr: In gleicher Weise wie für Erwachsene. Eine Kopie des Reversionsprotokolls ist an die diözesane Matrikenstelle einzusenden. Von dieser wird die Meldung an das Taufpfarramt durchgeführt.

Bischöfliches Ordinariat, September 2001

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