Bearbeitung: Konrad Breitsching

Kopien von Liedtexten im Gottesdienst

(DiözBl. d. Diözese Innsbruck, 80. Jg., Juli/August 2005, Nr. 5, 40.)

Zwischen der VG Musikedition und der Österreichischen Bischofskonferenz wurde über die Verwendung von Kopien von Liedern / Liedtexten im Gottesdienst ein Pauschalvertrag geschlossen.

Als Basisinformation wird hier § 1 des Vertrages (,,Rechtseinräumung“) veröffentlicht.

Weitere Auskünfte erteilt das Rechtsreferat der Diözese Innsbruck (...) 

  1. Die VG Musikedition räumt - im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte - der Bischofskonferenz das Recht ein, Fotokopien/Vervielfältigungen von einzelnen Liedern oder Liedtexten für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in kirchlichen Feierlichkeiten im Sinne §53 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz herzustellen oder herstellen zu lassen. Der Begriff "kirchliche Feierlichkeit" wird gemäß der dem Vertrag in der Beilage angeschlossenen Interpretation ausgelegt.
  2. Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb des Gottesdienstes und kirchlicher Feierlichkeiten im Sinne § 53 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Die Vervielfältigungsstücke müssen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter) enthalten.
  3. Nicht eingeräumt ist das Recht, Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung des Liedes / Liedtextes mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (sog. Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen. Das Gleiche gilt für die Vervielfältigung zur Herstellung von elektronischen Datenträgern.
  4. Nicht eingeräumt wird das Recht der Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher u. a.) und der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon. Die Herstellung von gebundenen Liedheften und ähnlichen festen Sammlungen ist ebenfalls nicht erlaubt.
  5. Nicht eingeräumt wird ferner das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) herzustellen und! oder zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen. Der Gemeindegesang (auch mit Kantoren) in einem Gottesdienst oder in einer kirchlichen Feierlichkeit im Sinne § 53 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz ist keine öffentliche Werkwiedergabe im Sinne dieser Vertragsbestimmung. Das Vervielfältigen für derartiges Singen wird also nicht ausgeschlossen von der Rechtsübertragung, es ist vielmehr (s. Ziff. 1) wesentlicher Bereich der Rechtsübertragung.
  6. Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücken je Lied/Liedtext fallen nicht unter diesen Vertrag. Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen bei der VG Musikedition eingeholt werden.

P.S. Die anteilsmaßige Verrechnung für die Pfarren erfolgt über die Kirchenbeitragsprämie.

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