Bearbeitung: Konrad Breitsching

Statut für das Ehrenzeichen der Diözese Innsbruck – Novellierung

(Diözbl. der Diözese Innsbruck, 81. Jg., Dezember 2006, Nr. 8, 83.)

Als zuständiger Bischof setze ich nach Beratung im Konsistorium vom 5. Dezember 2006 folgende Novellierung des Statuts für die Vergabe des Ehrenzeichens der Diözese mit Rechtswirksamkeit vom 1. Januar 2007 in kraft:

  1. Das Ehrenzeichen der Diözese Innsbruck wird als öffentliche Anerkennung verdienter Laien im ehrenamtlichen Dienste für Glaube und Kirche verliehen.
  2. Das Ehrenzeichen der Diözese wird in Gold und Silber verliehen.
  3. Die Verleihung erfolgt einmal jährlich in zeitlichem Zusammenhang mit dem Diözesanpatron Hl. Petrus Canisius.
  4. Kriterien für die Verleihung des Ehrenzeichens in Gold und in Silber sind:
    • Pastorale Dienste
    • Dienste am und im Kirchenraum
    • Administrative Leistungen
    • Leistungen im sozialen Bereich
    • Leistungen im kulturellen-gesellschaftlichen wie auch im Bildungsbereich
    • Modellhafte Leistungen (z.B. Gemeinden ohne Priester)
  5. Das Ehrenzeichen in Gold wird für sehr bedeutsame Verdienste um die Heimatkirche verliehen, z.B. auch für ein Lebenswerk“.
  6. Das Ehrenzeichen in Silber wird verliehen, wenn mindestens drei Kriterien in kleinerem Ausmaß erfüllt sind oder das Verdienst in einem einzigen Bereich über einen sehr langen Zeitraum erbracht wurde (ab 20 Jahre).
  7. Anträge auf Verleihung des Diözesanen Ehrenzeichens können von Dekanen, Pfarrern oder laienapostolischen Gruppen beim Generalvikar Bischöfliches Ordinariat, bis Ende Januar des betreffenden Jahres eingebracht werden.
  8. Die Anträge werden von einem vom Bischof ernannten Kuratorium bearbeitet und dem Bischof zur Bestätigung vorgelegt. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist der Generalvikar.
  9. Nach der Kuratoriumssitzung und der Bestätigung der vorgeschlagenen Ehrungen durch den Bischof werden die Antragsteller vom Bischöflichen Ordinariat über die Entscheidung informiert.
  10. Die Verleihung findet in festlichem Rahmen statt und wird vom Bischof bzw. Generalvikar oder einem von diesen Beauftragten vorgenommen.
  11. Antragsformulare sind auf der homepage der Diözese abrufbar oder beim Bischöflichen Ordinariat erhältlich.
  12. Ein Unkostenbeitrag von € 100,- (die Hälfte der Dekoration und des Aufwandes) ist seitens des Antragstellers zu leisten.

Diese Novellierung ersetzt das Statut vom 1. Juni 1989 (Verordnungsblatt, Jg. 64, 1. Juni 1989. Nr. 4, Top 21) und 1. Dezember 1989 (Verordnungsblatt, Jg. 64, 1. Dezember 1989, Nr. 8, Top 56).

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