Bearbeitung: Konrad Breitsching

Stiftung Kirchliche Pädagogische Hochschule – Edith Stein – Errichtung und Statut

(Diözbl. d. Diözese Innsbruck, 81. Jg., Juli/August 2006, Nr. 5, 44.)

Als Ordinarius der Diözese Innsbruck errichte ich mit Wirksamkeit vom 13. Juni 2006 gemäß can. 114 ff CIC die Hochschulstiftung der Diözese Innsbruck

,,Kirchliche Pädagogische Hochschule – Edith Stein“

als kirchliche, öffentliche, juristische Person und verleihe ihr gemäß c. 116 § 2 CIC Rechtspersönlichkeit. Zugleich setze ich das Statut in Kraft.

Durch Hinterlegung der Anzeige bei der obersten staatlichen Kultusverwaltung beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Errichtung erhält die Stiftung gemäß Art. II und Art. XV § 7 des Konkordates zwischen der Republik Osterreich und dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni 1933, BGB1. II Nr. 2/1934, auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich..)

Der Stiftung gebe ich nachstehendes

STATUT

§ 1 Aufgabe und Sitz der Stiftung

(1) Aufgabe der Stiftung ist die Erhaltung und Führung der neu zu gründenden Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Edith Stein.

(2) Die Stiftung verfolgt daher ausschließlich einen kirchlichen Zweck im Sinne des c. 116 § 2 dG, des § 38 BAO und § 15 Z 6 KStG 1988 und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Bei der Verwendung von Spenden an die Stiftung sind Auflagen und Wünsche der jeweiligen Spender, das gespendete Vermögen einer bestimmten Einrichtung der Stiftung zukommen zu lassen oder für einen bestimmten Zweck zu verwenden, unbedingt einzuhalten.

(3) Unter Partnerdiözesen sind im Folgenden die Diözesen Feldkirch, Gurk, Innsbruck und die Erzdiözese Salzburg gemeint.

(4) Die Stiftung hat ihren Sitz in 6020 Innsbruck, Riedgasse 11.

§ 2 Organe der Stiftung

Die Stiftung als juristische Person handelt durch folgende Organe:

  • den Protektor
  • die/den Geschäftsführer/in
  • den Stiftungsrat

§ 3 Der Protektor

(1) Protektor der Stiftung ist der jeweilige Diözesanbischof von Innsbruck. Ihm kommt die Richtlinienkompetenz in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten zu.

(2) Der Protektor ernennt die/den Geschäftsführer/in und die Mitglieder des Stiftungsrates und bestellt auf Vorschlag des Hochschulrates den/die Rektor/in und die Vizerektoren/innen.

(3) Der Protektor ist gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt. Bei der Erteilung von derartigen Weisungen sind Spenderwünsche sowie Anordnungen letztwilliger Verfügungen unbedingt einzuhalten. Sofern der Protektor Weisungen entgegen derartigen Anordnungen erteilt, sind diese für die Geschäftsführung gegenstandslos.

(4) Rechtsgeschäfte, die den ordentlichen Geschäftsbetrieb übersteigen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unbeschadet der Zustimmungsrechte des Stiftungsrates der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Protektor.

Diese sind:

  1. die Errichtung, Übernahme einer weitren pädagogischen Einrichtung oder Aufgabe der Trägerschaft;
  2. der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften;
  3. Rechtsgeschäfte mit einer wirtschaftlichen Auswirkung für die Stiftung von mehr als der jeweils von der österreichischen Bischofskonferenz festgelegten Obergrenze für Veräußerungen gemäß can. 1292 CIC im Einzelfall.

(5) Der Protektor ist zu allen Sitzungen des Stiftungsrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen und durch Übersendung des Sitzungsprotokolls oder anderer Ausfertigungen von allen Beschlüssen des Stiftungsrates zu informieren. Der Protektor kann jederzeit von allen Organen der Stiftung umfassende Informationen über alle Angelegenheiten der Stiftung verlangen.

§ 4 Geschäftsführer/in

(1) Die Stiftung hat eine/n Geschäftsführer/in, der/die vom Protektor der Stiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ernannt wird.

(2) Bei Auswahl und Beauftragung des/r Geschäftsführers/in ist darauf zu achten, dass diese/r neben der fachlichen Kompetenz für die wirtschaftliche Führung der Geschäfte auch über das nötige pädagogische und pastorale Verständnis verfügt.

(3) Die/der Geschäftsführer/in besorgt nach einer vom Stiftungsrat zu erstellenden und vom Protektor zu genehmigenden Geschäftsordnung die laufenden Geschäfte und sorgt für die Durchführung der beschlossenen Zielvorgaben.

(4) Die/der Geschäftsführer/in ist für die Verwirklichung des Stiftungszweckes nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse des Stiftungsrates und der einschlägigen staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften verantwortlich.

Zu den Aufgaben des/der Geschäftsführers/in gehört die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die rechtsgeschäftliche Vertretung der Stiftung in allen Angelegenheiten.

(5) Ihm/Ihr obliegt insbesondere:

  1. die Führung der Geschäfte der Stiftung;
  2. die Erstellung der Haushaltspläne/des Jahresbudgets (Personal-, Finanz- und Investitionspläne);
  3. die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Rechenschaftsberichte;
  4. der Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates;
  5. die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung.

(6) Die/der Geschäftsführer/in ist zeichnungs- und vertretungsbefugt. Die in Ausübung dieser Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis getätigten Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von E 10.000,00 übersteigen, müssen vom Protektor bzw. von einem/r von ihm namhaft gemachten Vertreter/in im Sinne des 4-Augen-Prinzips gegengezeichnet werden.

Beim Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einen Betrag von E 20.000,00 im Einzelfall überschreiten, ist er/sie an die Zustimmung des Stiftungsrates gebunden. Liegt Gefahr im Verzug, ist die/der Geschäftsführer/in ermächtigt, die erforderlichen Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung des Stiftungsrates zu setzen. Dieser ist jedoch ehest möglich über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe umfassend zu informieren.

(7) Der Haushaltsplan ist jeweils bis zwei Monate vor Beginn des kommenden Geschäftsjahres und der Rechnungsabschluss samt dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers bis sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieser hat nach Beschlussfassung über Haushaltsplan und Rechnungsabschluss den Protektor der Stiftung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen vom Ergebnis der Beschlussfassung zu informieren.

(8) Die/der Geschäftsführer/in hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den einschlägigen kirchlichen und staatlichen Anforderungen entsprechen.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat ist der Vermögensverwaltungsrat der Stiftung gemäß can.1280 CIC.

(2) Der Stiftungsrat der Stiftung besteht aus mindestens fünf, höchstens aber neun vom Protektor auf verbindlichen Vorschlag der Diözesanbischöfe der Partnerdiözesen (pro Diözese max. 2 Mitglieder) ernannten Mitgliedern. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, die Wiederbestellung ist möglich. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode erfolgt die Ernennung eines Nachfolgers für den Rest der Funktionsperiode.

Die Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten Mitgliedes ist zulässig. Die Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes Mitglied des Stiftungsrates ist unzulässig.

(3) Die Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates vor Ablauf der Funktionsperiode ist aus wichtigem Grund durch den Protektor nach Zustimmung des jeweils zuständigen Ortsbischofs möglich.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle der Stiftung und unter Wahrung der erforderlichen Verschwiegenheit zu erbringen. In Ausübung ihrer Funktionen sind die Mitglieder des Stiftungsrates weisungsfrei.

(5) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

(6) Akte der außerordentlichen Verwaltung der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Stiftungsrates. Akte der außerordentlichen Verwaltung sind solche, die nicht zu den in § 1 dieses Statuts genannten gehören.

(7) Der Stiftungsrat kann jederzeit über alle Maßnahmen der Geschäftsführung Aufklärung vom/von der Geschäftsführer/in verlangen und hat Einblick in sämtliche Schriftstücke und Rechnungsunterlagen der Stiftung.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat für die Erfüllung des Stiftungszweckes Sorge zu tragen.

(2) Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere:

  • Beratung des Protektors in allen Angelegenheiten, die dieser dem Stiftungsrat vorlegt oder die von strategischer Bedeutung für die Verwirklichung des Stiftungszweckes sind;
  • Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
  • Beschlussfassung über das Budget (Haushaltsplan) und über eine allenfalls erforderliche Überschreitung des genehmigten Budgets der Stiftung;
  • Bestätigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Haushalts- und Ressourcenplans;
  • Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der geprüften Rechnungsabschlüsse der Stiftung;
  • Entlastung der Geschäftsführung;
  • Bestellung eines Abschlussprüfers.

§ 7 Arbeitsweise des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wählt jeweils für eine Funktionsperiode eine/n Vorsitzende/n, der die übrigen Mitglieder und den Protektor zu den Sitzungen einlädt; die Sitzungen des Stiftungsrates haben mindestens einmal jährlich stattzufinden.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben ihre Anträge zur Tagesordnung samt

den für die Beratung darüber erforderlichen Informationen in knapper Form mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem/r Vorsitzenden des Stiftungsrates zur weiteren Verteilung zu übermitteln.

(3) Aus eigenem oder über Antrag eines Mitgliedes kann der/die Vorsitzende dritte, sachverständige Personen zu einer Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten beiziehen; dies ist in der Tagesordnung zu vermerken.

(4) Der/die Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmungen. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest, wobei der Stiftungsrat bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der einzuberufenden Mitglieder beschlussfähig ist

(5) Die Zustimmung zu einem Beschlussvorschlag bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Jede Änderung der Statuten bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Über jede Sitzung des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu verfassen, in dem Tag, Ort, Beginn der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Die zur Abstimmung zur Verfügung gestellten Unterlagen bilden einen Teil des Protokolls.

Auf Verlangen ist eine vom gefassten Beschluss abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) Wenn. aufgrund besonderer Dringlichkeit einer Materie die sofortige Entscheidung des Stiftungsrates erforderlich ist und eine termingerechte Einberufung nicht möglich ist, kann der/die Vorsitzende den Mitgliedern den Antrag samt den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen auch im schriftlichen Umlaufwege zur Entscheidung vorlegen.

Die Mitglieder haben ihr Votum schriftlich binnen fünf Tagen beim Vorsitzenden zu deponieren. Der Stiftungsrat gilt bei schriftlichem Umlaufverfahren als ordnungsgemäß gehört, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder ihr Votum fristgerecht abgegeben haben.

§ 8 Mittel der Stiftung

(1) Die Stiftung hat den Zweck der Erhaltung und Führung einer Pädagogischen Hochschule.

(2) Zu diesem Zwecke wird die Stiftung Einnahmen durch Beiträge der Partnerdiözesen, durch Spenden, Subventionen und Zahlungen der öffentlichen Hand erzielen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Errichtung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. Die weiteren Geschäftsjahre beginnen jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres und enden am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 10 Auflösung der Stiftung

(1) Der Ordinarius der Diözese Innsbruck kann nach Rücksprache mit den Partnerdiözesen die Stiftung auflösen, wenn er feststellt, dass der Zweck nicht mehr erfüllt werden kann, die Mittel zur Führung der KPH nicht mehr vorhanden sind oder ein anderer wichtiger, im Interesse der Diözese Innsbruck liegender Grund vorliegt, der für die Auflösung spricht.

(2) Das nach Abdeckung allfälliger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird unter Wahrung des Willens der Spender anteilsmäßig nach den Beiträgen der Partnerdiözesen aufgeteilt und ausschließlich gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken, wenn möglich einer ähnlichen Bildungseinrichtung zugeführt. Sollten Partnerdiözesen Vermögenswerte in die Stiftung eingebracht haben (z. B. Spenden, Sponsorengelder), sind diese, soweit noch vorhanden, an die obgenannten Einrichtungen der Diözesen zurückzuführen.

Dieses Statut hat der Bischof nach Beratung im Konsistorium am 13.06.2006 mit Rechtswirksamkeit vom gleichen Datum in Kraft gesetzt.

 

Nach oben scrollen