Bearbeitung: Konrad Breitsching

Ergänzung/Abänderung der "Diözesanen Bau- und Kulturgüterverordnung"

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 78. Jg., Januar/Februar 2003, Nr. 5, 63.)

(vgl. Diözesanblatt Sondernummer "Pfarrkirchenratsordnung der Diözese Innsbruck", Dezember 2002)

Auf Grund vermehrter Ansuchen um notwendige, aber kostenintensive Widumsanierungen, reichen die vorhandenen Budgetmittel bei weitem nicht mehr aus.

In Anlehnung an die Erörterungen in der Dekanekonferenz (März 03) und im Bischofsrat (April 03) hat der Wirtschaftsrat am 02. 07. 2003 einstimmig folgende Regelung mit sofortiger Wirkung beschlossen:

a) Die Regelungen für Pfarrkirchen (§ 11.1.), und für "Sonstige kirchliche Gebäude" (§ 12.) bleiben unverändert.

b) Eine Änderung erfolgt bei den Zuschüssen für Baumaßnahmen und Restaurierungen/ Sanierungen von Pfarrhäusern (§ 11.2.):

  • Die Reihung der Ansuchen erfolgt nicht mehr nur nach dem Einreichdatum, sondern in Zukunft auch nach einer Prioritätensetzung im Hinblick auf die zukünftige Nutzung des Gebäudes auf Grund pastoraler Planung,
  • Die Regelung "Drittelfinanzierung" bleibt grundsätzlich aufrecht, allerdings mit Einschränkungen:

Die Subventionshöhe kann maximal Euro 100.000,-- betragen, und ist für ein und das selbe Projekt nur einmal innerhalb von 10 Jahren möglich. Allerdings kann eine ev. nicht voll ausgeschöpfte Summe innerhalb dieses Zeitraumes bei einer weiteren notwendigen Maßnahme am gleichen Objekt beansprucht werden. Eine Ausnahme ist nur in einem Katastrophenfall möglich.

Nach oben scrollen