Statut des Personalreferates für Laiendienstnehmerinnen und Laiendienstnehmer der Diözese Gurk

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, vom 6. Oktober 2010, Nr. 3, 8.)

§ 1 Einrichtung, Zuordnung und Zuständigkeit

Das Personalreferat für Laiendienstnehmerinnen und Laiendienstnehmer ist dem Generalvikar als Leiter zugeordnet, der Dienstgebervertreter für alle in einem Dienstverhältnis zur Diözese Gurk als Körperschaft öffentlichen Rechts stehenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Personalreferat hat dafür zu sorgen, dass die Dienstverhältnisse von Sachgerechtigkeit, steter Verbesserung des sozialen Klimas und von der gemeinsamen besonderen Verantwortung für die Kirche getragen sind.

(2) Insbesondere ist das Personalreferat, unbeschadet der in § 3 Abs 1 genannten Dienstgebervertreterfunktionen, zuständig für:

a)      die Erstellung und Anpassung der allgemeinen Grundsätze für die kirchlichen Dienstverhältnisse, wie einer Dienst- und Besoldungsordnung sowie Personal- und Dienstpostenplänen,

b)      die Aufnahme von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern, die Änderung oder Beendigung von Dienstverhältnissen und die damit verbundenen Abschlüsse, Änderungen oder Beendigungen von Dienstverträgen,

c)      die Genehmigung der Begründung, Änderung oder Beendigung von Dienstverhältnissen in nachgeordneten Institutionen und Einrichtungen,

d)      die Vertretung der Diözese nach außen in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen,

e)      die Personalentwicklung,

f)       die Hilfe und Beratung aller Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in rechtlichen und steuerlichen Belangen.

§ 3 Organisation

(1) Dem Generalvikar ist zur Erfüllung der Aufgaben eine beratende Kommission zur Seite gestellt. Diese besteht aus dem Direktor des Seelsorgeamtes, dem Finanzkammerdirektor und dem Vizekanzler, die die Dienstgebervertreterfunktionen gemäß den geltenden Dienstrechten jeweils in den Bereichen Seelsorgeamt samt Katholischer Aktion, Finanzkammer und Ordinariat ausüben, sowie dem persönlichen Referenten des Diözesanbischofs. Bei Bedarf können weitere Personen aus den betroffenen Dienststellen beigezogen werden.

(2) Die administrativen Arbeiten werden von der Abteilung Personalverwaltung der Finanzkammer durchgeführt, die ab Inkrafttreten dieses Statutes auch die bisher vom Ordinariat und vom Seelsorgeamt wahrgenommenen Personalverwaltungsagenden wie z.B. Personalaktführung, Erstellung der Dienstzettel und Dienstverträge übernimmt, aber Sorge zu tragen hat, dass die von diesen Stellen benötigten Personalunterlagen zeitgerecht zur Verfügung stehen.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt mit 1.6.2010 in Kraft.

Dr. Alois Schwarz
Diözesanbischof

Dr. Jakob Ibounig
Ordinariatskanzler

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