Statut der Orgelkommission der Diözese Gurk

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, vom 15. März 2011, Nr. 1, 3.)

§ 1 Präambel

Die Orgelkommission der Diözese Gurk (in der Folge Orgelkommission genannt) ist ein beratendes und beaufsichtigendes Gremium im Auf-trag des Diözesanbischofs zur Förderung und Erhaltung des Orgelbestandes in der Diözese Gurk.

Sie ist der Bauabteilung des Bischöflichen Ordinariates der Diözese Gurk zugeordnet und dem Generalvikar unterstellt.

Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Diözese Gurk mit Sitz in 9020 Klagenfurt, Tarviser Strasse 30.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Orgelkommission obliegen die Sorge um die Erhaltung des wertvollen Orgelbestandes und die Förderung des guten Orgelbaues durch Aufsicht, Beratung und Unterstützung der Pfarrvorsteher bzw. der Kirchenrektoren und der Pfarrkirchenräte bei Neuanschaffungen, Restaurierungen und Veränderungen von Orgeln.

Bei jeglichen Orgelvorhaben ist bereits im Vorfeld die Orgelkommission zu konsultieren. Des Weiteren sind der Orgelkommission noch vor Baubeginn bzw. vor Unterfertigung von Verträgen die Projektunterlagen vorzulegen.

Die konkreten Aufgaben der Orgelkommission bestehen in:

  1. fachlicher Beratung und Begleitung von Orgelprojekten vor allem hinsichtlich Erhaltung, Disposition, Aufstellungsort, liturgischer und künstlerischer Erfordernisse sowie Empfehlung geeigneter Orgelbauer,
  2. Prüfung und Beurteilung vorliegender Firmenangebote
  3. Zusammenarbeit mit dem Bundesdenkmalamt und dem Diözesankonservator,
  4. Überprüfung des Finanzierungsplanes und der Einholung der kirchenbehördlichen Genehmigung (Bauabteilung des Bischöflichen Ordinariates, Diözesan-Wirtschaftsrat, Bischöfliches Konsistorium) und
  5. Überprüfung der vorgenommenen Arbeiten und die Durchführung der Kollaudierung.

§ 3 Mitglieder und Funktionsperiode

Die Mitglieder müssen spezielle Kenntnisse bzw. einschlägige Erfahrung bezüglich Geschichte und Praxis des Orgelbaus, der Orgelrestaurierung sowie des Orgelspiels aufweisen.

Die Orgelkommission besteht aus maximal 7 Mitgliedern, die vom Diözesanbischof mit Dekret bestellt werden.

Bei der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Orgelkommission mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, der der Bestätigung durch den Diözesanbischof bedarf.

Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre.

Eine Wiederbestellung ist möglich.

Zur Beratung spezieller Fragen können von der Orgelkommission weitere Fachleute (ohne Stimmrecht) beigezogen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt

a)      durch Verzicht auf die Mitgliedschaft; durch Abberufung (Entzug der Mitgliedschaft) seitens des Diözesanbischofs;

b)      durch Ausscheiden aus den diözesanen Dienst (dienststellenbezogene Mitgliedschaft);

c)      durch Tod.

§ 4 Arbeitsweise

  1. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt die Orgelkommission nach außen. Fallweise kann der Vorsitzende ein Kommissionsmitglied zu seinem Stellvertreter bestellen.
  2. In regelmäßigen Sitzungen (mindestens zwei pro Jahr) werden die erforderlichen Maßnahmen (Lokalaugenschein, Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenz etc.) beraten und beschlossen.
  3. Die Orgelkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die Orgelkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Sitzung mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Tagesordnung.
  6. Gegebenenfalls sind entsprechende Unterlagen von Orgelvorhaben mit der Einladung zur Sitzung zuzusenden.
  7. Die laufenden Sekretariatsarbeiten und die Protokollführung sind über das Referat für Kirchenmusik zu regeln. Das von der Orgelkommission genehmigte Protokoll wird dem Diözesankonservator und der Bauabteilung des Bischöflichen Ordinariates zur Kenntnis gebracht.
  8. Die von der Orgelkommission erstellten Kollaudierungsprotokolle werden umgehend der Bauabteilung des Bischöflichen Ordinariates und der betreffenden Pfarre zw. dem betreffenden Auftraggeber übermittelt.

§ 5 Zuständigkeiten

5.1 Bei Abbruch, Umbau, Reparatur, Restaurierung oder Transferierung bestehender Orgeln sowie bei Neubauten ist der Auftraggeber verpflichtet, die Orgelkommission beizuziehen.

5.2 Vor Erteilung einschlägiger Aufträge hat der Auftraggeber das schriftliche Einverständnis der Orgelkommission einzuholen

5.3 Vertragsabschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der kirchenbehördlichen Genehmigung.

§ 6 Finanzen

Die Mitglieder (ex offo ausgenommen) der Orgelkommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich, aus. Bar- und Sachaufwand, insbesondere Reisespesen und dgl., werden von der Diözese Gurk im Rahmen der budgetierten Mittel nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises ersetzt. Sitzungsgelder werden nicht gewährt.

§ 7 Änderungen des Statutes

Änderungen des Statutes können von der Orgelkommission mit einstimmiger Mehrheit vorgenommen werden und bedürfen der Bestätigung durch den Bischof.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Statut wurde nach Beratung und Verabschiedung im Konsistorium vom Diözesanbischof mit Rechtswirksamkeit vom 1. Jännner 2011 in Kraft gesetzt.

Dr. Alois Schwarz
Diözesanbischof

Dr. Jakob Ibounig
Kanzler

Klagenfurt, 2010 12 09

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