Statut des Amtes für Liegenschaften und Recht

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, vom 20. Mai 2010, Nr. 2, 2.)

§ 1 Einrichtung und Zuordnung

Das Amt für Liegenschaften und Recht ist ein selbständiger Teil des Kanzleramts. Es hat die Aufgabe, unter Berücksichtigung der Seelsorge durch aktives Bewirtschaften der pfarrlichen, diözesanen und anderen kirchlichen Liegenschaften die Nutzung dieser Ressourcen nachhaltig zu optimieren.

§ 2 Allgemeine Agenden

Zu den Agenden des Amtes für Liegenschaften und Recht gehören insbesondere

a)      die Liegenschaftsevidenz,

b)      der allgemeine Grundverkehr,

c)      die Entwicklung und Verwertung von Grundstücken,

d)      das Gebäudemanagement für Profangebäude (Gesamtüberlegungen und Nutzungsoptimierungen), und

e)      die Immobilienverwaltung und Immobilienverrechnung.

§ 3 Forstabteilung

Der Forstabteilung obliegen die Forstbewirtschaftung, die landwirtschaftlichen Verpachtungen, die Schrebergärten und die Abbauverträge.

§ 4 Rechtsreferat

Das Rechtsreferat hat die Aufgabe, die Diözese, ihre Organe und Einrichtungen in allen Rechtsangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des Diözesangerichts und des Kirchenrechts, zu beraten und zu vertreten.

§ 5 Budget

Der Amtsleiter hat jährlich im Vorhinein ein Budget zu erstellen.

§ 6 Amtsleiter

Der Amtsleiter ist in der Erfüllung seiner Aufgaben dem Ordinarius unmittelbar verantwortlich und über das ihm zugeordnete Personal weisungsbefugt. In Angelegenheiten bis zu einem Betrag von € 2.000,-- einmalig oder jährlich entscheidet er selbständig, wobei Angelegenheiten betreffend Pfarrhöfe, Grundabtretungen, Dienstbarkeitseinräumungen und die Einleitung von Gerichtsverfahren jedenfalls dem Diözesanen Wirtschaftsrat und dem Bischöflichen Konsistorium vorzulegen sind.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt mit 15. April 2010 in Kraft. Das Dekret über die Errichtung eines Liegenschafts- und Rechtsreferates vom 27.11.1998, KVBl. Nr. 1/1999, tritt mit 14. April 2010 außer Kraft.

Dr. Alois Schwarz
Diözesanbischof

Lic. iur. Michael Kristof
Kanzler

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