Hinweise zur sakralen Kunst im Kirchenraum

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, Nr. 3, 5. September 2013, 6.)

„Zu den vornehmsten Betätigungen der schöpferischen Veranlagung des Menschen zählen mit gutem Recht die schönen Künste, insbesondere die religiöse Kunst und ihre höchste Form, die sakrale Kunst. Vom Wesen her sind sie ausgerichtet auf die unendliche Schönheit Gottes, die in menschlichen Werken irgendwie zum Ausdruck kommen soll, und sie sind um so mehr Gott, seinem Lob und seiner Herrlichkeit geweiht, als ihnen kein anderes Ziel gesetzt ist, als durch ihre Werke den Sinn der Menschen in heiliger Verehrung auf Gott zu wenden. Darum war die Leben spendende Mutter Kirche immer eine Freundin der schönen Künste. Unablässig hat sie deren edlen Dienst gesucht und die Künstler unterwiesen, vor allem damit die Dinge, die zur heiligen Liturgie gehören, wahrhaft würdig seien, geziemend und schön: Zeichen und Symbol überirdischer Wirklichkeiten.“ (SC 122)

Diese Zeilen aus der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils verdeutlichen den hohen Stellenwert der sakralen Kunst im Leben der Kirche. Die Kirche schätzt sowohl den Reichtum der kulturellen Tradition als auch die Vielfalt heutiger Ausdrucksgestalten. Sie übt auch „eine Art Schiedsrichteramt“ (SC 122) aus, wenn es darum geht, dass Kunst temporär oder dauerhaft Bestandteil des liturgischen Raumensembles werden soll, und legt größten Wert auf eine hohe Qualität der sakralen Kunst im Kirchenraum. Daher wird in der Liturgiekonstitution unmissverständlich festgehalten: „Die Bischöfe mögen darauf hinwirken, dass von den Gotteshäusern und anderen heiligen Orten streng solche Werke von Künstlern ferngehalten werden, die dem Glauben, den Sitten und der christlichen Frömmigkeit widersprechen und die das echt religiöse Empfinden verletzen, sei es, weil die Formen verunstaltet sind oder weil die Werke künstlerisch ungenügend, allzu mittelmäßig oder kitschig sind.“ (SC 124) Gerade im Hinblick auf die zahlreichen wertvollen historischen Kirchen in der Diözese Gurk ist dieser Anspruch besonders zu betonen. Er betrifft jegliche Veränderung durch Hinzufügung oder Entfernung von sakraler Kunst in Form von Statuen, Bildern, Fastentüchern etc.

Vor jeder geplanten Veränderung sind daher verpflichtend die Fachleute der zuständigen diözesanen und staatlichen Einrichtungen zu konsultieren: ein Vertreter der Liturgischen Kommission, der Leiter des Bischöflichen Bauamtes und der Diözesankonservator unter Einbeziehung eines Vertreters des Landeskonservatorates für Kärnten (Bundesdenkmalamt).

Diese Institutionen verstehen sich als begleitende und beratende Gremien, um in einem gemeinsamen Gesprächsprozess der Würde und dem Anspruch eines Kirchenraumes theologisch, liturgisch, künstlerisch und ästhetisch gerecht zu werden.

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