Dienstordnung für Priester in der Diözese Gurk/Klagenfurt

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, Nr. 4, 7. Oktober 2013, Anhang)

Die nachstehende Dienstordnung betrifft Diözesan- und Ordenspriester, die im Dienst der Diözese Gurk unter der Jurisdiktion des Diözesanbischofs tätig sind. Grundsätzlich gelten die Normen des allgemeinen Kirchenrechts und die pastoralen Richtlinien der Kirche (CIC 1983, Presbyterorum Ordinis 1965, Der Priester, Lehrer des Wortes, Diener der Sakramente und Leiter der Gemeinde für das dritte christliche Jahrtausend März 1999 VdAS 139, Der Priester, Hirte und Leiter der Gemeinde August 2002 VdAS 157).

Präambel

Der Priester ist Mitarbeiter des Bischofs und durch das Sakrament der Weihe von Christus gesendet zum Dienst vor Gott und an den Menschen im Auftrag der Kirche. Seine Bereitschaft zum Vollzug der Grundaufträge der Kirche (Verkündigung, Liturgie. Diakonie) und zur Einbindung in die Diözese und der Weltkirche wird vorausgesetzt. Die damit verbundenen Aufgaben nimmt er in persönlicher Verantwortung und in Zusammenarbeit mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen wahr (Communio). Sein Dienst ist getragen vom Geist des Evangeliums und von einem einfachen und bescheidenen Lebensstil.

1. Anstellung und Versetzung

Die Anstellung oder Versetzung eines Priesters (oder Diakons) erfolgt durch den Bischof nach Gespräch mit den Betroffenen (bei Ordenspriestern auch mit den zuständigen Oberen) und nach Rücksprache mit den zuständigen Gremien (Personalkommission, Personalreferat) der Diözese und dem zuständigen Dechant.

Nach Möglichkeit werden Pfarren zur Bewerbung ausgeschrieben. Wenn sich ein Priester pfarrlich verändern möchte, gibt er dies entsprechend den Verlautbarungen im kirchlichen Verordnungsblatt dem Bischof bekannt. Personalentscheidungen werden im Normalfall bis 15. Mai für das nächste Arbeitsjahr getroffen. In Fällen, in denen eine Ausschreibung nicht möglich oder zielführend erscheint, macht der Bischof von seinem Recht Gebrauch, Pfarren ohne Ausschreibung zu besetzen.

Den Fähigkeiten und Neigungen der Priester wird bei ihrer Dienstverwendung unter Berücksichtigung pfarrlicher und diözesaner Notwendigkeiten nach Möglichkeit Rechnung getragen.

Ein Priester kann sich zum Pfarrprovisor nach dem erfolgreichen Abschluss der vorgesehenen Kurse und als Pfarrer nach Ablegung der Pfarrbefähigungsprüfung bewerben. Priester aus anderen Diözesen sollen vergleichbare Befähigungen nachweisen und durch entsprechende diözesanspezifische Kurse (Pfarradministration etc.) ergänzen.

Der Wechsel in eine neue Pfarre erfolgt gemäß den Richtlinien „Begleitung bei Pfarrerwechsel“.(KVBI. 2012, Nr. 1, S. 4). Dabei wird auch die Aufgabenverteilung mit den anderen Priestern, Diakonen und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Pfarre und im Dekanat/Seelsorgeraum geklärt.

Ebenso werden die Arbeitsschwerpunkte (pfarrlich wie auch überpfarrlich) umschrieben und festgelegt.

Kapläne

Bei der Erstanstellung eines Kaplans werden Gespräche zwischen dem Regens des Priesterseminars, dem Diözesanbischof, dem Pfarrer und dem Kaplan geführt.

Ein Kaplan verbleibt in der Regel zwei Jahre auf seiner ersten Kaplansstelle und – wenn möglich – zwei weitere Jahre in einer zweiten Pfarre.

Ein Priester ausländischer Herkunft soll nach Möglichkeit wenigstens für ein Jahr einem Priester zur Begleitung und Einführung zugeordnet sein sowie an der Berufsbegleitung für Priester ausländischer Herkunft teilnehmen. Bei mangelhaften Sprachkenntnissen hat er in den ersten drei Dienstjahren eine universitäre oder adäquate Sprachausbildung für Deutsch zu besuchen (bis zur Erreichung des Niveaus B2).

Stipendiaten

Bei Stipendiaten werden die Aufgaben des zuständigen Pfarrers im Detail mit dem Generalvikar geklärt.

2. Zeiteinteilung – Dienstzeit und Freizeit

Der Natur des priesterlichen Dienstes entsprechend kann keine tägliche oder wöchentliche Stundenzahl für die Arbeitszeit Festgelegt werden. Sonstige diözesane oder staatlich geltende Arbeitszeitregelungen (40 Wochenstunden) dienen daher zur Orientierung, nicht aber zur definitiven Festlegung des Arbeitsausmaßes.

Die Arbeitseinteilung soll so vorgenommen werden, dass genügend Zeit für Gebet. Studium, und Entspannung für Körper und Geist vorhanden ist. Damit kann auch gesundheitlichen Schäden durch Überlastung vorgebeugt werden.

Pro Woche ist ein voller Tag zur Erholung dienstfrei zu halten. Die freien Tage werden zwischen Pfarrer und den hauptamtlichen Mitarbeitern vereinbart und festgelegt. Der wöchentliche freie Tag dient der Erholung und soll nicht auf eine andere Woche verlegt werden.

Zeiten für die Teilnahme an Kursen, Exerzitien, Tagungen. Konferenzen oder andere Fortbildungsveranstaltungen. gelten grundsätzlich als Dienstzeit. Ein Fernbleiben von der Pfarre ab dem dritten Tag ist dem Dechant (der Dechant meldet seine Abwesenheit seinem Stellvertreter), ein Fernbleiben von mehr als einer Woche dem Generalvikariat bekannt zu geben.

Urlaub

Jeder Priester hat Anspruch auf einen jährlichen Urlaub in der Dauer von 4 Wochen, ab dem 20. Dienstjahr ab dem Weihedatum (bzw. 50. Lebensjahr) von 5 Wochen, von denen er nach Möglichkeit zwei Wochen geschlossen konsumieren soll. (Cann. 283 § 2, 533 § 2, 550 § 3). Nicht konsumierter Urlaub kann nicht in das Folgejahr übertragen werden.

Die Urlaubsvertretung soll innerhalb des Dekanats geregelt werden.

Ein Kuraufenthalt wird gewährt, wenn ein solcher aus gesundheitlichen Gründen von einem Arzt gefordert wird. Eine vom Arzt bestätigte Erkrankung während des Urlaubs unterbricht diesen.

Priester ausländischer Herkunft erhalten in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten (Pfarrer, Dechant) in den ersten drei Dienstjahren eine zusätzliche Woche Heimaturlaub, um die Verbindung zu ihrer Heimat aufrecht zu erhalten. Sonderregelungen sind mit dem Bischof zu besprechen und zu vereinbaren.

Für Ordensleute gelten die ordensinternen Regelungen.

Jeder Priester soll einmal im Jahr mehrtägige Exerzitien machen.

Nach 15 Jahren Dienst in der Diözese kann ein Priester um Gewährung einer Sabbatzeit beim Bischof ansuchen, bei einer Sonderregelung der Bezüge.

Krankheit

Jeder Priester, der nicht durch eine andere Tätigkeit versichert ist, wird von der Diözese krankenversichert. Eine Zusatzversicherung wird empfohlen. Im Fall einer Krankheit, die mehr als zwei Tage dauert, ist der Dechant zu verständigen, bei mehr als einer Woche oder einem Krankenhausaufenthalt das Generalvikariat.

3. Fort- und Weiterbildung

Die regelmäßige spirituelle, theologische, persönlichkeitsbildende und pastorale Fort- und Weiterbildung der Priester ist im Interesse einer qualifizierten Arbeit erforderlich, wird von der Diözese gewünscht, verlangt und auch gefördert. Es gibt verpflichtende (in den ersten Dienstjahren) und Freiwillige Fortbildungsangebote. Jeder Priester soll wenigstens ein Mal jährlich an einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung (wie z. B.: Pastoraltage, Priestertage, Veranstaltungen in Bildungshäusern usw.) teilnehmen.

Die Kostenbeteiligung durch die Diözese beträgt 50 % der Veranstaltungskosten, maximal 500 Euro pro Jahr, inklusive allfälliger Aufenthalts- und Verpflegungskosten. Für die Refundierung sind die Belege bei der Finanzkammer einzureichen. Die Fahrtkosten sind vom Priester selbst zu tragen.

Regelmäßige geistliche Begleitung für Priester wird empfohlen.

Die Möglichkeit zu Supervision und Coaching wird diözesan angeboten.

4. Aufgaben - Zusammenarbeit

Nach can. 519 ist der Pfarrer „der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarre, er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi er berufen ist“. Dabei arbeitet er mit anderen Priestern oder Diakonen, sowie mit den hauptamtlich oder ehrenamtlich tätigen Laien, besonders mit dem Pfarrgemeinderat zusammen. Der Pfarrvorsteher ist für die Temporalienverwaltung gemäß den diözesanen Richtlinien verantwortlich (s. Handreichung zur Pfarrverwaltung für Priester der Diözese Gurk 4/2006).

Die Festlegung der Aufgabenverteilung erfolgt gemeinsam mit den Priestern, Diakonen und den hauptamtlichen Mitarbeitern und dem Pfarrgemeinderat vor oder am Beginn eines Arbeitsjahres; bei Neuanstellung von Priestern, Diakonen oder Laienmitarbeiterlinnen wird diese durch eine vom Institut für kirchliche Ämter und Dienste beauftragte Person moderiert. Dabei soll auch der Eignung und Neigung des einzelnen Rechnung getragen werden.

Priester als Dienstgeber oder dienstrechtlicher Vorgesetzte

Priester als Dienstgeber oder Vorgesetzte sind verpflichtet, die staatlichen und kirchenrechtlichen Gesetze einzuhalten, ihren Pflichten gegenüber Behörden und Dienstnehmer/innen nachzukommen und für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften zu sorgen.

Schulverpflichtung

Es ist sinnvoll, dass Priester entsprechend ihren Möglichkeiten und ihrer Qualifikation auch Religionsunterricht in der Schule erteilen. Das Stundenausmaß ist entsprechend den örtlichen und personellen Gegebenheiten und den diözesanen Möglichkeiten festzusetzen. Den Priestern wird ein regelmäßiger Kontakt zu Schulen im Pfarrgebiet ans Herz gelegt.

Sonderaufgaben

Die Übernahme von Sonderaufgaben im pfarrlichen, regionalen oder kategorialen Bereich ist empfehlenswert, aber vorher mit dem Bischof und unter den Seelsorgern im Dekanat abzusprechen. Die Beauftragung durch den Bischof ist in der eigenen Pfarrgemeinde und im Dekanat zu kommunizieren. Bei der Arbeitseinteilung ist auf solche Aufgaben Rücksicht zu nehmen. Eine Reduzierung anderer Aufgaben kann dadurch notwendig werden.

Überpfarrliche Zusammenarbeit

Die Priester arbeiten über ihre Pfarre hinaus mit anderen Priestern, mit Diakonen und anderen haupt- und ehrenamtlichen Verantwortungsträgern in Dekanat und Diözese zusammen. Dazu zählen die gegenseitige Hilfe ebenso wie die verpflichtende Teilnahme in dekanatlichen (Dekanatsrat, Kleruskonferenzen etc.) und diözesanen (Priesterrat, Diözesanrat etc.) Gremien, in denen sie Mitglied sind.

5. Beschwerden und Konflikte

Werden über Priester bei vorgesetzten Stellen schwerwiegende Beschwerden vorgebracht, die eine Reaktion der zuständigen Stellen nach sich ziehen, müssen die Betroffenen davon informiert werden und Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.

Verfahren in Konfliktfällen

Zur Schlichtung schwerwiegender Konflikte kann eine Mediation bei der Gemeindeberatung im Bischöflichen Seelsorgeamt angefordert werden.

Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen

Priester der Diözese Gurk haben sich des Vertrauens, das ihnen als Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung entgegengebracht wird, sowie ihrer besonderen Verantwortung im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Personen stets bewusst zu sein und des Vertrauens würdig zu erweisen. Jedwede Form des physischen, psychischen, sexuellen oder emotionalen Missbrauchs ist zu unterlassen bzw. zu verhindern. Jeder Priester hat die Weisungen der Richtlinien zur Kenntnis zu nehmen.
(ABIÖBK Nr. 52, S. 15-36)

6. Vita communis und pfarrlicher Haushalt

Grundsätzlich sollen Pfarrer und Kaplan in einem Haushalt wohnen oder wenigstens an der mensa communis teilnehmen, aber auf jeden Fall eine gemeinsame Gebetszeit pflegen.

Pfarrer und Kaplan haben Anspruch auf eine Dienstwohnung im Pfarrhof. Diese soll nach Möglichkeit aus zwei Räumen und einer Nasszelle bestehen. Im Rahmen der Einbegleitung sollen auch die Haushaltsbelange (kochen, putzen, waschen, Garage, Internet) besprochen und deren Kosten vereinbart werden. In der Art der Haushaltsführung soll berücksichtigt werden, dass der Pfarrhof Wohnstätte mit der entsprechenden Bedeutung für Lebenskultur der dort Wohnenden, Arbeitsplatz für verschiedene kirchliche Bedienstete und ein wichtiger Ort pfarrlicher Kommunikation ist.

7. Pensionierung und Testament

Das Ansuchen um die Pensionierung ist beim Diözesanbischof für die Priester schriftlich einzureichen.

Mit Vollendung des 70. Lebensjahres soll jeder Priester mit dem Diözesanbischof ein Gespräch über seinen weiteren Dienst in der Diözese führen.

Bei Erreichung des 75. Lebensjahres ist ein Pfarrer angehalten. dem Diözesanbischof den Amtsverzicht zu erklären. Er kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bischof in seinem Amt verbleiben. (Can. 538 § 3)

Aus gesundheitlichen Gründen kann ein Priester vorzeitig um die Pensionierung unter Vorlage eines ärztlichen Attests ansuchen.

Grundsätzlich möge der Priester selbst rechtzeitig für eine Wohnmöglichkeit in der Pension sorgen, die nach Möglichkeit außerhalb des letzten Wirkungsortes liegen soll. Die Diözese ist bei der Suche und der Finanzierung behilflich.

Jeder Priester hat ein gültiges Testament anzufertigen und gemeinsam mit einer Begräbnisordnung in der Dokumentenmappe oder bei einem Notar oder bei Gericht zu hinterlegen. Der Vorgesetzte ist zu informieren. wo sich das Testament befindet.

8. Ausscheiden aus dem Amt

Sollte sich ein Priester trotz aller Bemühungen den Anforderungen seines Berufes bzw. der priesterlichen Lebensform nicht gewachsen fühlen, sodass er ein Ausscheiden aus dem Priesteramt als einzigen Ausweg erachtet, möge er seine Entscheidung mit dem Diözesanbischof klären und nur im Einvernehmen mit den kirchlichen Stellen vollziehen.
(Cann. 538 §§ 1-2, 1740-1754)

Dr. Alois Schwarz
Diözesanbischof 

Dr. Jakob Ibounig
Ordinariatskanzler


Diese Dienstordnung wurde beim Priesterrat am 4. April 2013 in St. Georgen am Längsee beschlossen.

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