Satzung der „Stiftung der Diözese Graz-Seckau für Hochschule und Bildung“ – Änderung

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2016-II, 23. September 2016, 31., S. 24)

Mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 wird die Satzung der „Stiftung der Diözese Graz-Seckau für Hochschule und Bildung“ vom 23. Juni 2006 (Ord.-Zl.: 12 PH 2/2-06, KVBl 2006, 22.) wie folgt geändert:

„§ 5. (7) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Leiter des Amtes für Schule und Bildung.

Der Stiftungsrat wählt aus seinem Kollegium mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Vorsitzenden-Stellvertreter und einen Schriftführer.“

(Ord.-Zl.: 12 PH 4-16)

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