Muster-Friedhofsordnung 2014

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2014-I, vom 23. Jänner 2014, 1., S. 1-14)

FRIEDHOFSORDNUNG
für den öffentlichen römisch-katholischen
Friedhof der Pfarre _______________

I. Allgemeine Bestimmungen und Verwaltung

§ 1 Adressatenkreis, Eigentumsverhältnisse und Verwaltung

§ 2 Friedhofssprengel

§ 3 Gräberverzeichnis

§ 4 Wiederbelegung der Gräber

II. Grabstellen

§ 5 Arten der Grabstellen und besondere Bestimmungen

§ 6 Ausmaß der Grabstellen, Breite der Wege

III. Nutzungsrecht an einer Grabstelle und damit verbundene Pflichten

§ 7 Erwerb des Grabrechtes/Grabberechtigter

§ 8 Nachfolge im Grabrecht

§ 9 Bestattungsrecht der Ehegatten

§ 10 Zustellungen an den Grabberechtigten

§ 11 Beendigung der Grabrechte – Erlöschen, Verzicht oder Entzug der Grabrechte

IV. Grabpflege und Gestaltungsvorschriften

§ 12 Grabdenkmäler und Instandhaltung der Gräber

V. Verhalten am Friedhof und Ordnungsvorschriften

§ 13 Verhalten am Friedhof

§ 14 Abfallbeseitigung

§ 15 Haftung

VI. Bestattungsvorschriften

§ 16 Beisetzungszeremonien

VII. Gewerbetreibende

§ 17 Grabarbeiten und Bestatter

VIII. Gebühren

§ 18 Zahlungspflicht

§ 19 Gebührenordnung

IX. Rechtsstreitigkeiten, Änderungen und Inkrafttreten der Friedhofsordnung

§ 20 Rechtsstreitigkeiten

§ 21 Änderungen und Ergänzungen der Friedhofsordnung

§ 22 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen und Verwaltung

§ 1
Adressatenkreis der Friedhofsordnung, Eigentumsverhältnisse und Verwaltung

1.

Diese Friedhofsordnung richtet sich an die Grabberechtigten und deren Angehörige, die Besucher des Friedhofsareals sowie sämtliche Unternehmer, die auf dem Friedhof bzw. für den Friedhof bestimmte Leistungen erbringen.

2.

Näheres zur inneren Verwaltung des Friedhofes regelt der Anhang zu dieser Friedhofsordnung. Dieser Anhang wird zur Information der Adressaten dieser Friedhofsordnung beigefügt. Aus dem Anhang zu dieser Friedhofsordnung entstehen den Adressaten dieser Friedhofsordnung keine Rechte.

3.

Der Friedhof der röm.-kath. Pfarre ______ ist ein öffentlicher kirchlicher Friedhof. Er liegt auf den Grundstücken Nr.______ der KG ______, die im Eigentum der ______ stehen. Das Ausmaß des Friedhofes beträgt ______.

4.

Die Verwaltung des Friedhofes steht dem Wirtschaftsrat der Pfarre ______ zu (§ 21 der Ordnung für den pfarrlichen Wirtschaftsrat), der zur laufenden Verwaltung eines seiner Mitglieder als Friedhofsverwalter bestellt. Der Friedhofsverwalter[1] ist für den Vollzug der Beschlüsse des Wirtschaftsrates und den ordnungsgemäßen Zustand des Friedhofes verantwortlich, unbeschadet der nach dem Kirchenrecht dem Pfarrer allein zukommenden Rechte.

5.

In allen Friedhofsangelegenheiten sind die kirchlichen und staatlichen Vorschriften einzuhalten. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Einhaltung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz (LGBl. Nr. 78/2010 in der jeweils geltenden Fassung) zu legen.

§ 2
Friedhofssprengel

1.

Der Friedhof ist zur Beerdigung von Personen, die im Friedhofssprengel ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sterbeort haben, bestimmt. Dies gilt ebenso für jene Personen, die außerhalb des Friedhofssprengels in einem Altenoder Pflegewohnheim untergebracht sind und davor ihren Wohnsitz im Friedhofssprengel hatten.

2.

Ferner dient der Friedhof zur Bestattung der Angehörigen von Grabberechtigten im Sinne § 7 dieser Friedhofsordnung.

3.

*Der Friedhofssprengel umfasst ______.

§ 3
Gräberverzeichnis

1.

Zur Evidenz der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung ein Friedhofsplan geführt und laufend ergänzt, aus welchem die Lage (Feld, Reihe, Nummer) jedes Grabes ersichtlich ist.

2.

Außerdem führt die Friedhofsverwaltung eine Gräberkartei bzw. (für Urnennischen und Urnenstelen) eine Urnendatei (elektronisch oder gegebenenfalls händisch). Daraus sind die

  • Lage (Feld, Reihe, Nummer) und Art des Grabes (Erdgrabstätte, Gruft, Urnengrab, etc.),
  • der Name des Bestatteten (samt Tag des Todes und des Begräbnisses),
  • die Lage im Grab (Tiefgrab, bei mehrstelligen Gräbern die genaue Lage)
  • Name und Anschrift des Grabberechtigten samt allen Einzahlungen und
  • sonstige wesentliche das Grab betreffenden Informationen (behördliche Auflagen etc.) ersichtlich.

§ 4
Wiederbelegung der Gräber

1.

Die Wiederbelegung eines Grabes, bezogen auf die konkrete Lage, ist nur nach Ablauf der Ruhezeit zulässig.

  • Die Ruhezeit (Verwesungszeit) beträgt – gerechnet ab 1.1. des auf die Bestattung erstfolgenden Jahres fünfzehn Jahre. Abweichende Ruhezeiten können sich auf Grund der Bodenbeschaffenheit, des Grabaufbaus etc. ergeben. Diese Zeiten und die betroffenen (Teil-) Gebiete des Friedhofs sind gesondert auszuweisen.
  • Werden Grabflächen großteils mit Steinplatten oder Folien mit z. B. Kiesfüllung abgedeckt, verdoppelt sich die Ruhezeit.

2.

*Die Ruhezeit für Grüfte beträgt ab Beisetzung 25 Jahre. Die Ablösezeit entspricht danach jener der Erdgräber.

3.

Für die Ablösedauer von Urnengräbern, Wandnischen und Stelen gelten dieselben Fristen wie für Erdgräber, sofern von der Friedhofsverwaltung nicht andere Fristen festgesetzt werden.

II. Grabstellen

§ 5
Arten/Ausmaß der Grabstellen und besondere Bestimmungen

1.

Grundsätzlich gibt es folgende Grabarten:

  1. Erdgräber/gemauerte Erdgräber
  2. Grüfte
  3. Urnengräber (Urnenerdgräber, Urnen in Erdgrabstätten)
  4. Wandnischen und Stelen
  5. Baumbestattung
  6. Streuwiese

a. Erdgräber

sind Grabstätten einschließlich bereits bestehender ausgemauerter Gräber, die von den Angehörigen nach Möglichkeit ausgesucht werden können und zur Bestattung des Erwerbers und seiner Angehörigen (vgl § 7) dienen.

b. Grüfte

sind (über- oder unterirdische) Bauwerke zur Aufnahme von Särgen und Urnen. Mit ihnen verbundene Aufbauten (wie Arkaden usw.) sind Teil der Grabstätte. Für Grüfte können besondere Plätze im Friedhof vorgesehen werden. Länge und Breite des überlassenen Gruftplatzes und die Aufnahmefähigkeit sind bei der Zustimmung zur Grufterrichtung schriftlich festzulegen. Um die Genehmigung zur Errichtung einer Gruft ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzusuchen. Die Grabgestaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dieser Friedhofsordnung sind dabei gleichermaßen zu beachten. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bedarf aber zu ihrer Rechtswirksamkeit noch der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates. Erst nach Vorliegen dieser Zustimmung und der Genehmigung des Bauwerkes durch die zuständige Baubehörde bzw. einer Bestätigung der Baubehörde, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, kann mit dem Bau der Gruft begonnen werden.

c. Urnengräber

sind Grabstätten an eigens hiefür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stellen, deren Ausmaß die Friedhofsverwaltung festlegt. Urnen können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beigesetzt werden, jedoch ohne Errichtung eines Urnenschachtes. Die Urnen haben ausschließlich aus verrottbarem Material zu bestehen (§ 24 Abs. 1 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz idF. LGBl. Nr. 78/2010). Urnen dürfen nicht in mehreren Lagen übereinander und nicht außerhalb der Einfriedung bzw. Grabsteinbreite beigesetzt werden. Kommen bei einer Beisetzung eines Leichnams nicht verrottete Urnen zum Vorschein, so sind diese tiefer im selben Erdgrab wieder beizusetzen. Bei Auflösung des Grabes oder der Wandnische oder Urnenstele wird die nicht verrottete Urne in einer eigenen Urnensammelgrabstelle (nur mit dem verrottbaren Material) beigesetzt.

d. Wandnischen und Stelen

sind Grabstätten zur oberirdischen Beisetzung von Urnen. Im Rahmen der Beisetzung von Urnen sorgt die Friedhofsverwaltung für die Entfernung und das Verschließen der Verschlussplatte. Die Kosten sind vom Auftraggeber der Einäscherung zu entrichten. Das Bekleben von Wänden und Stelen ist untersagt.

e. *Baumbestattungen

sind Beisetzungen der Asche in verrottbarem Material rund um die Wurzeln eines Baumes (oder unter den Wurzeln eines Wunschbaumes je nach Platzgegebenheiten). Unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten können einzelne Urnenplätze oder aber auch mehrere Plätze an einem Baum erworben werden. Eine Wiederbelegung kann nach 10 Jahren erfolgen. Die Anbringung eines individuellen Grabdenkmals/Grabschmucks auf diesem Platz ist nicht möglich.

f. Streuwiesen

Eine Streuwiese ist eine dafür eigens genehmigte Fläche auf einem Friedhof, welche im Sinne des Leichenbestattungsgesetzes zum Verstreuen von Leichenasche gewidmet ist. Diese Streuwiese ist in geeigneter Form von den übrigen Friedhofsflächen abzugrenzen und gegen unbefugtes Begehen zu sichern. Durch einen würdigen Hinweis ist über die Besonderheit des Platzes zu informieren. Die Verstreuung der Asche hat in würdiger Form durch befugte Personen (Bestatter) zu erfolgen. Eine pietätvolle Verabschiedungszeremonie im Rahmen der Verstreuung ist zulässig. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen (starker Wind) hat die Verstreuung zu unterbleiben. Die Anbringung eines individuellen Grabdenkmals/Grabschmucks auf oder bei der Streuwiese ist nicht möglich. Die Pflege der Streuwiese ist zulässig.

§ 6
Ausmaß der Grabstellen, Breite der Wege

1.

  1. *Grabstätten sind in der Regel 2 m lang und 1,10 m breit. Die Größen werden in den Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung festgehalten und dem Grabberechtigten gegenüber bestätigt. Die Breite mehrstelliger Gräber wird so festgelegt, dass zwischen den Särgen eine Trennwand aus Erde erhalten bleibt.
  2. Die Grabtiefe (bzw. die Erddeckung) richtet sich nach dem jeweils gültigen Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz[2]. Für Urnen in Erdgräbern beträgt die Erddeckung mindestens 50 cm; wenn während der Ruhezeit Erdbestattungen möglich bleiben sollen, sind die Urnen entsprechend tiefer zu bestatten.
  3. *Urnenerdgräber sind ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt und müssen eine Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m haben.
  4. In den Maßen von lit. a) und c) ist das Ausmaß einer allfälligen Umrandung berücksichtigt. Das Ausmaß der Umrandung richtet sich nach den Vorschriften der Grabgestaltung (vgl. § 12). Laternen, Kerzenstellplätze etc. müssen immer innerhalb der Grabumrandung platziert werden.

2.

Die Friedhofsverwaltung kann unter Bedachtnahme auf die Bodenverhältnisse bei Platzmangel allgemein anordnen, dass eine Grabstelle von vornherein als Tiefgrab ausgebaut wird, damit eine mehrfache Belegung ermöglicht ist.

3.

Die Breite der Wege und die Zwischenräume sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Auf barrierefreien Zugang ist nach Möglichkeit zu achten.

4.

*Zwischen den Grabstellen soll möglichst ein Zwischenraum von mindestens 25 cm verbleiben. Wenn die Kopfseiten der Grabreihen aufeinandertreffen, ist aus Sicherheitsgründen (Standfestigkeit der Grabdenkmäler) bei einer Neuordnung des Friedhofsteils ein Mindestabstand von 40 cm vorzusehen. Über die Gestaltung der Wege und Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.

5.

Bestehende davon abweichende Grabausmaße bleiben aufrecht, bis anlässlich einer Grabrechtsverlängerung (Zeitpunkt der Fälligkeit der Verlängerungsgebühr) oder einer Neuordnung des betreffenden Friedhofsteils eine Änderung von der Friedhofsverwaltung verlangt wird.

III. Nutzungsrecht an einer Grabstelle und damit verbundene Pflichten

§ 7
Erwerb des Grabrechtes/Grabberechtigter

1.

Grabberechtiger im Sinne dieser Friedhofsordnung ist jede natürliche oder juristische Person, die berechtigt und verpflichtet ist, im Rahmen der Friedhofsordnung, alle das Grab betreffenden rechtsverbindlichen Entscheidungen zu treffen. Gegenüber der Friedhofsverwaltung gilt der Grabberechtigte für sich als unbeschränkt erklärungsund verfügungsberechtigt hinsichtlich aller Rechte an dem Grab.

Durch den Erwerb eines Grabrechtes erhält der Grabberechtigte ein Nutzungsrecht („Grabrecht“) nach Maßgabe der Friedhofsordnung und verpflichtet sich zu ihrer Einhaltung. Das Verfügungsrecht des Friedhofeigentümers wird durch den Erwerb eines Grabes beschränkt, aber nicht aufgehoben. Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann deshalb jeweils nur von einer (natürlichen oder juristischen) Person ausgeübt werden. Eine Änderung des Grabrechtes kann nur unter Mitwirkung der Friedhofsverwaltung erfolgen.

2.

Die Nutzung einer Grabstätte berechtigt den Grabberechtigten außer zu seiner eigenen Bestattung auch zur Bestattung von Angehörigen des Grabberechtigten, soweit die von der jeweiligen Friedhofsordnung oder den besonderen sanitätspolizeilichen Anordnungen festgelegte Aufnahmefähigkeit reicht und die von der Friedhofsordnung geforderten Bedingungen bezüglich Instandhaltung, Genehmigung des Grabdenkmales und Bezahlung der Gebühren erfüllt sind. Die Beisetzung im Grab von Personen, die keine Angehörigen sind – beispielsweise von Lebensgefährten oder Pflegekindern – bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

3.

Es besteht kein Anspruch auf Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte vor Eintritt eines Todesfalles.

4.

Als Angehörige gelten der Ehegatte bzw. ein ihm gesetzlich Gleichgestellter (eingetragener Partner iSd § 2 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz idF BGBl. I Nr. 135/2009), die Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie sowie deren Ehegatten und die Geschwister des Grabberechtigten, auch wenn sie nicht im Friedhofssprengel ihren Wohnsitz haben.

5.

Mit der Übernahme des Grabrechts verpflichtet sich der Grabberechtigte zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung, insbesondere zur Zahlung der Friedhofsgebühren (§ 18), zur Kostenübernahme und Haftung für die Pflege und Sicherheit des Grabes und dessen Denkmal (§§ 12,13) sowie für die Abtragung des Denkmals und der damit verbunden Bauwerke am Ende der Grablaufzeit (§11).

6.

Über den Erwerb einer Grabstätte stellt die Friedhofsverwaltung eine Bestätigung aus. Diese enthält die Lage und die Art des Grabes, den Namen des Bestatteten, das Begräbnisdatum und den Namen des Grabberechtigten.

§ 8
Nachfolge im Grabrecht

1.

Das Grabrecht kommt nach dem Tod des Grabberechtigten oder bei Verzicht auf das Grabrecht nachstehenden Angehörigen in folgender Reihenfolge zu:

  1. volljährige Kinder nach Alter,
  2. volljährige Enkelkinder nach Alter,
  3. Ehegatten,
  4. Eltern nach Alter.

Von dieser Regelung können die genannten volljährigen berechtigten Grabrechtsnachfolger schriftlich eine abweichende Lösung vereinbaren. Diese abweichende Vereinbarung ist der Friedhofsverwaltung schriftlich und unterfertigt vorzulegen. Diese Vereinbarung muss die Erklärung enthalten, dass abgesehen von den Unterzeichnenden, keine weiteren vorrangigen Grabberechtigten existieren.

2.

Das Grabrecht muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Grabberechtigten durch die möglichen Nachfolger in schriftlicher Form bei der Friedhofsverwaltung geltend gemacht werden. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt (etwa infolge von erb- bzw. familienrechtlichen Streitigkeiten) herausstellen, dass tatsächlich eine andere Person rechtmäßiger Grabberechtigter ist, erwachsen dieser Person daraus keinerlei Rechte.

3.

Juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder Vereine, die statutengemäß das Andenken Verstorbener pflegen, können einen Antrag auf Erwerb eines Grabrechtes stellen. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung. Beim Erwerb ist schriftlich festzulegen, in welcher Weise (z. B. für Ehrengräber usw.) die Grabberechtigung ausgeübt werden darf. Die Weitergabe solcher Grabrechte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung wirksam.

§ 9
Bestattungsrecht der Ehegatten

Der Grabberechtigte ist verpflichtet, den überlebenden Ehegatten, der mit dem in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter ziviler Ehe (bzw. als gesetzlich gleich gestellter eingetragener Partner iSd § 2 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz idF BGBl. I Nr. 135/2009) lebte, in der Grabstätte beerdigen zu lassen, sofern die Aufnahmefähigkeit des Grabes reicht. Der Wunsch dieses überlebenden Ehegatten muss in einer ausdrücklichen Willenserklärung oder, wenn eine solche nicht vorliegt, durch den nächsten Angehörigen (§ 17 Abs. 1 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz idF. LGBl. Nr. 78/2010) des verstorbenen Bestattungsberechtigten gegenüber der Friedhofsverwaltung geltend gemacht werden.

§ 10
Zustellungen an den Grabberechtigten

1.

Der Grabberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung jede Änderung seiner Zustellanschrift unverzüglich bekannt zu geben. Solange der Grabberechtigte nicht eine andere Zustelladresse der Verwaltung nachweislich zur Kenntnis gebracht hat, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift mit der Wirkung, dass sie dem Grabberechtigten als zugekommen gelten. Verständigungen des Grabberechtigten erfolgen schriftlich, per Mail oder Fax oder durch Anschlag im Friedhofsbereich. Ist für eine Grabstelle kein Grabberechtigter bekannt, werden jedenfalls Informationen durch Anschlag am Friedhof kund gemacht. Die Art der Verständigung wird zu Beweiszwecken von der Friedhofsverwaltung dokumentiert.

2.

Durch die Friedhofsverwaltung kann zusätzlich ein Hinweis, der Grabberechtigte möge mit der Friedhofsverwaltung Kontakt aufnehmen, am Grabstein angebracht werden. Auf diese Art der Verständigung besteht kein Rechtsanspruch; die Gefahr der Entfernung einer solchen Mitteilung durch Unberechtigte oder durch Zufall trägt alleine der Grabberechtigte.

3.

Im Rahmen der sich aus der Friedhofsordnung oder der sonstigen Verwaltung des Friedhofes ergebenden Kontaktaufnahme mit der Friedhofsverwaltung haben sich sämtliche Personen unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegenüber den Organen der Friedhofsverwaltung auszuweisen.

§ 11
Beendigung der Grabrechte – Erlöschen, Verzicht oder Entzug der Grabrechte

1.

Erlöschen und Wiedererwerb des Grabrechts

Das Nutzungsrecht erlischt automatisch mit Ablauf der Zeit, für welche die vorgesehene Gebühr entrichtet wurde. Diese Frist endet immer am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

Endet das Grabrecht, hat der letzte Grabberechtigte das Grabdenkmal, die Einfassung und die sonstige Ausstattung auf seine Kosten zu entfernen. Bei Unterlassung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Ersatzvornahme auf Kosten des Grabberechtigten zu veranlassen.

3 Monate vor Ablauf des Grabrechtes wird der Grabberechtigte über das bevorstehende Ende des Grabrechtes nach den Bestimmungen des § 10 informiert und eingeladen, dieses Recht wiederum für die vorgegebene Ablösedauer zu erwerben. Kein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht allerdings in jenen Fällen, die in Abs. 4 aufgezählt sind.

Wird dieses Angebot bis zum Ende des Grabrechtes nicht angenommen, verfällt dieses. Der Grabberechtigte wird über den Eintritt des Grabrechtsverlustes – nach Möglichkeit nachweislich – informiert.

Es steht der Friedhofsverwaltung jedoch frei, unter Gewährung einer 4wöchigen Nachfrist einen nochmaligen Erwerb des Grabrechtes zu ermöglichen. Gleichzeitig ist der bisherige Grabberechtigte aufzufordern, dass er bei Nichtverlängerung des Grabrechtes das Grab bis spätestens 30. Juni desselben Jahres auf seine Kosten abzuräumen hat, da dies sonst ersatzweise durch die Friedhofsverwaltung auf seine Kosten erfolgt.

Der Verfall des Grabrechtes und die Aufforderung zum Entfernen des Grabdenkmals samt Einfassung, Zubehör und Bepflanzung werden an der Anschlagtafel im Friedhofsbereich aufgeschlagen.

2.

Verzicht auf das Grabrecht Auf das Nutzungsrecht kann der Grabberechtigte schriftlich verzichten. In diesem Fall erlischt das Grabrecht mit Einlangen eines schriftlichen Verzichts bei der Friedhofsverwaltung. Dieser Verzicht muss auch beinhalten, ob bzw. wer als Grabrechtsnachfolger (§ 8) in Betracht kommt. Sofern in dieser Erklärung kein zustimmender Grabrechtsnachfolger namhaft gemacht wird, müssen für den rechtsgültigen Verzicht auf das Grabrecht für die vereinbarte Zeit der Grabablöse auch alle Gebühren einschließlich der Kosten für die Abräumung des Grabes in vollem Umfang und auf Ablösedauer entrichtet sein.

Die vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes von Urnennischen oder Stelen auf Wunsch des Grabberechtigten kann erst nach rechtmäßig erfolgter Entfernung der Urnen erfolgen. Die Grabberechtigten haben kein Recht, die Urnen selbst zu entfernen. Nischenabdeckungen bleiben bei Beendigung des Nutzungsrechtes im Eigentum des Friedhofes.

3.

Entzug des Grabrechts Das Grabrecht wird entzogen, ohne dass daraus dem Grabberechtigten Ansprüche irgendwelcher Art (insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen und Gebühren) gegen die Friedhofseigentümerin erwachsen, wenn

  1. die Bestattungsstelle samt Zubehör entgegen den Vorschriften dieser Friedhofsordnung angelegt oder wenn sie über die Dauer von einem Jahr vernachlässigt wird oder sich in einem die Sicherheit gefährdenden Zustand befindet;
  2. die Genehmigung der Friedhofsverwaltung für ein Grabdenkmal fehlt oder
  3. die Friedhofsordnung schwerwiegend verletzt wird.

In diesen Fällen ergeht – sofern dies zumutbar ist – zuvor eine einmalige befristete Aufforderung zur Herstellung eines der Friedhofsordnung entsprechenden Zustands an den Grabberechtigten.

Nach fruchtlosem Verstreichen einer 3-monatigen Frist zur Behebung des Mangels gilt das Grabrecht als entzogen und unterliegt der freien Verfügung der Friedhofsverwaltung.

4.

Das Grabrecht kann dem Grabberechtigten (ohne Anspruch auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren) aus folgenden wichtigen Gründen entzogen werden:

  1. Bei Umgestaltung, Neuordnung oder Erweiterung des Friedhofes, bei Bauführungen am Friedhof und sonstigen im besonderen Interesse des Friedhofes und der Friedhofsverwaltung gelegenen Gründen. Wenn für die vorgenannten Maßnahmen ein Grab in Anspruch genommen werden muss, wird der Grabberechtigte verständigt. Wenn die Dauer des Grabrechtes noch nicht abgelaufen ist, bietet die Friedhofsverwaltung dem Grabberechtigten nach Möglichkeit eine andere Grabstelle an, wobei die bereits bezahlte Grabgebühr anteilsmäßig anzurechnen ist.
  2. Die Verlegung des Grabes (Grabaufbau, Einfassung, sonstige Ausstattung) vor Ablauf der Ruhezeit wird von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten durchgeführt. In diesem Fall führt die Friedhofsverwaltung, wenn es der Grabberechtigte wünscht, auf ihre Kosten eine Exhumierung durch. Nach Fristablauf des Grabrechts sind die Verlegungs- oder Exhumierungskosten in diesem Fall jedoch vom Grabberechtigten zu tragen.
  3. Wird bei Gräbern auf Friedhofsdauer ein dieser Friedhofsordnung widersprechender Zustand festgestellt und trotz Aufforderung dieser nicht behoben und/oder die Friedhofsbenützungsgebühr nicht entrichtet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabdenkmal aus Sicherheitsgründen umzulegen und mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates auch abräumen zu lassen und als letzten Ausweg auch das Grab aufzulösen.

5.

Bei Neuanlegung , Verbreiterung von Wegen und sonstigen Vorhaben der Friedhofsverwaltung (Gräberregulierung) kann eine Versetzung eines Grabaufbaues und der Grabumrandung erforderlich sein. Hier gilt dasselbe wie unter Absatz 4 b auch hinsichtlich der Kosten dieser Versetzung.

6.

Von der Einziehung des Grabes bzw. dessen Verlegung oder Versetzung wird der Grabberechtigte nach § 10 verständigt. Die jeweilige Maßnahme wird 3 Monate nach Verständigung durchgeführt. Bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auch kurzfristig die notwendigen Maßnahmen zu setzen und wird den  Grabberechtigten nach Möglichkeit unverzüglich davon verständigen.

7.

Mit der behördlich genehmigten Auflösung des Friedhofes erlöschen sämtliche Grabrechte ohne Anspruch gegenüber der Friedhofsverwaltung auf Erstattung von Gebühren oder Ersatz von Aufwendungen.

IV. Grabpflege und Gestaltungsvorschriften

§ 12
Grabdenkmäler und Instandhaltung der Gräber

1.

Jedes Grab und Grabdenkmal muss entsprechend seinem Charakter als geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte gepflegt sein und darf nicht verwahrlosen. Die Grabberechtigten sind verpflichtet, die Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten dauernd zu erhalten und zu pflegen, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Nach einer Beisetzung ist der gepflegte Zustand möglichst bald, längstens innerhalb von zwölf Monaten wiederherzustellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

2.

Die Grabdenkmäler und ihre Inschriften müssen den Grundsätzen der Pietät, sowie der landschaftlichen und architektonischen Eigenart des Friedhofes entsprechen und dürfen keinesfalls christliches Empfinden oder die Würde von Menschen verletzen.

3.

Es steht der Friedhofsverwaltung bei Verletzung der Instandhaltungs- bzw. Gestaltungspflichten frei, nach einer 3-monatigen Ankündigung der beabsichtigten Abräumung des Grabes auf der Anschlagtafel beim Friedhofsareal das Grab auf Kosten des Grabberechtigten abzuräumen und das Grabrecht zu entziehen. Bei Gefahr im Verzug wird die Friedhofsverwaltung ohne Vorankündigung eine Ersatzvornahme durchführen.

4.

*Die Grabberechtigten können Erdgräber mit einer Einfassung aus Stein versehen, die in der Regel nicht höher als 8 cm aus dem umgebenden Bodenniveau herausragen soll; bei extremen Bodensituationen (Hanglage) ist davon ein Abgehen möglich. Eisengitter und Holzzäune sind verboten.

Die Umfassung muss sich innerhalb der durch § 6 vorgegebenen Grundfläche halten, davon abweichende Ausmaße kann die Friedhofsverwaltung vorschreiben. Einfassungen können aber auch generell oder für Teile des Friedhofes verboten werden.

5.

Für die Aufstellung, Umgestaltung und jede Änderung eines Grabdenkmales ist die vorhergehende schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die bloße Ergänzung der Grabinschrift mit Namen und Geburts- und Sterbe-Daten des Bestatteten gilt nicht als Änderung. Bei rechtswidriger oder Ärgernis erregender Gestaltung kann die Friedhofsverwaltung die umgehende Entfernung verlangen und nötigenfalls von sich aus eine Entfernung vornehmen oder vornehmen lassen, ohne dass der Grabberechtigte Ersatzansprüche stellen kann.

6.

Um die Zustimmung für die Aufstellung, Umgestaltung und Änderung des Grabdenkmals ist unter Vorlage eines auch die Nachbargräber darstellenden Aufrisses im Maßstab 1:10 sowie einer Situationsskizze 1:50, die die Nachbargräber und den anschließenden Weg darstellt, anzusuchen.

Bei nicht plankonformer Ausführung kann die Friedhofsverwaltung die Korrektur binnen einer angemessenen Frist verlangen und, erfolgt diese nicht, ist das Grabrecht gemäß § 11 zu entziehen.

7.

Entspricht das beantragte oder beanstandete Grabdenkmal nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung, so wird die Zustimmung verweigert bzw. das Gesuch mit der Bezeichnung des Mangels zurückgestellt. Die Friedhofsverwaltung wird über die eingelangten Gesuche innerhalb von 6 Wochen entscheiden. Gegen die Ablehnung eines Grabdenkmales oder wegen Säumigkeit steht innerhalb von drei Monaten der Einspruch an das Bischöfliche Ordinariat offen. Dieses entscheidet endgültig.

8.

Sofern gemäß §11 kein Grabberechtigter mit der Verpflichtung zur Entfernung des Grabdenkmals unter Beachtung von § 10 festgestellt werden kann, gehen Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen im Falle des Erlöschens oder des Entzuges des Grabrechtes unmittelbar (bzw. sofern diese Friedhofsordnung eine Frist zur Räumung vorsieht, nach Ablauf dieser) entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

9.

Sträucher dürfen von den Grabberechtigten nicht in die Zwischenräume und Wege, sondern nur in die zustehende Grabfläche gepflanzt werden. Sie dürfen die Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiten. Sie sind überhaupt nur dann gestattet, wenn sie nicht die Wege und Nachbargräber beeinträchtigen. Bäume dürfen von den Grabberechtigten nicht gepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung ist zur Ersatzvornahme (Beschneidung, Entfernung) auf Kosten des Grabberechtigten berechtigt.

10.

Der Winterdienst wird von der Friedhofsverwaltung ausschließlich auf den Hauptwegen durchgeführt, nicht jedoch zwischen den einzelnen Grabreihen, ausgenommen vor einem Begräbnis der Zugang zur jeweiligen Grabstätte. Bei schwierigen winterlichen Verhältnissen kann der Friedhof teilweise oder vollkommen gesperrt werden, ohne dass dadurch eine Haftung seitens der Friedhofsverwaltung eintritt.

11.

Behördliche Auflagen hinsichtlich der Grabstätte sind vom Grabrechtsinhaber unter Beachtung der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung umzusetzen.

12.

Die Benützer von Wandgräbern, die mit der Friedhofsmauer fest verbunden sind, haben den gesamten zu ihrer Grabstätte gehörenden Teil der Friedhofsmauer (Innen- und Außenmauern) – und zwar hinsichtlich Sanierung,

Erneuerung, Färbelung des Verputzes und Abdeckung der Friedhofsmauer – aus eigenem instand zu halten, bzw. bei einer derartigen Generalsanierung der Mauer durch die Friedhofsverwaltung die anteiligen Kosten zu übernehmen. Die Entfernung und Neuanbringung der Grabplatte im Zuge von Mauersanierungen erfolgen ebenfalls durch den Grabberechtigten.

Dem Grabberechtigten steht es jedoch frei, das Denkmal nach den örtlichen Gegebenheiten auf seine Kosten aus der Mauer zu entfernen und in einem von der Friedhofsverwaltung vorgegebenem Abstand zu errichten, womit die Kostenbeteiligung bei der Instandhaltung der Mauer entfällt.

13.

Senken sich in Folge einer Beerdigung Grabdenkmäler, so sind für die Instandsetzung dieser Grabdenkmäler die jeweils betroffenen Grabberechtigen zuständig.

V. Verhalten am Friedhof und Ordnungsvorschriften

§ 13
Verhalten am Friedhof

1.

*Am Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht. Es sind daher insbesondere Spielen, Herumlaufen, Lärmen, Radfahren, Befahren mit Motorfahrzeugen – ausgenommen Arbeiten von Gewerbetreibenden in Ausübung ihres Berufes –, Mitnahme von Tieren (mit Ausnahme von Blindenhunden) und das Befahren mit Sportgeräten (Skateboards, Inlineskates etc.) verboten.

Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet, die Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe, die Gräber und das Grabinventar zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Pflanzen und Erdmaterial von fremden Einrichtungen und Anlagen zu entfernen.

2.

Den Anordnungen der mit der Aufrechterhaltung der Ruhe, der Ordnung und des Anstands im Friedhof betrauten Organen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Personen, die diesen Anordnungen nicht nachkommen, können vom Friedhof gewiesen werden. Bei mehrmaligem die Ruhe, die Ordnung und den Anstand am Friedhof verletzenden Verhalten, das im Zusammenhang mit einer Grabstätte steht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabrecht an dieser Grabstätte zu entziehen.

3.

Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

4.

Das Betreten von Gräbern erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zum Zweck der Durchführung von gärtnerischen Schmückungs- und Pflegearbeiten sowie zur Herstellung  und Sanierung von Grabausstattungen gestattet.

§ 14
Abfallbeseitigung

1.

Zur Ablagerung von Abfällen des Grabschmuckes stellt die Friedhofsverwaltung einen entsprechend sichtdichten Platz zur Verfügung. Das Ablagern von Abraum und Abfällen außerhalb dieser hierfür vorgesehenen Stellen ist untersagt. Die im Zuge der gärtnerischen Schmückungs- und Pflegearbeiten zu entfernenden Abfälle sind nach ihrem Material (verrottbares Material, Glas, Steinen, Erde, Plastik, Restmüll usw.) zu trennen.

2.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten haben Gewerbetreibende unverzüglich die durch ihre Tätigkeit entstehenden Abfälle (Fundamentreste, alte Grabsteine, Bauschutt usw.) auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Ablagerung auf dem Abfallplatz des Friedhofes ist verboten. Biomüll ist in die dafür gewidmeten Biomüllsammelstellen des Friedhofes zu geben. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz sowie dessen Umgebung wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung am Friedhof gelagert werden.

§ 15
Haftung

1.

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Bestand der auf den Grabstellen befindlichen Grabdenkmäler, Umfassungen, Anpflanzungen und sonstigen Grabausstattungen, ebenso wenig für Schäden, die durch diese Gegenstände entstehen.

2.

Die Grabberechtigten haften der Friedhofsverwaltung und Dritten gegenüber für alle Ansprüche aus Vernachlässigungen der sich aus dieser Friedhofsordnung ergebenden Pflichten. Mit der Genehmigung eines Grabdenkmales übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung und Sicherheit des Grabdenkmals.

3.

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht:

  1. für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Sturm) entstehen,
  2. für Schäden, die durch den Bestimmungen der Friedhofsordnung widersprechende Benutzung des Friedhofs durch dritte Personen oder Tiere entstehen,
  3. für Schäden, die durch Gedenkzeichen, Bepflanzungen (Baumwurzeln) und Grabausstattungen entstehen,
  4. für Schäden, die bei Senkungen von Grabdenkmälern entstehen oder
  5. für Beschädigungen, Zerstörungen, Verwechslungen, Verluste oder Diebstähle der im Friedhof eingebrachten Gegenstände. Dieser Haftungsausschluss nach e) gilt nur, sofern die Beschädigung, die Zerstörung oder der Diebstahl nicht auf eigene Leute der Friedhofsverwaltung zurückzuführen ist,
  6. für Schäden die Personen durch die ordnungsgemäße Vollziehung von Anordnungen und Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden durch die Friedhofsverwaltung entstehen.

4.

Die Friedhofsverwaltung teilt hiermit informativ mit, dass die Grabdenkmäler grundsätzlich nicht versichert sind.

5.

Die Friedhofsverwaltung haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.

6.

Der Grabberechtigte verpflichtet sich im Falle der Nichtbeachtung der Friedhofsordnung die Friedhofsverwaltung gegenüber Ansprüchen von Dritten schad- und klaglos zu halten.

7.

Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

VI. Bestattungsvorschriften

§ 16
Beisetzungszeremonien

1.

Sämtliche Beisetzungen und Trauerfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und haben nach den Vorschriften des jeweils gültigen Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes zu erfolgen.

2.

Die Zeremonien müssen mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar sein. Zeremonien, die gegen die Weihe und die Würde des Ortes oder geltenden österreichischen oder steirischen Gesetzen verstoßen, sind unzulässig.

3.

Die Bestatter haben vorweg der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären, dass sie die Friedhofsordnung einschließlich ergänzender Anordnungen und Zahlungsbedingungen einhalten.

4.

Grabstellen sind unmittelbar nach der Beisetzung vom Totengräber zu schließen.

VII. Gewerbetreibende

§ 17
Grabarbeiten und Bestatter

1.

Beisetzungen dürfen nach erfolgter Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung nur von konzessionierten Bestattern durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Beisetzung von Urnen. Gewerbetreibende, die im Friedhof gewerbliche Arbeiten ausführen, sind verpflichtet, überflüssige Schmutz- und Lärmentwicklung zu vermeiden.

2.

Es ist nicht gestattet Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste am Friedhofsgelände anzubieten. Dasselbe gilt für das Sammeln von Spenden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

3.

Gewerbliche Arbeiten durch Steinmetze, Grabarbeiten und Arbeiten der Totengräber an den Bestattungsstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden.

Steinmetze und andere Handwerker dürfen mit ihren Arbeiten hinsichtlich der Änderung eines Grabdenkmales oder einer Neuerrichtung erst nach Genehmigung des Planes (§ 12) durch die Friedhofsverwaltung beginnen. Sie haben vor Arbeitsaufnahme am Friedhof rechtzeitig diesen Beginn der Friedhofsverwaltung (Pfarrkanzlei) mitzuteilen. Ebenso haben sie ihr die Fertigstellung der Arbeiten umgehend bekannt zu geben, damit die ordnungsgemäße Ausführung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden kann (Kommissionierung).

4.

Die Verwaltung kann aus wichtigem Grund die Tätigkeiten auf den Friedhöfen untersagen. Bestattern, Steinmetzen, Friedhofsgärtnern und anderen Professionisten kann bei wiederholten oder schwerwiegenden Verfehlungen gegen die Friedhofsordnung nach vorhergehender schriftlicher Abmahnung die Arbeitserlaubnis im Friedhof entzogen werden.

5.

An Sonn- und Feiertagen besteht ein allgemeines Arbeitsverbot.

6.

Die Verwaltung gestattet zum Zweck der Durchführung derartiger Arbeiten das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen. Es gilt die STVO. Zur Vermeidung von Schäden an den Wegen sind auf Verkehrsflächen der maximale Achsendruck und das maximale Gesamtgewicht zusätzlich zu beachten.

7.

Auf dem Friedhof ist auf Grund seines Charakters als Ruhestätte der Toten grundsätzlich weder im Gelände noch auf den einzelnen Gräbern Werbung erlaubt. Das Anbringen von dezenten Firmenbezeichnungen, die mit Begräbnis und Grabpflege zusammenhängen, wird jedoch für folgende Bereiche gestattet, sofern die jeweiligen Grabberechtigten zustimmen:

  1. Firmennamen von Steinmetzbetrieben auf Gedenkzeichen oder auf sonstigen Grabstellenausstattungen dürfen nur in einer wesentlich kleineren Schrift als die Grabinschrift am unteren Rand oder auf der Rückseite angebracht werden und auch bei großen Steinen eine Höhe von 1,5 cm nicht überschreiten.
  2. Firmenbezeichnungen von Friedhofsgärtnern, die ein Grab regelmäßig pflegen, können auf Stecktafeln angebracht werden, die eine sichtbare Höhe von 15 cm und eine Breite von 3 cm nicht überschreiten; vorzuziehen ist jedoch das Anbringen einer Stecktafel nur mit Berufszeichen (ohne Namen) in einer bestimmten Farbe und die Erklärung der Farbhinweise (Namen der Gärtner) beim Friedhofseingang.
  3. Bestatter können auf dem Namensschild des Verstorbenen einen im Verhältnis zu dessen Namen wesentlich kleineren unaufdringlichen Firmenhinweis anbringen. Innerhalb des Friedhofes sind Werbeflächen, das Verteilen (z. B. von Foldern) und das Aufkleben von Werbematerialien auf Grabdenkmälern, Laternen, Urnenwänden usw. grundsätzlich untersagt. Eine allfällige auf den Friedhof bezogene Firmenwerbung beim Friedhofseingang bzw. den Außenmauern des Friedhofs bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Friedhofsbetreiber.

VIII. Gebühren

§ 18
Zahlungspflicht

1.

Mit der Übernahme des Grabrechts verpflichtet sich der Grabberechtigte unter anderem zur Zahlung der Friedhofsgebühren, welche sich nach der jeweils aktuellen Fassung der Gebührenordnung bestimmen.

2.

Die Zahlung gilt unabhängig von der zahlenden Person als im Namen und für Rechnung der nutzungsberechtigten Person erfolgt, die in den Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung eingetragen ist. Durch die Bezahlung der Grabgebühren tritt keine Änderung der nutzungsberechtigten Person ein.

3.

Kann im Rahmen einer Beisetzung kein Grabberechtigter bestellt werden, trägt die Friedhofsverwaltung für die Betreuung des Grabes während der Ruhezeit und die spätere Abräumung des Grabes Sorge. Dafür sind für die Dauer der Verwesungszeit anlässlich des Begräbnisses ein gesonderter Grabpflegebeitrag und die Kosten der Abräumung eines Grabes und Grabdenkmals rechtlich sicher zu stellen. Ein Grabdenkmal darf nur genehmigt und errichtet werden, wenn die Kosten seiner Abtragung nach der Verwesungszeit bereits anlässlich des Begräbnisses abgegolten werden.

§ 19
Gebührenordnung

1.

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils aktuelle Fassung der Gebührenordnung maßgebend. Sie wird vom Wirtschaftsrat der Pfarre in wiederkehrenden Abständen neu erlassen. Die Anpassung an die jeweils angepasste Gebührenordnung erfolgt automatisch, sofern der Grabberechtigte nicht ausdrücklich schriftlich Widerspruch bei der Friedhofsverwaltung erhebt und damit gleichzeitig auf das Weiterbestehen des Grabrechtes verzichtet.

2.

Die Gebührenordnung muss den allgemeinen Gebührenrichtlinien der Diözese entsprechen und bedarf zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats. Sämtliche Gebühren dienen ausschließlich der Erhaltung und Pflege des Friedhofes sowie seiner Verwaltung. Eine Rücklage für künftige größere Aufwendungen ist zu bilden. Für Gräber, die auf Friedhofsdauer vergeben sind, ist zur Bestreitung der allgemeinen Betriebskosten und Erhaltungskosten der Friedhofsanlage eine Friedhofsbenützungsgebühr verpflichtend vorzuschreiben.

IX. Rechtsstreitigkeiten, Sanktionen, Änderungen und Inkrafttreten der Friedhofsordnung

§ 20
Rechtsstreitigkeiten

1.

Bei Unklarheiten über Rechte und Pflichten aus dieser Friedhofsordnung ist die Angelegenheit dem Bischöflichen Ordinariat/Ordinariatskanzlei vorzulegen.

2.

Als Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.

§ 21
Änderungen und Ergänzungen der Friedhofsordnung

Diese Friedhofsordnung richtet sich nach der zuletzt kundgemachten Fassung der Rahmen-Friedhofsordnung für die Diözese Graz-Seckau, verlautbart im KVBl. 2011,3.

Mit „*“ versehene Bestimmungen können vom Wirtschaftsrat abgeändert werden.

Änderungen bzw. Ergänzungen sind an den im Folgenden genannten Stellen eingearbeitet:

____________________________________________

Siegel des Wirtschaftsrates

____________________________________________

Unterschrift des Pfarrers und eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates

§ 22
Inkrafttreten

Die Friedhofsordnung tritt mit dem auf die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft folgenden Monatsersten in Kraft. Die frühere Friedhofsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft.

Diese Friedhofsordnung ist mit Erlass des Bischöflichen Ordinariates Graz-Seckau vom _________, Ord.Zl. _________ und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom _________, GZ.: _________ genehmigt.

ANHANG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

Zuständigkeit

1.

Die Verwaltung des Friedhofes liegt beim Wirtschaftsrat der Pfarre, unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse sind (Pfarrkirche, Pfarrpfründe, Pfarre oder nur Nutzungsrecht an den Friedhofsgrundstücken udgl.) > sh. § 21 Abs. 1 Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese Graz-Seckau <.

2.

Gemäß § 7 Abs.c. der Ordnung kann der Wirtschaftsrat für die Friedhofsverwaltung einen Ausschuss einsetzen. Der Leiter[3] dieses Ausschusses ist für diese Zeit beratendes Mitglied des Wirtschaftsrates, wenn er diesem nicht schon angehört. Der Leiter des Friedhofsausschusses ist dem Bischöflichen Ordinariat/Ordinariatskanzlei schriftlich bekannt zu geben. Dem Ausschuss für die Friedhofsverwaltung können auch Personen beigezogen werden, die nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates oder Wirtschaftsrates sind.

3.

Besteht ein Ausschuss für die Friedhofsverwaltung kommt dem Leiter des Ausschusses die Vertretung nach außen zu, d.h., er unterschreibt alle laufenden Schriftstücke, wie Genehmigungen zur Errichtung eines Grabdenkmales, Gebührenvorschreibungen, Mahnschreiben udgl. mehr. Verträge und rechtsverbindliche Erklärungen, betreffend die Friedhofsverwaltung, bedürfen aber der Kollektivzeichnung durch den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates und einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Wirtschaftsrates sowie der Mitfertigung durch den Leiter des Ausschusses (§ 15 b) 2. der Ordnung).

4.

Dem Ausschuss für die Friedhofsverwaltung kommt die Verantwortung für die Abwicklung der laufenden Angelegenheiten in der Friedhofsverwaltung zu. Dies gilt auch für Anschaffungen, Reparaturen an Friedhofseinrichtungen und dgl. mehr.

Lediglich die Erlassung der Friedhofsordnung samt Gebührenordnung und die Beschlussfassung über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen gemäß § 17 der Ordnung, wie zum Beispiel der Ankauf von Grundstücken für die Friedhofserweiterung, die Neuerrichtung von Friedhofsanlagen, wie Abfalldeponie, Parkplätze, Wasserversorgungsanlage u.ä., die Vornahme von Reparatur- und Erhaltungsarbeiten mit mehr als € 10.000,– im Einzelfall, bleiben dem Wirtschaftsrat vorbehalten. Diese Maßnahmen bedürfen auch der Genehmigung des Ordinariates (sh. jedoch folgenden Punkt Gebarung).

5.

Der Pfarrer kann sich die Leitung des Ausschusses vorbehalten.

6.

Wird kein Ausschuss für die Friedhofsverwaltung bestellt, übernimmt gemäß § 1 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Vorsitzende oder ein sonstiges Mitglied des Wirtschaftsrates die besondere Verantwortung für die Friedhofsangelegenheiten.

Gebarung

1.

Sämtliche Gebühren fließen der Friedhofsgebarung zu. Diese bildet einen gesonderten Teil des kirchlichen Vermögens, auch die Buchhaltung ist kontenmäßig klar von anderen pfarrlichen Abrechnungen zu trennen.

Aus den jährlichen Einnahmen sind zunächst alle laufenden und regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, wie Kanal- und Wassergebühren, Müllentsorgung, Instandhaltung und Pflege der Wege und Anlagen, Personalaufwendungen, IT-Kosten usw. zu bestreiten.

2.

die Gebühren sind so anzusetzen, dass außer der Bestreitung der laufenden Ausgaben jährlich eine angemessene Rücklage gebildet werden kann. Diese Rücklage – auch Friedhofsfonds genannt – dient zur Bedeckung der längerfristig zu erwartenden Aufwendungen für die Erhaltung,  Herstellung und Sanierung notwendiger Friedhofsanlagen, insbesonders der damit verbundenen Baulast. Zu berücksichtigen sind dabei auch die gesetzlich notwendigen Abfertigungsrücklagen für Friedhofsbedienstete.

Im Falle größerer Investitionen ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Refundierung durch die laufenden Gebühren zu achten.

Bei allgemeinen Preiserhöhungen sind auch die Gebühren vorsorglich anzupassen.

3.

Die in § 17 der Ordnung des Wirtschaftsrates angeführten außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen gelten in allen Punkten auch für die Verwaltung des Friedhofes. Ausnahmsweise kann aber bezüglich § 17, Pt. 11 und 12 statt der dort genannten Summe die Hälfte der Jahreseinnahmen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre als Grenzwert herangezogen werden.

4.

Die Entnahme von Geldern aus der Friedhofskasse (mit Ausnahme der zweckgebundenen Rücklagen) für Zwecke der Pfarrkirche (für Restaurierungen, Anschaffungen und Reparaturen usw.), die sich aufgrund der Benützung des Gotteshauses für Begräbnisse ergeben kann, ist in allen Fällen an die Zustimmung der Bischöflichen Wirtschaftsdirektion gebunden.

5.

Sofern die Verwaltung des Friedhofes im Rahmen der Pfarrkanzlei abgewickelt wird, sind dafür sämtliche anfallende Kosten der Kirchenkasse anteilsmäßig zu refundieren. Dabei sind vor allem Betriebskosten, Telefon, Porto, Papier, IT-Kosten aber auch Personalaufwendungen und anteilige Anschaffungskosten zu verstehen. Da eine präzise Berechnung der einzelnen Aufwendungen meist schwer möglich ist, kann die Refundierung in Form einer jährlichen Verwaltungstangente erfolgen.

Die Höhe dieser Tangente kann sich beispielsweise am durchschnittlichen Zeitaufwand für die Friedhofsverwaltung im Verhältnis zum Gesamtaufwand der Verwaltungskosten (inkl. Personalkosten) orientieren.

6.

Für die Buchhaltung des Friedhofes ist die doppelte Buchhaltung (mittels Journal und Kontenblätter oder EDV) verpflichtend anzuwenden. Sachlich begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Wirtschaftsdirektion. Näheres dazu im Anhang zur Ordnung für den Wirtschaftsrat.

Am Ende eines Abrechnungsjahres sind die Abrechnungsergebnisse mit dem tatsächlichen Geldbestand abzustimmen und die Unterlagen (Buchhaltung, Geldbestand u. Angaben zur Friedhofsverwaltung lt. Abschlussbericht) der Wirtschaftsdirektion vorzulegen.

Gebühren

Die Gebühren sind vom Wirtschaftsrat zu beschließen und dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen. Die Gebühren müssen so berechnet werden, dass eine positive Friedhofsgebarung unter Berücksichtigung allfälliger Investitionen und Reparaturen langfristig gewährleistet ist. Zur Genehmigung sind die entsprechenden Unterlagen ebenfalls vorzulegen. Die Gebührenordnung wird erst durch Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates rechtswirksam.

Folgende Gebühren sind in jedem Fall vorzusehen:

1. Grabgebühr

Für das Nutzungsrecht an Gräbern, Urnengräbern Urnenstelen und anderen Bestattungsformen ist eine Gebühr zu entrichten. Anlässlich der Bestattung richtet sich diese Gebühr nach der festgesetzten Ruhezeit. In weiterer Folge können Nachlösezeiten davon abweichen, sie müssen jedoch mindestens 5 Jahre betragen. Bei Urnenwänden und Stelen sind die entsprechenden Errichtungskosten über einen Zeitraum von 30 Jahren einzurechnen.

2. Friedhofsbenützungsgebühr – Betriebs- und Verwaltungskosten

Diese Gebühr dient der Bedeckung der Betriebs- und Verwaltungskosten. Sie wird verwendet für die Erhaltung und Pflege des Friedhofes, die Personal- und Verwaltungskosten, eine Rücklagenbildung, weiters für die Bereitstellung und Benützung der Friedhofseinrichtungen, wie Wasserversorgung, Müllbeseitigung und -entsorgung, Pflege der Wege, der Einzäunung, usw. Diese Gebühr ist zu entrichten unabhängig von der Tatsache, ob es sich nachweislich um ein Grab auf Friedhofsdauer oder ein Grab mit befristeter Nutzungsdauer handelt. Sie beinhaltet verpflichtend eine Rücklagenbildung in der Höhe von mindestens 7% des Jahresumsatzes.

Die Gebühr kann für die Dauer der Ablösezeit oder aber in kürzeren mindestens 5jährigen Abständen vorgeschrieben werden.

3. Friedhofsgebühren anlässlich einer Beisetzung

Bei jeder Beisetzung sind die Grabgebühr und die Friedhofbenützungsgebühr für die Dauer der Verwesungszeit der neu beigesetzten Leiche zu bezahlen. So zum Zeitpunkt der Beisetzung die Gebühren nicht für die ganze Verwesungszeit bezahlt sind, sind anlässlich der Beisetzung die fehlenden Jahre in Rechnung zu stellen.

Bei längeren Verwesungszeiten können Ratenzahlungen unter Beachtung der jährlichen Indexanpassungen vereinbart werden.

4. Gebührenhöhe

Die Gebühren nach Ziffer 1. sind unabhängig vom genauen Ausmaß des Grabes pro Grabstelle zu entrichten, für mehrstellige Gräber sind sie also dementsprechend zu vervielfachen.

Die Gebühren nach Ziffer 2 können durch Beschluss des Wirtschaftsrates für die zweite und jede weitere Grabstelle eines Mehrfachgrabes um bis zu 20% reduziert werden.

5. Begräbnisgebühren:
5.1. Beisetzgebühren

Diese sind für den Verwaltungsaufwand im Zuge eines Begräbnisses zu entrichten.

5.2. Benützungsgebühr

z. Beispiel: für die Aufbahrungshalle (Leichenkammer)

5.3. Abfallbeseitigungsgebühr bei einem Begräbnis/einer Verabschiedung

Diese Gebühr ist für die Beseitigung und Entsorgung des Friedhofabfalls (Kränze etc.), der bei einem Begräbnis zusätzlich entsteht – dies gilt insbesondere auch für Torleichen – zu entrichten. Sie richtet sich nach dem tatsächlichen Mehraufwand.

5.4. Totengräbergebühr

6. Sonstige Gebühren

6.1. Exhumierung

6.2. Plangenehmigung

6.3. Gebühr für Grabpflege während Verwesungszeit

6.3. Abräumung des Grabdenkmals

6.4. Mahngebühren

EDV-Einsatz in der Friedhofsverwaltung

Der Einsatz einer EDV erleichtert die Verwaltung größerer Friedhöfe. Dazu folgende Hinweise:

1.

Anschaffungen von Datenverarbeitungsgeräten, die in der pfarrlichen Verwaltung eingesetzt werden, sind lt. §§ 17 und 29 der Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren im Sinne der Außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung ist unter Angabe der Einsatzbereiche und der Finanzierung bei der Bischöflichen Wirtschaftsdirektion einzuholen und ist die Voraussetzung für die unter Abs. 2 notwendige Vergabe einer DVR-Nummer.

2.

Gemäß § 4 Abs. 2 der kirchlichen Datenschutzverordnung müssen auch alle kirchlichen Einrichtungen, welche personenbezogene Daten mittels EDV verarbeiten, dies vor Aufnahme der Echtverarbeitung an die kirchliche Datenschutzkommission melden. Diese Meldung erfolgt über die Rechtsabteilung der Diözese, danach wird der Pfarre eine Datenverarbeitungsnummer zuerkannt, die auf allen entsprechenden Schriftstücken und Aussendungen anzuführen ist. Bei der Meldung sind sämtliche geplanten Verarbeitungsbereiche anzuführen, damit kann eine spätere Nachmeldung vermieden werden. Ebenso ist bei dieser Meldung seitens der Pfarre ein Datenschutzbeauftragter zu nominieren, der dann für die Datensicherung und Einhaltung des Datengeheimnisses verantwortlich ist.

3.

Für den Einsatz der EDV ist auch auf die in unserer Diözese verbindlich vorgeschriebenen Programme (Software) zu achten und sind diese zu verwenden.

Nähere Auskünfte über Genehmigung eines EDV-Einsatzes sowie über Programme und Geräteankauf (Abs. 1 und 3) erteilt die IT-Abteilung, über die Bereiche Datenschutz und DVR-Nummer (Abs. 2) die Rechtsabteilung der Diözese.

Friedhofs- und Grabgestaltung

Die Errichtung eines Grabzeichens und die Ausgestaltung der Grabstätte soll – zumindest für Gräber von Christen – Ausdruck des christlichen Totengedenkens sein. Die Freiheit zur Ausgestaltung des Grabes ist durch die Forderung der Einordnung in die landschaftliche Eigenart und die örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes beschränkt.

I. Arten und Formen:

1. Grabzeichen aus Holz,

welche handwerksgerecht und nach überlieferten Formen hergestellt werden, sind als Provisorien oder auch als endgültige Grabzeichen zulässig. Die Herstellung eines Holzkreuzes soll in kräftiger, für die Aufstellung im Freien geeigneter Handwerksarbeit, in dauerhafter Ausführung, erfolgen. Die Lebensdauer der Holzkreuzkonstruktion ist auf die Belegungszeit des Grabes, einschließlich der Beschriftung, sicherzustellen.

2. Grabzeichen aus Eisen oder anderen Metallen

Zugelassen ist jede handwerksgerechte Kunstschmiedearbeit, Bronzeguss- oder Eisenkunstgussarbeit. Andere Metalle und Techniken sind erlaubt, soweit es sich um den Handwerks- und Kunstgesetzen entsprechende Unikate handelt. Der Oberflächenschutz muss entsprechend der Belegungsdauer gewählt werden. Die Haltesockel haben mit der Kreuzkonstruktion eine harmonische Einheit zu bilden. Die Sockelkonstruktionen sind aus dauerhaften Materialien zu wählen.

3. Grabzeichen aus Stein

Für die Herstellung von Grabzeichen ist heimischer Naturstein zu empfehlen. Sofern Kunststein verwendet wird, ist dieser mit wetterfesten Zuschlagstoffen herzustellen. Bei der Bearbeitung der Oberflächen ist auf die örtlichen Gegebenheiten und Vorgaben des Bestandes zu achten. Schwarzer Stein ist zu vermeiden.

4. Allgemeines

Einfache und schlichte Formen sind erwünscht, wenngleich dem Wunsch des Grabbesitzers nach einer künstlerisch und kreativ gestalteten Grabanlage weitgehend Rechnung getragen werden soll.

Die Höhe der Grabzeichen kann für den gesamten oder für Teilbereiche des Friedhofes beschränkt werden. Um eine Sichtverbindung in weiten Bereichen des Friedhofes zu gewährleisten, sollte die Höhe von Grabmälern 140 cm nicht überschreiten.

Je nach den Vorgaben des Bestandes sind die Empfehlungen wie vor angeführt, abzuändern, beispielsweise kann im Falle des Vorhandenseins überwiegend niedrigen Grabmälern, bei Neuerrichtung eine entsprechend angemessene Höhe vorgeschrieben werden, währenddessen bei Vorhandensein größtenteils hoher Grabmäler, bzw. Wandgräbern und Grüften auf die Vorgaben des Bestandes Rücksicht zu nehmen ist.

Die Größe der Grabstellen ist entsprechend der Friedhofsordnung einzuhalten. Die Ausführung der gesamten Grabanlage muss jegliche Gefährdung von Personen, ebenso der benachbarten Grabanlagen, auf Dauer ausschließen.

II. Schrift

Die Schrift sollte dauerhaft und gut leserlich ausgeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Inhalt und der formalen Gestaltung der Inschrift des Grabzeichens zuzuwenden. Sofern außer den Namen und Daten der Beigesetzten ein Spruch oder ein Symbol das Grabzeichen ausgestalten soll, bedarf der genaue Wortlaut der ausdrücklichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Abgehen vom genehmigten Wortlaut ist unzulässig. Die formale Gestaltung der gewählten Inschriften soll als integrierender Bestandteil des Entwurfes des ganzen Grabzeichens erfolgen.

III. Ausgestaltung der Grabstelle

Die zur Ausgestaltung verwendeten Einzelstücke, wie Laternen, Weihwasserkessel, Blumenvasen usw., sollen gediegene, der Würde des Friedhofs entsprechende, einfache Arbeiten sein. Konservendosen, Einsiedegläser udgl. sind zu vermeiden und unzulässig. Eine Ausgestaltung mit Blumen und vor allem immergrünen Pflanzen ist erwünscht.

Die Ausführung, Art und Weise der Einfassungen ist in unterschiedlichsten Arten möglich. Betoneinfassungen sind verboten. Über die Ausgestaltung von Grüften, besondere Anordnungen vorbehalten, unbeschadet der für die Errichtung nötigen schriftlichen Bewilligung der bischöflichen Behörde und sanitäts-, sowie baubehördlichen Bewilligungen.

Für die Pflege und Erhaltung von Priestergräbern auf dem Friedhof ist – soweit nicht Angehörige die Pflege übernommen haben – die Friedhofspfarre verantwortlich.

IV. Strikte Verbote

Die Überschreitung der vorgeschriebenen Längen, Breiten und Höhen ist unzulässig. Wesentliche Abweichungen von den ortsüblichen Materialien, Formen, Farben und Oberflächen bedürfen der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Erkennbare Mängel und Schäden sind umgehend, ohne Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, zu beheben.

V. Verfahren

Um die Genehmigung von Grabzeichen ist bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage von Zeichnungen und Ausführungsbeschreibungen anzusuchen. Die dafür entstehenden Kosten des Gesuches und der Beilage(n) belasten den Genehmigungswerber. Gesuche, die nicht entsprechen, sind mit Bezeichnung des Mangels zur Verbesserung zurückzustellen. Neuvorschläge können jederzeit vorgelegt werden.

Durchführungsbestimmungen

1.

Vor Erlassung der Friedhofsordnung ist diese bei Abänderungen gegenüber der Musterordnung vorweg der Ordinariatskanzlei zur Stellungnahme elektronisch vorzulegen.

2.

Die neue Friedhofsordnung gemäß Punkt 1 ist bis spätestens 1. Mai 2014 vom Wirtschaftsrat zu erlassen und dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen. Sie tritt mit dem auf die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft folgenden Monatsersten in Kraft.

3.

Allfällige Änderungen und Ergänzungen der Friedhofsordnung in jenen Punkten, die mit * gekennzeichnet sind, sind im § 21 festzulegen. Die beschlossene Friedhofsordnung ist zuerst dem Bischöflichen Ordinariat (Ordinariatskanzlei) und anschließend der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat Graz (Gesundheitsamt) zur Genehmigung vorzulegen.

4.

Die Friedhofsordnung ist in zweifacher Ausführung dem Bischöflichen Ordinariat vorzulegen, wobei ein Exemplar mit dem Genehmigungsvermerk an die Pfarre zur Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft (bzw. Magistrat Graz) zurückgeht.

5.

Das Formular Friedhofsordnung der Pfarre ist herunter zu laden und kann in den mit * gekennzeichneten Punkten vom Wirtschaftsrat der Pfarre abgeändert werden.

6.

Der Friedhofsreferent der Diözese (derzeit ist damit der Kanzler beauftragt) bindet die jeweils für rechtliche bzw. wirtschaftliche Fragen zuständigen Fachabteilungen ein.

+ Egon Kapellari
Bischof

Dr. Michael Pregartbauer
Kanzler


[1] Auf Personen bezogene Aussagen, mit Ausnahme der Kleriker, gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.

[2] idF.LGBl. Nr. 78/2010 bei Tiefgräbern, die zur Bestattung von zwei Leichen übereinander benützt werden sollen, mindestens 2,40 m, sonst mindestens 1,80 m (gilt bei einer Sarghöhe von 60 cm)

[3] Auf Personen bezogene Aussagen, mit Ausnahme der Kleriker, gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.

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