45. verschiedene Gesichter

Glauben Sie, dass es jemals möglich sein wird, dass alle Menschen gleich welche Nationalität, Religion, Geschlecht etc. gleich behandelt werden können in den Augen des Staates? Schließlich richtet ja auch nur ein „Mensch“ im Gerichtshof!

ANTWORT
von Univ.-Prof. Mag. Dr. Walter Obwexer
Rechtswissenschaftliche Fakultät

In der EU sind sowohl Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit als auch Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten. Diese in den EU-Verträgen verankerten Diskriminierungsverbote sind zusätzlich als Grundrechte ausgestaltet und in der EU-Grundrechtecharta verankert.

Sie untersagen alle Regelungen und Maßnahmen, die direkt auf eines der vorstehenden Kriterien abstellen (direkte Diskriminierungen) und zur Folge haben, dass eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Grundsätzlich verboten sind aber auch dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können (indirekte Diskriminierungen). Diese sind jedoch erlaubt, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ausgestaltet sind.

Diese Diskriminierungsverbote führen – positiv formuliert – zu einer Gleichbehandlung der betroffenen Menschen. Sollte diese Gleichbehandlung nicht eingehalten oder verletzt werden, können die benachteiligten Personen sich vor Gericht zur Wehr setzen. Die Letztentscheidung liegt dann beim Gerichtshof der EU mit Sitz in Luxemburg.

Wie in allen Gerichten entscheiden auch dort Menschen über die Auslegung und die Anwendung des von Menschen geschaffenen Rechts. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verwirklicht werden kann.
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