Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften

Richtlinien für die Anerkennung von Prüfungen

Grundsätzlich wird die Mobilität der Studierenden begrüßt und durch flexible Handhabung der Anrechnungsbestimmungen gefördert. Folgende Punkte sind jedoch zu beachten:

  1. Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn sich die ECTS-Anrechnungspunkte für die jeweilige Prüfung an der Gastuniversität und an der Heimatuniversität in etwa entsprechen (§ 78 UG 2002). Die ECTS-Punkte sind daher im Anrechnungsantrag bzw. im Antrag auf Gleichstellung der Anrechnung anzuführen. Die ECTS-Punkte für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften sind mittlerweile von den beiden Rektoren akkordiert worden, jedoch noch nicht veröffentlicht. Die Studierenden können jedoch davon ausgehen, dass sich die ECTS-Punkte durch Verdoppelung der Semesterwochenstunden ergeben (z.B. Diritto civile: 17 SSt = 34 ECTS-Punkte).
  2. Wird die ECTS-Punkteanzahl des Integrierten Diplomstudiums wesentlich unterschritten, muss eine Zusatzprüfung vorgeschlagen bzw. nachgewiesen werden (z.B. Esecuzione civile zum Zweck der Erreichung der Punktezahl für Procedura civile).
  3. Eine Anrechnung erfolgt außerdem nur, wenn die Prüfung an der Gastuniversität in einem vergleichbaren Studium abgelegt wurde (§ 78 UG 2002). Andernfalls muss geprüft werden, ob sich die Vorlesungs- bzw. Prüfungsinhalte, beispielsweise aufgrund der angegebenen Prüfungsliteratur, im Wesentlichen entsprechen (dies gilt z.B. bei Prüfungen, die in Italien im Rahmen der Laurea triennale abgelegt werden).
  4. Daher wird ersucht, allen Anträgen einen aktuellen Internet-Ausdruck beizulegen, aus dem die Beschreibung und die Studienzuordnung der Lehrveranstaltung hervorgeht, die die Grundlage der für die Anrechnung gewünschten Prüfungen bildet.
  5. Die nach dem Innsbrucker Studienplan vorgesehenen schriftlichen Diplomprüfungen in den Hauptfächern können durch eine mündliche Prüfung an der Gastuniversität, auch wenn sie in Bezug auf die ECTS-Punkte übereinstimmen, nicht ersetzt werden. Eine solche Prüfung wird aber als mündlicher Prüfungsteil angerechnet.

 © 15.04.2005 - Univ.-Prof. Dr. Bernhard Eccher

Nach oben scrollen