Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften
Richtlinien für die Anerkennung von Prüfungen
Grundsätzlich wird die Mobilität der Studierenden begrüßt und durch flexible Handhabung der Anrechnungsbestimmungen gefördert. Folgende Punkte sind jedoch zu beachten:
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Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn sich die ECTS-Anrechnungspunkte für die jeweilige Prüfung an der Gastuniversität und an der Heimatuniversität in etwa entsprechen (§ 78 UG 2002). Die ECTS-Punkte sind daher im Anrechnungsantrag bzw. im Antrag auf Gleichstellung der Anrechnung anzuführen. Die ECTS-Punkte für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften sind mittlerweile von den beiden Rektoren akkordiert worden, jedoch noch nicht veröffentlicht. Die Studierenden können jedoch davon ausgehen, dass sich die ECTS-Punkte durch Verdoppelung der Semesterwochenstunden ergeben (z.B. Diritto civile: 17 SSt = 34 ECTS-Punkte).
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Wird die ECTS-Punkteanzahl des Integrierten Diplomstudiums wesentlich unterschritten, muss eine Zusatzprüfung vorgeschlagen bzw. nachgewiesen werden (z.B. Esecuzione civile zum Zweck der Erreichung der Punktezahl für Procedura civile).
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Eine Anrechnung erfolgt außerdem nur, wenn die Prüfung an der Gastuniversität in einem vergleichbaren Studium abgelegt wurde (§ 78 UG 2002). Andernfalls muss geprüft werden, ob sich die Vorlesungs- bzw. Prüfungsinhalte, beispielsweise aufgrund der angegebenen Prüfungsliteratur, im Wesentlichen entsprechen (dies gilt z.B. bei Prüfungen, die in Italien im Rahmen der Laurea triennale abgelegt werden).
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Daher wird ersucht, allen Anträgen einen aktuellen Internet-Ausdruck beizulegen, aus dem die Beschreibung und die Studienzuordnung der Lehrveranstaltung hervorgeht, die die Grundlage der für die Anrechnung gewünschten Prüfungen bildet.
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Die nach dem Innsbrucker Studienplan vorgesehenen schriftlichen Diplomprüfungen in den Hauptfächern können durch eine mündliche Prüfung an der Gastuniversität, auch wenn sie in Bezug auf die ECTS-Punkte übereinstimmen, nicht ersetzt werden. Eine solche Prüfung wird aber als mündlicher Prüfungsteil angerechnet.
© 15.04.2005 - Univ.-Prof. Dr. Bernhard Eccher