Geld

Rückerstattung des Studien­beitrags bei Erwerbs­tätigkeit

Ab 1. März 2019 können erwerbstätige Studierende, die aufgrund der Über­schreitung der vorgesehenen Studien­dauer einen Studienbeitrag bezahlen müssen, unter bestimmten Voraus­setzungen den Beitrag rückerstattet bekommen.

Der entsprechende Antrag für das Wintersemester 2018/19 kann ab 1. März 2019 über LFU:online gestellt werden. Anträge für das Sommersemester 2019 sind ab 1. Oktober 2019 möglich.

Die vorerst für das Studienjahr 2018/19 erlassene Richtlinie zur Rückerstattung sieht folgende Rahmenbedingungen vor:

Wie bisher sind Studienbeiträge für Studierende aus Österreich, aus EWR-Ländern und gleichgestellte Personen erst fällig, wenn die Regelstudienzeit und zwei Toleranzsemester überschritten werden. Der Studienbeitrag kann unter folgenden Bedingungen RÜCKERSTATTET werden:

  • die doppelte Regelstudienzeit des Studiums bzw. Studienabschnitts darf nicht überschritten sein
  • steuerpflichtiges Jahreseinkommen im Kalenderjahr 2018 zwischen 6.135,70 Euro und 20.000 Euro brutto (Nachweis durch Einkommenssteuerbescheid, Jahreslohnzettel des Dienstgebers oder Datenübermittlung via finanzonline.bmf.gv.at)
  • Nachweis eines Studienerfolges in der Höhe von 16 ECTS-Punkte im Studienjahr 2017/18
  • bei der ersten Antragstellung müssen 120 ECTS bei einem BA-Studium und 80 ECTS bei einem MA-Studium absolviert sein ­– bei Diplomstudien 2/3 der ECTS des betreffenden Studienabschnitts
     

Die Nachweisregelungen für Doktorats-/PhD-Studierende finden Sie im Mitteilungsblatt.

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