Screenshot Beurlaubung

Beurlaubung

Studierende können auf Antrag in folgenden Fällen für ein oder mehrere Semester beurlaubt werden:
  • Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. eines freiwilligen sozialen Jahres
  • Schwangerschaft
  • Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten
  • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
  • Pflege von Angehörigen

Der Antrag muss bis zum Beginn des Semesters (1.3. bzw. 1.10.) eingebracht werden ­– am besten über LFU:online.

Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten (z.B. Bachelor-, Diplomarbeiten, Dissertationen) ist aber unzulässig.

Vorteil: Ich verbleibe während der Beurlaubung in „meinem“ Curriculum.

ABER: Die Übergangsfrist für das Auslaufen des alten Curriculums bleibt durch eine Beurlaubung unberührt, d.h. die Frist wird nicht verlängert!

ACHTUNG: Eine rückwirkende Beurlaubung ist ausgeschlossen.

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