Personalrecht von A - Z
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A |
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A |
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AK-Zugehörigkeit |
Zugehörigkeit zur AK
Keine Zugehörigkeit zur AK
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Amt der Universität |
Mit 1. Jänner 2004 verloren die Universitäten ihre Eigenschaft als Dienststelle des Bundes. Das Amt der Universität wurde geschaffen als neue, dem BMWF unmittelbar nachgeordnete Bundesdienststelle, der die der betreffenden Universität zugewiesenen angehören ("Organleihe"). Die Zuweisung der Beamten richtet sich grundsätzlich danach, an welcher Universität sie bis zu diesem Zeitpunkt "überwiegend" tätig waren oder bezieht sich auf die jeweilige "Nachfolgeeinrichtung". Das Amt der Universität wird vom/von der Rektor/in geleitet. Neben der Eigenschaft als oberste/r Vorgesetzte/r der übergeleiteten Beamten hat er/sie auch die Funktion als Diensstellenleiter/in sowie als Dienstbehörde erster Instanz (zweite Instanz ist der/die Bundesminister/in bzw das BMWF).
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Angestellte |
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Arbeitsplatzbewertung |
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Arbeitsvertrag |
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Arbeitszeit |
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Aufstieg |
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Ausschreibung |
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Ausschreibungstexte |
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B |
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Beamte |
-> Grundsätzlich unveränderte personalrechtliche Situation (Ausnahmen: Betriebsrat als DA und Anwendung des ArbeitnehmerInnenSchutzgesetzes anstelle des Bundes-bedienstetenschutzG)
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Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
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Befristungen |
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Betriebsrat |
Universität = Betrieb iSd Arbeitsverfassungsgesetzes -> Arbeitsverfassungsgesetz gilt für alle ArbeitnehmerInnen der Universität
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D |
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Dienststellenausschüsse (DA) |
-> Betriebsrat
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Drittmittelpersonal |
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F |
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Frauenförderung |
Hat nach den Vorgaben von UG 2002, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) und universitärem Frauenförderungsplan (FFP) zu erfolgen.
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G |
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Gleichbehandlung |
Für alle Universitätsangehörigen, BewerberInnen und StudienwerberInnen gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG).
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K |
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Kettenverträge |
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Kollektivvertrag |
= schriftliche Vereinbarung, die die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien, die gegenseitig aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen und anderes regelt (idR lediglich Mindestbedingungen). Eigens für den Abschluss der KollV wurde (auf Arbeitgeberseite) der Dachverband der Universitäten geschaffen (je eine/ein vom Rektorat entsandte Vertreterin/ein Vertreter für die 21 Universitäten). Dieser Dachverband schließt mit der GÖD den KollV Derzeit steht noch kein KollV in Geltung.
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Kündigung |
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L |
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Lehraufträge |
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M |
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Motivkündigung |
§ 113 UG 2002 schützt die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen vor Kündigung wegen einer in Forschung oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode
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O |
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Optionsrecht |
Übergeleitete VB haben das Recht auf einen Wechsel in den neuen KollV .
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Organisations- bzw Bedarfskündigung |
Die im § 32 VBG genannten Kündigungsgründe enthalten auch den "Bedarfsmangel" (§ 32 Abs 4 VBG: "...wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes und der Arbeitsbedingungen..."). Dies kann sich innerhalb der Universität aus Umstrukturierungen ergeben (zB bei Zusammenlegung von Instituten). Dieser Kündigungsgrund ist erst seit dem 01.01.2006 auf VB an Universitäten anwendbar
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S |
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Sonderverträge |
§ 126 Abs 4 UG 2002 ordnet ausdrücklich an, dass Sonderverträge "gemäß § 36 VBG" nicht mehr zulässig sind. Vor der Übernahme abgeschlossene Sonderverträge bleiben aufrecht, neue "Sonderverträge" dürfen jedoch nicht mehr abgeschlossen werden. Das Verbot, Sondervereinbarungen abzuschließen, bezieht sich nur auf jene Bereiche, die vom VBG abweichen. Abänderungen des Vertrages, die sich innerhalb des VBG bewegen, sind nach wie vor zulässig (zB Reduzierung der Wochendienstzeit oder Anhebung der Wochenarbeits-zeit von Teilzeitarbeit auf Vollarbeit). Das Verbot des Abschlusses von Sonderverträgen soll als Anreiz zur Option in den KollV wirken.
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Sozialversicherung |
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V |
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Vertragsbedienstete |
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Verwendungsänderung |
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