Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer wird im §1 Abs. 1 und § 26 UStG geregelt. Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittland (z.B. USA oder CH) in das Inland (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb) gelangt.

Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten, sofern das UStG keine Ausnahme vorsieht, die Rechtsvorschriften über die Zölle. So ergibt sich aus dem Zollrecht, dass Schuldner und Einfuhrumsatzsteuer der Zollanmelder, bei der direkten Vertretung (der Spediteur tritt im Namen des Vertretenen auf), bei der indirekten Vertretung (der Spediteur tritt im eigenen Namen auf) der Vertretene und der Vertreter der Gesamtschuldner ist.

Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (Festsetzung, Zollaußenprüfung etc.) sind die Zollbehörden zuständig. Der Umsatz bei der Einfuhr wird vom Zielwert des eingeführten Gegenstandes bemessen, wobei folgende Beträge hinzuzurechnen sind:

  • ausländische Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben,
  • Zoll einschl. Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben,
  • Nebenkosten, wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerhöhe bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.
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