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Regensburger Kleiderordnung 1485

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Regensburg


Dem allmächtigen, ewigen Gott zu Lob und Ehre haben wir der Rat mit den Fünf und den Vierzigen heute, des Montags zu St. Johannistag zu Sonnwenden im 85 Jahre, gedacht hinzulegen das hochfährtig übermüthig Wesen, das Mannen und Frauen in unserer Stadt in überflüssiger Kostbarlichkeit mit allerlei Kleidern und Kleinoden bisher getrieben, damit wir ungezweifelt die Barmherzigkeit und Gnade Gottes von uns getrieben, Seine göttliche Majestät oft und viel erzürnt, auch uns selbst, unsern Kindern und Nachkommen damit sehr Schaden getan haben; und darum haben wir zur Besserung unsers Lebens und zur Förderung eines jeden Mannes Gewerb und Handel heranfolgende Ordnung, Gesetz und Statut vorgenommen.

Zum ersten ordnen, setzen und gebieten wir, dass kein layisch Mannsperson forthin etwas von Perlen trage, weder auf Hüten, Kappen, Wämsern, Hosen, Röcken noch Mänteln; er soll auch von goldnen oder silbernen Ringen nicht mehr tragen, denn einen Daumenring, mit Ausnahme derer vom Rat und der 45, die mögen zu dem Daumenring tragen ein der zwei Ringlein und nicht mehr. Es soll auch niemand Gürtel noch Messer, Schwert oder Degen tragen, die mit Silber beschlagen sind, ausgenommen die des Rats und die 45. Diese mögen von ihr es Standes wegen silberne Gürtel, Schwert und Messer tragen, doch bescheidnentlich ohne Überflüssigkeit. Auch verbieten wir die silbernen Knöpfe, die man bisher auf den Kappen und hinten auf den Röcken, an den Ärmeln und vorne an Röcken, Schauben und Mänteln getragen hat, und erlauben nur silberne Steften und Schube, Gesperre und Ringlein auf den Kappen, an den Gollern, Röcken und Mänteln nach Ziemlichkeit eines jeden Standes. Überhaupt werden anmit alle Arten von Geschmuck, Gesticke oder gehefte Kleider verboten, und nur bei denen einer Ausnahme statt gegeben, die zu Zeiten unser Stadt Umgang, Umreiten oder sonst von der Stadt Ehre und Nutzens wegen ausgesandt, Fürsten, Frauen oder Hochzeiten entgegen reiten würden, aber sonst außerhalb der Stadt sind; die mögen gestickte oder gehefte Kleider tragen, doch ohne Perlen.

Zum anderen gebieten wir, dass kein layisch Mann etwas von Sammat, Damascat, Atlas, noch von anderer Seide trage, als seidene Schnüre, Hauben und Beutel, doch das von Gold und Perlen nichts darein verwirkt sei; erlauben wir doch jedermann seidene Binden von Postzendel[1], und nehmen aus die des Rats und die 45 und deren Söhne, welche samatene, damascatene, zendalene u.a. Wameser tragen, auch ihre Kleider mit derlei seidenen Stücken, eines um das Goller oder und vorne um die Ärmel ziemlich, doch nicht über 3 Finger breit verbrämen dürfen; sie dürfen auch tragen Binden oder Kappenzipfel von besserm Zendal denn der gemeine Mann, als von Zendeltort oder von Stadtzendel; sie mögen auch aus dergleichen Zendel und aus Schamlott Schauben, Röcke und Mäntel tragen. Aber die mit Seiden unterzogenen Kapuzen, alle samatene, damascatene, atlassenen und andere seidene Umschläge, ferner die seidenen Hemden, insofern die goldenen Borten, die man jetzt auf den gefälteten Hemden trägt, verbieten und untersagen wir.

Zum dritten gebieten wir, dass fürbas kein layischer Mann von Zoblein, Härmlein, Marderein, von Fehrücken oder Fehwammen einen Unterzug und Überschlag, Bräm, Hauben oder ein ander Gewand haben solle. Die des Rats und die 45 und ihre Söhne mögen jedoch unter ihren Hüten, Mänteln, Schauben und Röcken Futter von Marder, Fehrücken oder Wammen tragen, auch auf ihren Hauben und sonsten Umschläge davon machen lassen.

Viertens verbieten wir allen layischen Mannspersonen längere Spitzen an den Schuhen zu tragen, als zwei Finger Glied lange, ingleichen die des in die Schultern ausgeschnittenen Goller an den Wämsen, indem niemand hinführo sein Goller niedriger tragen oder fester aufschneiden lassen darf denn drei Twerchfinger[2] unter dem Glied oder Knöchlein hinten am Halse. Die Handwerksgesellen, die hieher kommen und Schuhe mit längeren Spitzen herbringen, mögen jedoch dieselben tragen, aber keine wider die Ordnung machen lassen.

Zum fünften setzen, ordnen und gebieten wir, dass keine Frau oder Tochter von den Männern, die des Rates oder von den 45 sind, einen Zopf oder Locke mit Untzgold flechte, noch mit hängendem vergoldeten oder unvergoldeten Geschmeide sich schmücke. Sie sollen auch keine Perlen, keine goldene Krone noch Hauben tragen, die mit Gold und Perlen gestickt sind, wohl aber erlauben wir ihnen, seidene Zöpfe, als gut sie wollen, zu ihrem Haare, zwei Perlen Gebänd oder Haarbänder bis zu 12 fl. am Wert, und einen Kranz von Gold und Perlen, der aber nicht über 5 Gulden am Wert habe. Nicht weniger verbieten wir ihnen alle Schleier, derer einer mehr wert ist, denn 8 Gulden, und keine Frauensperson soll deren mehrere haben als drei, und soll in keinem zu der Leiste mehr verwirkt werden, denn eine Unze Goldes, und in die geringern oder in die Steuchel auf das allermeist ein Viertteil einer Unze. Wir verbieten auch alle Räcke[3] oder Fransen von Perlen, Gold oder Silber, und erlauben ihnen bloß seidene Fransen oder seidene von mehrerlei Farben, auch die untersprengten mit Unzgold oder mit Örtern von Unzgold. Außer oben gedachten verbieten wir ihnen alles, was von Perlen gestickt, gewirkt oder gemacht ist, und erlauben ihnen nur ein Goller von Perlen, das nicht über 5 Gulden wert ist, eine Perlenbrust oder Ärmel, deren eins den Wert von 12 Gulden nicht übersteigt, auch Preis von zwei Reihen Perlen um die Ärmel, von welchem das Lot höchstens 5 Gulden kostet. Wir verbieten auch alle Kleinod, Heftlein, Kettlein, Kreuzlein, Halsband, Ring, Gürtel, Gesperre, Untermark und Paternoster mit nachfolgender Bestimmung. Ein golden Kettlein wird erlaubt, ob das auch ein Gehäng hat von einem Kreuzlein oder anderm, bis 15 fl. an Wert, ein Halsbändlein und ein Heftlein bis zu 20 fl. oder dessen statt drei oder vier, die aber sämtlich nicht mehr wert sind. Jede Frau mag ihren Vermählring bevorhaben, wie gut er sei, und alle übrigen Ringe, die sie hat, sollen nicht über 24 fl. Wert sein. Fürs weitere soll man jedoch keinen Vermählring über 15 fl. an Wert geben. Die Töchter, so lange sie in ihrer Jungfrauschaft stehen und bleiben, sollen gar keine Ringe tragen. Die Gesperre, die eine Frau oder Jungfrau an ihren Kleidern trägt, sollen zusammen nicht über zwei Gulden wert sein. Die Paternoster, die den Frauen in der Brautschaft geschenkt wurden, mögen sie behalten, sie seien silbern oder von Korallen, unter der Beschränkung, dass sie alle Heftlein über 20 fl. am Werte wegnehmen; von anderen Paternostern kann eine Frau drei oder vier haben, von Korallen, Calcedonien u.a. jedoch darf keiner mit seinem Zeichen oder Untermarken über vier Gulden am Wert haben. Kein Paternoster, der für das Künftige einer Frau verehrt wird, darf über 10 fl. wert sein, gleichwie auch der beste Gürtel einer Frau. Außerdem werden einer Frau und Jungfrau noch drei Gürtel gestattet von seidnen oder goldenen Börtlein, Schinen oder Riemeln, jeder von 4 Gulden wert.

Zum sechsten verbieten wir allen Ehefrauen und Töchtern, die denen des Rats und den 45 angehörig sind, samatne, damascatene, atlasene, samatine, dubine und andere seidene Schauben oder Röcke, auch goldene Bräme, und gestatten ihnen nur samatene und seidene Bräme, und schamlottene zu den Schauben. Keine Frau darf der guten Schauben mehrere haben als drei von Fehrücken, von Lasset[4], oder von Fehwammen; ohne Perlen, silberne und vergoldete Knöpfe, oder mit einer anderen Bräme von rauher Ware, als womit sie gefüttert sind. Es soll auch fürbas keine Frau oder Jungfrau Zoblein, Madrein noch Hermlein tragen; keine soll über acht Röcke haben, gute und böse: wollte sie darunter einige mit Flügen haben, so soll sie dieselben nicht mit Zoblein, Madrein, Hermlein, noch mit Sammat, Damascat und Atlas unterziehen, und zu solchen geflügelten Röcken nur drei Paar Ärmel von Sammat, Damascat oder anderer Seide haben, aber nicht von guldenem Tuch oder mit Perlen und Gold gestickte und ausgenähte; ausgenommen sind die Preysse; und wollten die Frauen diese Preysse von Perlen machen, so sollen sie deren nicht mehr denn zwei Zeilen neben einander haben, und zwar schlecht angeheftet, dass nichts von Eckeln, Sparren und andern darein gemacht werde. Es habe auch keine Frau über sechs lange Mäntel, gute und böse; zu diesen drei Kürsen, eine Fehruckene, eine lassatne und eine Fehwammene, auch eine von ledigen Kürsen, Pellitzen und Schurpellitzen von Füchsen, Kulrücken, Kulwammen[5] u.a. geringer rauer Ware. Keine Frauensperson habe mehr denn drei Tanzpfaite oder Sommerpfaite, und keine von allem Zeug, das daran ist, darf über 8 Gulden wert sein. Zu den anderen Pfaiten, den Badpfaiten, Halspfaiten, Schürzen, Hemden und dergleichen soll man nicht bessere Leinwand anschneiden, denn die Regensburgische Elle[6] zu 4 Groschen, und kein Unzgold einwirken. Von geringerer Leinwand mögen sie haben nach Notdurft.

Zum siebenden verbieten wir auch den Frauen und Jungfrauen die langen Spitzen an den Schuhen und Sockeln, die sie bisher getragen haben, die langen Schwänze an den Röcken, Mänteln, Pfaiten und dergleichen Kleidern, und insbesondere die ausgeschnittenen Goller, Busen und Brusttücher, die sie in kurzer Zeit ganz über alle Maße aufgebracht haben, setzen und wollen, dass ihrer keine an den Schuhen Spitzen trage, wenn sie deren ja nicht entbehren will, die länger seien als ein Fingerglied lang, und die Schwänze nicht über eine halbe Elle lang; und wenn sie füran Kleider machen lassen, sollen die Achsel ganz bedeckt sein, die Kleider vornen ganz zugetan und nicht niederer gesenkt sein oder fester ausgeschnitten sein, denn auf das meiste zwei Twerchfinger unter dem Halsgrüblein, und hinten vom Halsknöchlein ein halb Drittel der Elle.

Zum achten verbieten wir allen andern Frauen und Jungfrauen und allen Weibsbildern, über die wir zu gebieten haben, alles was den obengenannten ehrbaren Frauen verboten ist, und namentlich alle Perlen, Kleinode von Heftlein, gulden Kettlein, Halsbändlein, Kreuzlein, Ringlein, verguldeten Gürtel u.s.f. ausgenommen den Gemahlring, der ihr worden ist nach ihrem eidlichen Geständnis; und was füran Gemahlring gegeben werden, soll keiner über 6 Gulden wert sein, und keine Weibsperson soll über drei Ringe haben, die zusammen über 6 fl. nicht kosten dürfen; so wie ein einziges gutes Paternoster von 2 Gulden am Wert; alle übrigen, die eine solche Weibsperson hat, sollen diesen Wert nicht übersteigen, noch ihr Gürtel, deren sie auch nur einen haben soll, über 4 fl. kosten, noch die Heftlein an einem Kleid über einen Gulden wert sein.

Zum neunten verbieten wir gedachten Frauen und Jungfrauen einen Schleier zu tragen am Wert über vier Gulden. Alle ihre übrigen baumwollenen Schleier sollen zusammen nicht über 4 fl. kosten, und die Leisten in den besten nicht über ein Viertel einer Unzen Golds enthalten. In den Steuchlein sollen sie gar kein Unzgold haben. Keine dieser Frauenpersonen soll mehr als 4 Röcke besitzen, gute und böse, auch nur drei lange Mäntel; und ob sie unter den Flügen an den Röcken oder unter den Mänteln Seide tragen wollen, die soll über den Postzendl nicht sein. Die Ärmel unter den geflügelten Röcken sollen sie nicht besser tragen, denn von Damascat oder Zendltort; und von dergleichen Seide mögen sie auch ungeheftete oder ungestickte Goller tragen. Der Überzug ihrer Schauben soll nicht über Arras[7] sein, der Unterzug nicht über Fuchs. Die Bräm vom Rauhem soll nicht über Fehwammen sein. An ihren Kleidern soll gar keine samatne, damascatene oder andere seidene Bräm sein, auch nicht Fehrücken, Lassaten noch Fehwammen sollen sie tragen, einzig und allein Fehwammenbräm. Ihr Sommerpfait darf nicht von besserer Leinwand sein, als welche zu 4 Groschen geschätzt wird, noch die ganze Pfait mit allem, was daran ist, über 4 fl. wert sein. Zu ihren übrigen Pfaiten und leinenen Kleidern darf nur Leinwand zu drei Groschen genommen werden.

Was den Frauen und Jungfrauen, deren Männer und Väter vom Rat und den 45 sind, verboten worden ist, das ist noch vielmehr denen von der Gemeine verboten. Vorzüglich ist den Frauen und Töchter der letzteren einen längeren Schwanz an ihren Kleidern zu tragen untersagt, als eines Viertteils hiesiger Stadtelle.

Wer der vorgemeldten verbotenen Kleidungsstücke eines oder mehrere in seiner oder der Seinigen Gewalt habe, ob er das nimmer tragen wolle, der soll das dennoch versteuern beim Eide vom Pfund 3 Pfennig und wenn er der Stück eines oder mehr trüge, darumb er angezogen und sich des mit dem Eide nicht entreden, oder ob er des überweist. So sehr er denn das Rats oder der 45 einer ist, der soll des, als oft es geschieht, wandeln und büßen mit 2 Regensburgischen Gulden, und einer aus der gemein mit einem Gulden ohn Gnad, und ob er des Guts nit hätte, so soll er sonst gestraft und gesperrt werden nach Erkenntnis des Rats.

Rathaus Regensburg


Maße am alten Rathaus in Regensburg.
Die Inschrift lautet: "der stat schuch der stat öln u. der stat klafter".
Von links nach rechts: Klafter, Schuh und Elle.

 


Aus: Carl Theodor Gemeiner (Bearb.), Der Regensburgischen Chronik dritter Band. Stadt Regensburgische Jahrbücher vom Jahre 1430 bis zum Jahre 1496 aus der Urquelle, den Königlichen Archiven und Registraturen zu Regensburg (Regensburg 1821), 679-684.


  

[1] ordinäre, billigere Zendelsorte
[2] Twerchfinger = Fingerbreite
[3] Zaddeln?
[4] Wiesel
[5] Kul = Kaninchen?
[6] Regensburger Elle = 0,811 m
[7] leichter Wollstoff, der ursprünglich nur im flandrischen Arras hergestellt wurde

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