Projekte und Forschung

Das Leopoldinische Luxuspatent 1671

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WIR LEOPOLD n.n. Entbieten allen und jeden, welche in dieser Unserer Politzey-Ordnung begriffen seyn, Unsere Gnad und alles Gutes; und werdet ihr euch guter massen selbsten zuerinnern haben, wie das bald nach Unserer angetrettenen Lands-Fürstl. Regierung, Wir auß Vätterlicher Vorsorg und Eyfer die Tugend zupflanzen und die Laster auszurotten, Uns unter andern vorgenommen, zu Abstellung der höchstschädlichen Verschwendung mit übermässigen Pracht und Verthuelichkeit, ein allgemeine Politzey-Ordnung verfassen und publiciren zulassen, zu welchem Ende Wir auch noch den 22. Martii Anno 1659 durch offene Patent unterschiedliche nur zum unzimblichen Pracht mißbrauchte kostbare Waaren gänzlich verbotten ;          Sintemahlen aber bald darauff die Unruhe in Sibenbürgen und der gefährliche Türcken-Krieg, auch nachgehends andere Verhindernussen ins Mittel kommen, als ist Unser gehabtes gutes Vorhaben, oder vilmehr die Werckstellung desselben zurück verbliben.          Demnach Wir nun mit sonderbaren Mißfallen wahrnehmen müssen, wie der höchstschädliche Luxus und Verschwendung in Kleidern, Mahlzeiten und andern je länger je höher gestigen und verspühret worden, daß solcher Mißbrauch von unten an seinen Ursprung genommen : in deme die geringern Stands-Personen sich solcher Kleidungen angemasset, die sonsten denen höhern gebühret und einer den andern so hoch getriben, daß endlich die Obern Ständ weder in der Materi, noch Form eine Kleidung mehr ersinnen können, so nicht die Mindern, insonderheit die Weibs-Personen, alsobalden imitirt und nachgethan hätten.          Worauff dann erfolget, daß wegen so häuffig verbrauchter Außländischer kostbarer Waaren jährlich ein überauß grosse Summa Gelds ausser Lands gebracht, ihrer vil dardurch in grosse Schulden gerathen und gäntzlich ruinirt worden, ja da auch gleich theils auß denen Obern Ständen sich gern einer geringerer Kleidung bedient hätten, sie doch solches, da sie anders von geringern Stands-Personen unterschieden seyn und in keine Verachtung kommen wollen, nicht thun können, sondern mit ihrer Ungelegenheit und Schaden die grössere Unkosten continuiren müssen, welches auch mit dem Überfluß bey Hochzeiten und Mahlzeiten also geschehen.          In deme nun, wie vorgemeldt, dieses Übel mehresten Theil von denen nidrigern Stands-Personen entstanden, und die Obere dardurch zur Nachfolg bemüssiget worden :          Als haben Wir für gut befunden und gnädigist entschlossen die Remedirung auff gleiche Weiß vorzunehmen ;      und weilen ohn daß zu Publicirung deß durchgehenden General-Politzey-Wesens, noch unterschiedliche Difficultäten und verhindernussen obhanden, insonderheit daß Wir der annoch zu Regenspurg sich befindenden Reichs-Versamblung in dieser Materi vorhabendes Conclusum gern erwarten, und mit demselben Uns conformiren wollten, vor dißmahl Unsere drey Obere Ständ und würckliche Räth für ihre Personen nicht zuberühren, sondern nur die denenselben nachgehende Unsere Beambte, Hof-Bediente, Universitätische, Kauffleuth, Burger- und Bauren-Stand in gewisse Classes eintheilen, auch was nach jetzigen Läuffen einem jeden zutragen verbotten, oder erlaub seyn solle, vorzuschreiben. Wie folgt: vor dißmahl Unsere drey Obere Ständ und würckliche Räth für ihre Personen nicht zuberühren, sondern nur die denenselben nachgehende Unsere Beambte, Hof-Bediente, Universitätische, Kauffleuth, Burger- und Bauren-Stand in gewisse Classes eintheilen, auch was nach jetzigen Läuffen einem jeden zutragen verbotten, oder erlaub seyn solle, vorzuschreiben. Wie folgt:

Erste Class

In diese erste Class wollen Wir gezogen haben Unsere Kayserl. und Lands-Fürstl. höhere Beamte und Hof-Bediente welche nicht würckliche Lands-Mitglieder seyn als die Vicedomen, Hof- und Kriegs-Zählmeister, Saltz-Ambtmann, Hand-Grafen, Waldmeister, Eysen-Ambtmann, Hof-Quartier-Meister, Landschreiber, Secretarien von denen höhern Mitteln welche nicht zugleich würckliche Räth seyn, deß Obristen Proviant-Ambts-Lieutenant, die Doctores der Rechten und Artzney welche ihrer Profession theoricè oder practicè abwarten, die Nobilitirte so Land-Güter haben, Unsern Hof- und N. Oe. Cammer-Buchhalter, Unsern Stadt-Anwaldt, Schatz-Meister, Cammer-Diener, Hof-Capell- und Vice-Capell-Meister, Ober-Cammer-Fourier, Burg-Grafen, den Burgermeister und Stadt-Richter allhier und zu Lintz welche der Zeit im Ambt seyn oder solches vorhero verwaltet haben.
          Allen obbemelten Personen wird durchgehend verbotten zutragen Kleinodien, gut und falsche Perl, gantz Gold- und Silberne Stuck wie auch von Gold und Silber gewirckt- und eingetragene Zeug, Porten, Frantzen, Spitzen, Zändl, Knöpff, Schlingen, Gallonen, Schnür, deßgleichen alles Gepräm, Geschmeltz und Stickwerck von Edel-Gestein, von Perl, von gut- und falschen Silber, von Seiden und Glaß, die Außländischen theuren Zeug : als Broccat und dergleichen ; Item perfumirt und allerhand schmeckende Häut zu Kleidern : das Futter von Zobeln sambt Schweiff und Klauen, Armelin, schwartzen Fuchs und weissen Luchs, wie auch all anders Futterwerck so den benennten im Werth gleich gehalten wird : die Außländischen kostbaren Spitz von Seiden und Zwirn, gantz Castorene Hüt, die Straussen-Federn, die vergulten Degen und Sporn.
Dann ist ihnen verbotten das ganze Tafel-Silber, wie auch die Außländischen mit Seiden eingewirckt- und andere kostbare Tappetzereyen, auch die ganze Seidene Sessel : Item die köstliche Gemähl : dann die mit Gold und Silber Bildschnitzerey, Sammet-Seiden-Zeug oder kostbaren Tuch gefüttert- und gezierte Wägen und Schlitten : dann an denen Rossen die Quasten und Tollen und die mit Messing beschlagene Geschirr : die Gualdrappen, auch andere Sammet, Seiden- oder gestickte Roßdecken.          Und wie nun obbemeltes Verbott zugleich auff Mann- und Weiblichis Geschlecht zuverstehen ist, also sollen die Manns-Personen sich absonderlich enthalten der grossen Parruquen und Flieg-Ermel, die Weibs-Personen aber der weit-außgeschnittenen Wämbser und langen nachschweiffenden Röck, wie auch der Schiff-Ermel und langen gekrausten Haarlocken und insgemein all anderer neuen Mode, Form und Arth der Kleidungen oder deren sich sonsten die höhern Stands-Personen zugebrauchen pflegen.          Ferner sollen obbenennte jeder über einen Diener welcher allein zum Auffwarten oder Nachtreten auff offentlicher Gassen gebraucht wird zuhalten nicht befugt seyn, und da sie solchen kleiden sollen sie sich hierzu keines theuren Tuchs oder Seidenen Gepräms gebrauchen können :  die Weibs-Personen aber sollen sich der Vortreter gänzlich enthalten.          In diese erste Class gehörige Personen sollen auff ein Hochzeit-Mahl ausser deß Weins nicht über hundert Gulden wenden und sich aller Beschau-Essen und gemachten Blumwercks, auch der Heerpaucken und Trompeter durchgehend enthalten.          Ein anders Gastmahl aber soll, ausser deß Weins, nicht über zwantzig Gulden kosten, auch von ihnen gar selten eines angestelt werden. Bey ihren Begräbnussen sollen nicht über zwölff weisse Wachs-Windliechter gebraucht werden.    
          Herentgegen wird ihnen gnädigist erlaubt an hohen Fest- und Ehren-Tagen ein guldene Ketten von hundert Ducaten und ein Ring von Edelgestein in gleichen Werth, ihren Ehe-Weibern und Töchtern aber allein Pörtl von Perl, Arm-Bändl und Halß-Zier von Edelgestein, welche drey Stück aber zusamen nicht über sechs hundert Gulden werth seyn sollen, zutragen.
           Dann wird ihnen sämbtlich zugelassen das Edel-Mader und anders Futterwerck, so diesem im Werth gleich oder geringer ist : Item ein Sammetes Kleid und ein mit Sammet gefütterter Mantel, auch andere Seidene Zeug als Tobin, Damasch, Tertzenell und dergleichen Gattung zu Kleid und Mantel, welche sie auch mit einem in Unsern Erb-Ländern gemachten Seidenen Spitz dessen Elen nicht über dreyssig Kreutzer kostet, doch aber nur einfach verprämen lassen können.
           Ferner mögen sie zu Überschlägen, Tätzeln und Hauben gebrauchen die Anna- und Marienberger, auch andere in Unsern Erb-Ländern gemachte zwirnene Spitz deren Elen im Werth nicht über drey Gulden steiget.
          Weiter lassen Wir ihnen von Tafel-Silber gnädigist zu ein Gießbeck und Kandl, Löffel und Salz-Vaß, wie auch Trinckbecher und Kandl.
           Über dieses mögen sie sich der vierfächigen Fenster- und Lemoni-Wägen, jedoch ohne der verbottenen Zierath von Mahler- Bildhauer- und dergleichen Arbeit, auch Venedischer Fenster gebrauchen.
          Was nun denen in dieser ersten Class begriffenen Personen verbotten worden, das wollen Wir auch von allen nachfolgenden Classen noch vil mehreres verstanden haben.

Anderte Class

          Darunter sollen begriffen seyn die Nobilitirten welche keine Land-Güter besitzen : Item Unserer N. Oe. Buchhalterey Rait-Räth, Hof-Musici, Contralor, Fuetter-Meister, die Hof-Fouriers, Heroldten, Unter-Cammer-Fourier, Guardarobba, Huschier, Leib-Balbier, Kuchel-Schreiber, Frost-Meister, Waldschaffer, Bauschreiber, der Stadt Wienn innere Raths-Personen, wie auch Unsers allhierigen Stadt-Gerichts-Beysitzer, Unser Müntz-Meister, Registratores, Expeditores, Taxatores, Zeugs-Commissarien, Unter-Marschall, Schubschreiber, Weißbott, Vicedomischer Grund-Buchs- und Steuerhandler, Mauthner, angeregter Beambten Gegenschreiber, Fischmeister, Kueffenhandler, Hof-Schreiber, Verweser, Ober-Vorgeher bey der Eysen-Gewerckschafft, die Hof-Cammer-Diener, die Landschaffts Secretarien welche nicht Doctores Juris seyn, der Landschafft-Einnehmer, Buchhalter, Rentmeister, die Magistri Philosophiæ, Notarii publici welche dieser Profession allein abwarten, die Burgermeister und Richter Unserer übrigen Lands-Fürstlichen Städt und Märkt, die Niderlags-Verwandte und Hof-Befreyte, Handels-Leuth, Unserer Hof-Cavallier, wie auch der drey Obern-Land-Ständ, Ober-Pfleger (welche auß Mißbrauch bißhero Regenten genennt worden) Item ihre Hof-Meister, Stall-Meister, Auffwarter, der Clöster Hof-Richter, die Hof-Meisterinen, Cammer-Jungfrauen.
          Neben obigen in der ersten Class verbottene Sachen ist denen in dieser anderte Class gehörigen Personen zugebrauch auch verbotten das Edel-Mader-Futter, der Sammet, Genuaz und gestückter Adlaß, das Außländische Tuch dessen  Elen über sechs Gulden kostet, die halben Castor-Hüt, die Niderländisch- und andere kostbare Spallier, auch Gold- oder Silbernen Leder und dergleichen, die Niderländisch- oder andere Außländische theure Teppich, die Seidene Fenster-Fürhäng, die Lemoni-Wägen und denen Weibs-Personen absonderlich die gespitzten Schläyrl und fliegende oder auffgespehnlete Ober-Röck. So sollen auch in diese anderte Class gehörige Personen auff ein Hochzeit-Mahl sambt dem Wein nicht über sechtzig Gulden, auff ein anders Gastmahl aber nicht über fünffzehen Gulden wenden, auch in ihrer täglichen Kost sich ihrem Stand gemäß verhalten : und bey derselben Conducten nicht über acht weisse Wind-Liechter gebraucht werden.
           Dahergegen verstatten Wir ihnen gnädigist an hohen Festen und Ehren-Tägen eine Guldene Ketten von hundert Reichs-Thalern und einen Ring im gleichen Werth und ihren Ehe-Wirthinen und Töchtern ein paar Armbändl, ein Pörtl von Karthen- oder Loth-Perlen, oder aber von goldenen Rößlen, und dann ein einfaches goldenes Halß-Kettel mit einem Agnus Dei, oder andern Anhang, jedoch daß alle drey Stuck nicht über drey hundert Gulden werth seyn.     Ferner lassen Wir beyderley Geschlechts zu den gemeinen, oder Stein-Mader und ander geringes Futter, einen Sameten oder Plurschenen Manns-Rock, und den Mantel allein mit plurschenen Auffschlägen, so auch denen Weibs-Personen ein Sammet- oder Plurschenes Wambes, ihnen sambtlichen aber den Tobin, Damasch, Tertzenell und dergleichen, jedoch denen Weibern nur zu Ober-Röcken zu gebrauchen : einen mittern Annaberger, oder im Land gemachten Seidenen Spitz zu einem einfachen Gepräm, die Elen von funffzehen biß achtzehen Kreutzer : Item solche zwirnene Spitz, die Elen höchstens vor ein Gulden, dreyssig Kreutzer.          Dann mögen sie sich gebrauchen einer Silbernen Trinck-Kandl, wie auch der Becher, Salz-Väsel und Löffel, deßgleichen der geringeren Tappetzereyen, der gemeinen Türkischen und andern dergleichen Teppich, der geringern Seidenen Decken und Taffeten Beth-Fürhang, nicht weniger auch der viereckichten Fenster-Wägen von der ältern Arth : Item der Mantel-Wägen, jedoch aber nur ausserhalb der Stadt und über Land : es wäre dann, daß einer oder der ander Unpäßlichkeit halber deß Fahren nicht entrathen könte.

Dritte Class

          In diese dritte Class setzen Wir Unsere Buchhalterey-Bediente, Concipisten, Cancellisten, Kellermeister, Tappezierer, Zimmerwarter, Tafeldecker, geheimen Raths-Anticamera : und Ritterstuben Thürhieter, Cammerhaitzer, Hartschier, Trabanten, Leib-Laqueien, Cammer-Trabanten, Trompeter, oder weilen diese fünff Species die Liure tragen, vilmehr ihre Weiber und Kinder : Item den Zier-Gadtner, Wagenmeister, Futter-Schreiber, die aussern Raths-Personen allhier, die vornehmen Burgerlichen Handelsleuth, wie auch andere vornehmere Burger, welche keine Handwerck treiben, die Künstler : nemblich Buchdrucker, Mahler, Bildhauer, Gold-Arbeiter, Perlheffter, Wachs-Possierer, Kupferstecher, Pettschiergraber und dergleichen :  der Landleuth Pfleger, Schreiber, Cammerling, die übrigen Raths-Verwandte in Unsern Lands-Fürstl. Städt und Märckten sambt ihren Stadtschreibern, die Sollicitatores, Castner, Renth- und andere Schreiber, Factorn, Kauffmanns-Diener, des Adels Beschlüsserinen.
          Alle in die dritte Class gehörige Personen sollen sich neben andern in obstehenden zwey Classen verbottenen Sachen enthalten der Stein-Mader, des Fuchs dessen Elen über vier Gulden kostet, der Seidenen Zeug : als Tobin, Tertzenell, Damasck und dergleichen, der fremden und andern Seiden- und zwirnenen Spitz, der Niderländischen Leinwath und Sinawass, der Hüt von Viertel-Castor, allerhand Spallier und Türkische oder andere Außländische Teppich, wie auch der Kobel- und Mantel-Wägen. Ferner sollen sie auff eine Hochzeit nicht über viertzig Gulden :  auff ein anders Gastmahl aber nicht über zehen Gulden wenden, auch bey ihren Conducten keine weissen sondern auffs meiste nur acht gelbe Wind-Liechter gebraucht werden.
          Herentgegen wird ihnen gnädigist erlaubt ein goldener Ring mit einem schlechten Stein, jedoch daß alles zusamen nicht über zehen Gulden koste, so dann ihren Ehe-Wirthinen und Töchtern noch darzu ein silberne Gürtel von zwantzig biß dreyssig Gulden werth, wie auch ein Pörtl von goldenen Röseln und Sammete Visiren.
          Ferners denen Männern ein Taffeter Sommer-Mantel und und ihren Ehe-Weibern und Töchtern zu Fürtüchern und Mieder, wie auch beyderley Geschlecht zu Mantel-Auffschlägen, Damasck, Terzenell, Tobin und dergleichen. Item alle halb Seidene Zeug, so denn sein Prager- und Schlesinger-Schleyer zu Überschlägen und Hauben : darzu schlechte im Land gemachte Spitz, die Elen von funffzehen biß zwantzig Kreutzer werth.           So mögen sie sich auch Silberner Tischbecher und Leffel gebrauchen.

Vierte Class

          In die vierte Class setzen Wir die Falckner, Jäger, Gehög- und Feld-Bereitter, Capell-Diener, Hof-Sattler, Sesseltrager, Thorsteher, Senften- und Klepper-Knecht, Stangen- und Vorreiter, oder weilen diese sechs die Liure tragen, vilmehr ihr Weib- und Kinder : Item die Einspännier, gemeine Burger und Handwercks- auch Burgerliche Inleuth allhier und auff dem Land, die Übertretter, Schulmeister, Mößner, Kirchen-Diener, die geringen Canzley-Bediente, als Haitzer und dergleichen, die Handwercks-Gesellen, die Köch- und Köchinen, auch andere in denen vorhergehenden Classen begriffener Personen Bediente.
          Denen in die vierte Class gehörigen Personen wird über obiges der vorgehenden drey Classen verbotten das Fech- und Künigl-Futter, die Fuchs-Kehl und Wammen, auch das diesen in Werth gleich ist, ausser daß sie Fechhauben tragen, wie auch das Künigl-Futter und Fuchs-Kehl zum Vorschiessen gebrauchen mögen : So dann ist ihnen verbotten nicht allein alles Tuch so ausser Unsern Erb-Landen gemacht wird, sondern auch das Inländische dessen Elen über zwey Gulden kostet : Item alle gantz- und halb Seidene Zeug, Strimpff und Seidene Bänder deren Elen über sechs Kreutzer kostet, schwartz- und weisse Spitz, fein Prager- und Schlesinger-Schleyer : Ulmer-Schlesinger – wie auch feine in Unserm Ertz-Hertzogthumb Oesterreich ob der Ennß gemachte Leinwath : Hüt, so über zwey Gulden kostet, deßgleichen auch Silberne Becher und Löffel.          Sie sollen auch auff eine Hochzeit nicht über vier und zwantzig Gulden, auff ein ander Gastmahl aber nicht über sechs Gulden anwenden.          Insonderheit aber sollen die Handwercker bey Auffding- und Freysprechung der Lehr-Jungen, bey Fürgeb- und Verfertigung der Meister-Stuck, wie auch bey allen andern Handwercks-Zusammenkunfften die bißhero durch Mißbrauch eingeschlichene kostbare Mahlzeiten gewißlichen einstellen, und wo in ihren Handwercks-Ordnungen hievon etwas gewisses außgeworffen, dasselbe nicht überschreitten, in dem übrigen aber sollen sie auff keine Handwercks-Mahlzeit, wie die auch Namen haben (jedoch ausser deß Weins, dessen auff jede Person gerechnet) mehr als fünff Gulden auffwenden. Bey ihren Conducten sollen nicht über sechs gelbe Wind-Liechter gebraucht werden.
          Herentgegen aber verstatten Wir ihnen gnädigist einen goldenen Ring von fünff biß sechs Gulden Werth, wie auch ihren Weibern und Töchtern (nicht aber denen Dienstbotten) eine Silberne Gürtel von funffzehen bis zwantzig Gulden werth ;  doch solche allein an Sonn- Feyer- und andern Ehren-Tage zutragen.
                  Deßgleichen wird beyderley Geschlecht zugelassen das Wolffs- und Fuchs-Rucken, wie auch ander geringes Futter : Item der Cameloth und allerhand wollene geringe Zeug, vornehmblich aber die jenigen, so in Unsern Erb-Ländern gemacht werden : So dann auch Überschlag und Hauben von gemeinen Schleyer.

Fünffte Class

In diese Class gehören die Unterthanen und derselben Inleuth, die Tagwercker und das übrige gemeine Volck.
          Diesen Personen wollen Wir neben andern, so in den vorhergehenden vier Classen bereits verbotten, nicht gestatten das Wolffs- und Fuchs-Futter zu Pöltzen und dergleichen, den Cameloth, Burat, Sayet und dergleichen Zeug : das Tuch, dessen Elen über ein Gulden, dreyssig Kreutzer kostet : allerhand Seidenes Prämwerck, wie auch die Hüt, so über ein Gulden werth.          Ihre Hochzeit- und Conduct-Mahlzeiten sollen sambt dem Truck nicht über funffzehen Gulden, die Kindl-Mahl aber, wo sie noch im Brauch seyn, nicht über fünff Gulden kosten.
          Herentgegen aber mögen sie tragen eine Hauben mit Auffschlägen von Fuchs-Rucken, wie auch das Lämbl- und ander dergleichen geringes Futter : ihre Weiber, Töchter und Dienst-Menscher aber Sammete Pörtl und Seidene Haar-Bändl, jedoch daß die Elen nicht über vier Kreutzer koste, wie auch Zöpff von gemeiner Flöth-Seiden.
          Über dieses haben Wir auch von einer Zeithero mißfällig verspüren müssen was massen theils, sowohl von Unsern Hof- als andern Cavallieren in ihren Liureen einen grossen Luxum gebraucht haben, und dahero nicht unbillich zubesorgen ist, daß, weilen einer den andern, vornehmblich aber unter denen jüngern Cavallieren, mit dem Pracht übertreffen will, wann nicht remedirt werden sollte, in kurtzer Zeit dardurch mancher in einem schlechten Zustand gerathen möchte ;          Und aber an Erhaltung der Adelichen Geschlechter Uns und dem gemeinen Wesen mercklich vil gelegen : als haben Wir für eine Nothdurfft erachtet, daß bey Auffrichtung dieser Politzey-Ordnung auch dißfalls der überflüssige Pracht in etwas moderirt werde.          Setzen demnach, ordnen, und wollen hiemit gnädigist, daß sowohl Unsere Hof-Cavallieri, als auch die drey Obern Land-Stand zu ihren Luireen hinfüro gar kein Außländisch Tuch, von Inländisch aber kein theures als höchstens die Elen pr. drey Gulden und darauff kein Prämwerck von gut- und falschen Gold und Silber : so dann kein Stückwerck von Seiden, noch auch das zugelassene Prämwerck von Seiden also überflüssig, daß es dem Werth deß Gold und Silber gleich käme, oder denselben gar übersteige, gebrauchen :  und die Liure-Mäntel nicht mit Sammet oder Plursch (welche beede Zeug allein für Unsere geheimen Räth und hoher Ministern Bediente zu Auffschlägen erlaubt seyn sollen) füttern lassen, auch keine gantze oder halbe Castor-Hüt mit Straussen-Federn, keine Überschläg von Point de Venise-Art, oder andern theuern, oben in der Ersten und Anderten Class verbottenen Spitzen, noch auch vergoldt- oder versilberte Degen und Sporn zu der Liuree geben sollen.
          Nachdeme aber auß der Erfahrung bekannt, daß sich vor diesem, bey Einführung der Politzey-Ordnungen, gemeiniglich boßhaffte Leuth gefunden, welche durch Erdenckung allerhand neuer Sachen und Kleider-Arth, wormit dem gemeinen Wesen eben so vil als mit dem jenigen so man vorhero abgeschafft, Schaden zugefügt, und auff solche Weiß die verbottene Excels unter einem andern Schein und Namen widerumben in Schwung gebracht worden.          Als wollen Wir solche zu Unterbruch dieser Unserer heylsamen Satzung gereichende Handlungen hiemit ernstlich, und bey denen hernach benennten Straffen gäntzlich verbotten, und beynebens jedermänniglich dergleichen Sachen und Kleider-Arth, welche in jeder Class das Verbottene im Werth übersteigen, oder selben wenigist gleich seyn, weder zuerfinden, noch zutragen, Vätterlich und für Schaden gnädigist gewarnet haben.
          Damit auch niemand zuzweiffeln Ursach nehme, in welche Class die jenigen, so nach ihrem Ambt und Qualitäten in keiner Class absonderlich benennt seyn, gehören ;      Als ordnen Wir hiemit gnädigist, daß solche Personen nach derselben Class allwo die jenigen, so ihnen im Stand, Ambt und Verrichtung gleich seyn, oder doch ihren Qualitäten am nächsten kommen, begriffen, sich halten und reguliren sollen.          Es solle auch keinem, welcher etwo in der Ordnung dem andern nachgesetzt worden wäre, solches an seiner hergebrachten Ehren-Stell und Præcedentz im geringsten nachtheilig seyn : Massen Wir auch einem jeden welcher, wegen seiner Dienst, oder andern Qualitäten, sich zu zweyen Classen legitimiren könnte, hiemit gnädigist zugelassen haben wollen, daß er sich nach seinem Gefallen der höhern Class bedienen möge.
          Damit aber auch im übrigen dieser Unserer Ordnung beständig nachgelebt, auch mit allem Ernst und  Schärffe darob gehalten werde : Als setzen und ordnen Wir  hiemit, daß die jenigen Mann- oder Weibs-Personen, so wider angeregte Politzey-Ordnung (welche, so vil die einem und andern gar verbottene Roß und Wägen, das Geschmuckwerck von Edel-Gestein, Silber-Geschmeidt und Hauß-Zier, auch übrige Unkosten in Mahlzeiten und Begräbnussen betrifft, ihren Anfang alsobald mit Publicirung dieses Patents nihmet  ; zu Abtragung der noch verhandenen, und in das Verbott-kommenden Kleider aber, wie auch zu Veränderung der Wägen, von solcher zeit an, noch zwey Monath und nicht länger zugegeben wird) auch in dem geringsten Handeln auff frischer That darmit ergriffen, oder dessen sonst überzeigt wird, zum erstenmahl in der ersten Class viertzig : In der Anderten dreissig : In der Dritten zwantzig : In der Vierten zehen : Und in der Fünfften von drey, vier biß fünff Reichs-Thaler ipso facto zur Straff verfallen haben : da er sich zum andertenmahl vergriffe vorbemeldt Straff nochmahlen eingefordert und ihme noch darzu das jenige, wormit er die Ordnung überschritten, hinweg genommen : da aber einer zum drittenmahl betretten wurde demselben vorbemeldte Straff verdoppelt, auch ihme noch darzu ein öffentlicher Spott als Dienst-Entsetzung, oder Leib-Straff angethan :  auch da sonsten einer bey der ersten, anderten, oder dritten Übertrettung die außgesetzte Straff in Geld zuerlegen nicht vermöchte, derselbe alsobaldern mit Gefängnuß, oder in andere weeg abgestrafft werden solle.          Die Manutenentz und Handhaltung wollen Wir, so vil dieses Unser Ertz-Herzogthumb Oesterreich unter der Ennß betrifft, zuforderist Unserer N. Oe. Regierung und Cammer : in Oesterreich ob der Ennß aber Unserm Lands-Haubtmann und Vicedom, hiemit auffgetragen haben, deren jede Instantz hierzu einen besonderen Fiscal bestellen und derselbe sich umb andere gewisse Personen, welche in der Stille die Übertretter erforschen und anzeigen, bewerben, auch denenselben für ihre Mühewaltung von denen eingehenden Straffen ein Drittel und das anderte Drittel dem Fiscal überlassen, das dritte aber Uns ordentlich verraittet werden solle.          Wir wollen auch, daß auff deß Fiscalis, oder eines Anzeigers Anbringen (zumahlen solches einem jeden zuthun und das Drittel der Straff zuerhalten, ohne einige Gefahr der Entdeckung seiner Person und Namens bevorstehet) auff das schleunigiste, und zwar mündlich, ohne Verstattung einiger Schrifftwechßlung summarissimè procedirt werden, und damit alles desto mehreres befördert, auch die, bey gedachter Unserer N. Oe. Regierung und Cammer anderwärtig habende Arbeiten und Verrichtungen, kein Verzug verursacht werde, wollen Wir auß ihrem Mittel zu diesem Politzey-Wesen besondere Räth verordnen lassen, die demselben beständig abzuwarten haben.          Es sollen auch alle und jede, so allhier in derley Politzey-Sachen, zu mehrerwehnter Unserer N. Oe. Regierung und Cammer, oder in Oesterreich ob der Ennß für Unsern Lands-Haubtmann und Vicedomb daselbst erfordert werden, ohne einige Widerred, oder Vorschützung einer andern Instantz (als denen Wir, so vil diese Ordnung betriff, außdrücklich derogiren) erscheinen, und derselben Außspruch ohne suchende Provocation, Revision, und anderer sonsten gewöhnlichen beneficiorum Juris, so Wir zu Verlängerung der Sachen zuverstatten, keines weegs gedacht seyn, gehorsambst nachkommen :          Insonderheit befehlen Wir hiemt allen Geist- und Weltlichen Obrigkeiten auff dem Land, wie auch denen Magistraten in Unsern Lands-Fürstl. Städten und Märckten, daß sie die ihnen untergebene Burger und Unterthanen zu Vollziehung mehrgedachter Unserer Ordnung ernstlich anhalten, gewisse Leuth zur Auffsicht befehlen die Übertretter unverschont abstraffen, auch selbsten darwider nicht handeln sollen : dann da erfahren werden sollte, daß hierinnen eine Nachlässigkeit oder Verschonung mit unterlauffen thäte, soll Unsere N. Oe. Regierung und Cammer, wie auch Lands-Haubtmann und Vicedomb in Oesterreich ob der Ennß, solche Obrigkeiten Richter und Räth selbsten der Gebühr nach abstraffen.          Es wird aber gleichwohl darneben ein jede Herrschaft und Obrigkeit erinnert, sich hierinnen bescheiden zuverhalten und niemanden auß Haß, Neyd, oder Eigennutzigkeit, wo keine genugsambe Prob der Übertrettung verhanden, oder auch umb ein höhers als Unser Außwurff vermag, mit der Straff zubelegen : Wir wollen auch, daß alle Hof-Befreyte, Burgerliche und andere Schneider, keiner in diese Ordnung gehörigen Manns- oder Weibs-Personen, die Kleider auß einem bessern Zeug, oder auff andere Weeg und Manier, als ihnen bemeldte Ordnung solches zulast, machen und zurichten sollen, da auch einer darwider handlen und dessen überwisen wurde, soll er zum erstenmahl umb zehen Reichs-Thaler, zum andertenmahl aber umb zwantzig Reichs-Thaler gestrafft, und da er sich zum drittenmahl betretten liesse, ihme das Handwerck auff ein gewisse Zeit nidergelegt, oder nach der Beschaffenheit der Sach die Freyheit oder das Burger-Recht genommen werden.          Welches Wir auch von denen Seiden-Stückern, Kürschnern und dergleichen Handwercker, ingleichen von denen Köchen und Köchinen wollen verstanden haben, die da wissentlich denen obberührten Personen etwas, so ihnen in dieser Unserer Ordnung verbotten, arbeiten, kochen und zurichten werden, wie dann sonderlich die Köch und Köchinen, da ihnen etwas dergleichen zugemuthet wird, oder sie sonsten was überflüssiges sehen thäten, solches ohne Verzug dem in Politzey-Sachen verordneten Fiscali, oder unmittelbar Unserer N. Oe. Regierung und Cammer anzeigen, dargegen ihnen der dritte Theil der Straff gebühren : im widrigen, da sie solches verschweigen und man anderwärtig auff den Grund kommen thäte, mit der jenigen straff, wie oben von denen Schneidern und andern Handwerckern gemeldet ist, gegen sie verfahren werden solle.          Wie dann die von Unser Fiscal bestellte Personen nicht allein heimlich bey denen Hochzeiten und Mahlzeiten alles genau außkundschaften und beobachten, sondern auch, wann ihnen die Mittel hierzu benommen wurden und ein billichmässiger Verdacht wäre, befugt seyn sollen, offentlich in die Kucheln oder Zimmer zugehen, auch die verbottenen und überflüssigen Speisen in Augenschein zunehmen.
          Und weilen bey so tieff eingewurtzelter Hoffart, Verschwendung und verkehrten Sinn der Leuth alles in gewisse Regul zusetzen, auch die Betrug und neue Fund so genau zuverhüten, nicht wohl möglich, als behalten Wir Uns bevor diese Ordnung zuverbessern, zuändern und zuerklären.
          Was schlüßlichen Unserer Hof-Cavallier, und der drey Obern Ständ und würcklicher Räth eigene Personen betrifft, wollen Wir selbige zwar Eingangs gedachter massen für dißmahl in dieser Unserer Ordnung und Patent nicht begriffen, jedoch sie Vätterlich und gnädigist vermahnet haben, weilen durch Unsere Pragmatik die mindere und andere Stands-Personen in eine bessere Ordnung gebracht, und von dem ihnen nicht zustehenden Pracht abgehalten werden, daß sie dem überflüssigen Luxui und Verschwendung nachfolgende Sachen und Angelegenheiten selbsten betrachten, und neben ihren Weib und Kindern, sich der Gespahrsamkeit befleissen  :  die Außländische, kostbare, an sich selbsten wenig nutze und nur vil Geld auß dem Land ziehende, sich täglich veränderende Waaren, als Landschädliche Sachen, meiden, den unnöthigen Pracht, vornehmblich auch in denen vergoldten Wägen, wordurch das Edleste Metall unnützlich verschwendet wird, einziehen, wie auch den Überfluß in Dienern und Auffwartern, in der Hauß-Zier, Mahlzeiten und andern also moderiren werden, wie es eines jeden Stand, Ambt und Condition rühmlich anstehet ;  damit Wir nicht bemüssiget werden dörfften ihnen gleichfalls eine gewisse Ordnung fürzuschreiben und ernstlich darob zuhalten, welches Wir auff nicht verspührende Verbesserung und Continuirung deß Luxus zuthun nicht unterlassen wurden.    
          So wollen Wir auch Unserer und deß Heil. Röm. Reichs Chur- und Fürsten an Unserm Kayserl. Hof sich befindende Ordinari-Residenten und Agenten, wie auch all andere zureisende hoch- und nidere Stands-Personen (worunter Wir auch die Soldaten begriffen haben wollen) welche sich eine Zeitlang allhier und bey Hof auffhalten, gnädigist ermahnet haben, daß auch sie in der Kleidung und andern sich alles Überfluß enthalten.  
          Welchem allen nach gebieten Wir Unserer N. O. Regierung und Cammer Lands-Haubtleuthen, Verwesern, Vicedomen, Pflegern, Burgermeistern, Richtern, Räthen und allen andern, so sich auff dem Land und in Unsern Lands-Fürstl. Städten, in Unsern Ertz-Hertzogthumben Oesterreich unter und ob der Ennß, einer Jurisdiction, oder gerichtlichen Obrigkeit gebrauchen, hiemit alles Ernsts, daß ihr nach Gelegenheit eines jeden Ambts und Obrigkeit, ob dieser Unserer Ordnung und Gebott eyfrig haltet, gegen die Übertretter mit der aussgesetzten Bestraffung würcklich und unverschonet verfahret, auch selbsten darwider nicht handelt, sondern vilmehr andern mit gutem Exempel vorgehet und alles das jenige nachdrücklich handelt und vorkehret, was zu handhab dieses Unsers Patents dienlich und vorträglich seyn kann, wie solches gegen Uns als Herrn und Lands-Fürsten, ohne daß euern Pflichten gemäß, auch so lieb einem jeden ist, Unsere schwäre Straff und Ungnad zuvermeiden.         Dieses alles ist Unser ernstlicher Will und Meinung.          Gegeben auff Unserm Schloß Eberstorff.

28. Septemb. 1671       


Unterschiedliche Mißbräuch habe von unten an durch die geringere Stands-Personen ihren Ursprung genommen.






 


Die drey Obere Ständ und würckliche Räth werden hierinnen nicht berührt.




 

Welche in der ersten Class enthalten seyn.




Verbottene Sachen.













 


Zugelassene Sachen.




 

Tafel-Silber.

Wägen.




 




Welche in der anderten Class enthalten seyn.








Verbottene Sachen.






Zugelassene Sachen.











 

Welche in der dritten Class enthalten.




Verbottene Sachen.

Tapezereyen, Wägen, kostbare Hochzeit und andere Gastmahl.


Zugelassene Sachen. Goldene Ring, silberne Gürtel, Pörtl von goldenen Rößlen,

Sammete Visiren,
Taffet, Seiden,

Schlayer, Spitz,
Tisch-Zeug.



Welche in der vierten Class enthalten.



Verbottene Sachen.










Zugelassene Sachen.







 


Verbottene Sachen.


Zugelassene Sachen.


Cavallier sollen in ihren Liureen keinen Luxum gebrauchen.


Zugelassene und verbottene Sachen in Liureen.





Keine neue Sachen und Kleider-Arth in fraudern dieser Ordnung zuerdencken.



In welche Class die hierinnen nicht benennte gehören.
Die Classen sollen niemand an seiner Præcedentz præjudiciren.
   Wer in zweye Classen begriffen kann sich der höhern bedienen.


Wann diese Ordnung ihren Anfang nimmt.

 



Straff deren Übertreter.




Verschärffung der Straff.



Manutenentz dieser Ordnung.

 

Ein Drittel der Straff dem Fiscal, das anderte dem Anzeiger zugeben, das dritte aber zuverrechnen 

 
Hierinfalls summarissimè zuprocedire.

Auch mit Derogirung aller anderer Instantzen.



Obrigkeiten sollen bey Straff fleissig hierob halten.

Jedoch in der Bestraffung nicht excediren.



Schneider,
Seiden-Stücker, Kürschner und dergleichen Handwercker, wie auch Köch und Köchinen  sollen nichts verbottenes arbeiten, oder præpariren;



Sondern die Übertretter anzeigen
Im widrige gestrafft werden.


Anzeiger sollen fleissig acht geben.


Hof-Cavallieri und die 3. Obere Ständ, auch würckliche Räth sollen sich deß über-
flüssigen Luxus enthalten, damit ihnen gleiche Ordnung zu-
machen nicht Noth seyn.


 




 

Transkription von: Beatrix Nutz


Aus: Codex Austriacus II (Wien 1704) 153-159.


Digitalisate des Codex Austriacus finden Sie

bei der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg – Band I und II

Codex Austriacus I (Wien 1704)

Codex Austriacus II (Wien 1704)

und Band III bis VI bei der Bayrischen Staatsbibliothek

Codex Austriacus III (Leipzig 1748)

Codex Austriacus IV (Leipzig 1752)

Codex Austriacus V (Wien 1777)

Codex Austriacus VI (Wien 1777)

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