Symbolbild: Hand mit Geld © futureimagebank.comDer Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich hat entschieden, dass § 143 Abs. 30 Satz 3 Universitätsgesetz 2002 in der Fassung BGBl I Nr. 18/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wird (sprich „Einhebung des Studienbeitrages im Wintersemester 2012/13 liegt bei den Universitäten, sollte es zu keiner gesetzlichen Neuerung der Studienbeitragsregelung kommen“).
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Die Universität Innsbruck hat auf Basis dieses Gesetzes eine Verordnung erlassen (Mitteilungsblatt vom 19. Juni 2012, 35. Stück, Nr. 322 und 323), die nun ebenfalls amtswegig geprüft werden muss.

Das bedeutet, dass möglicherweise die Einhebung des Studienbeitrages (+ € 363,36 bzw. € 726,72) durch die Universität Innsbruck ausschließlich im Wintersemester 2012/13 nicht rechtskonform war.

Für das Sommersemester 2013 ist per Gesetzesänderung http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_18/BGBLA_2013_I_18.pdf eine Neuregelung der Studienbeitragszahlung erlassen worden, die seit diesem Zeitpunkt gültig ist. Das heisst, dass die Einhebung ab diesem Zeitpunkt korrekt durchgeführt wurde und gültig ist.

Sobald das Prüfverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen ist, werden alle betroffenen Studierenden über das Ergebnis per E-Mail informiert werden, wie und auf welchem Weg die Rückerstattung des bezahlten Studienbeitrages erfolgen wird.

Selbstverständlich ist die Garantieerklärung des Rektors (Rückerstattung des entrichteten Beitrages im Wintersemester 2012/13 im Falle einer Unrechtmäßigkeit) aufrecht.

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