Nach der teilweisen Abschaffung der Studienbeiträge ist die Verunsicherung bei vielen Studierenden noch groß. Muss ich nun im kommenden Semester den Studienbeitrag bezahlen? Welchen Nachweis muss ich erbringen, um davon befreit zu werden? Und wie viele Semester kann ich noch studieren, ohne einen Studienbeitrag bezahlen zu müssen? Die ÖH hat die häufigsten Fragen gesammelt und mit Unterstützung der Studienabteilung fachkundig beantwortet.

 

1. Ich habe für meinen 1. Abschnitt (Mindeststudiendauer 4 Semester) 10 Semester gebraucht. Jetzt habe ich mein 1. Diplomprüfungszeugnis eingereicht und bin nun im 2. Abschnitt meines Diplomstudiums. Bin ich jetzt vom Studienbeitrag befreit?

Ja. Sobald du den 2. Abschnitt erreicht hast, bist du wieder für die Mindeststudiendauer des Abschnitts + 2 Toleranzsemester von der Zahlung der Studienbeiträge befreit.

Im Gegensatz zur Zählweise für Studien- u. Familienbeihilfe, bei denen immer alle bereits inskribierten Semester gerechnet werden (auch solche in denen man gar keine Beihilfe bezogen hat!), stehen dir für jeden Abschnitt Mindeststudiendauer + 2 Toleranzsemester zur Verfügung.

Ähnlich verhält es sich auch bei Master- bzw. Doktoratstudien. Unabhängig davon wie lange man für die Absolvierung des Bachelors (bzw. Masters) gebraucht hat, steht für das Folgestudium die volle Anspruchszeit zur Verfügung (= Mindeststudiendauer + 2 Toleranzsemester).

 

2. Ich habe letztes Jahr im Sommer 3 Monate gearbeitet und über Euro 4.886,14 (14x Geringfügigkeit im letzten Kalenderjahr) verdient. Bin ich jetzt befreit?

Ja, du bist befreit, sobald du über 4.886,14 Euro innerhalb eines Jahres verdient hast (ganz egal ob du das Geld in einem Monat verdient hast oder 12 Monate dafür gebraucht hast). Du musst bis spätestens 31. März den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres in der Studienabteilung vorweisen und um Erlass des Studienbeitrags ansuchen.

 

3. Kann ich durch ein Auslandssemester meine Befreiung verlieren?

Ja.  Problematisch sind v. a. „Nebenstudien“ für die während des Auslandsaufenthalts keine Prüfungen abgelegt werden. Denn die Semesterzählung läuft normal weiter und man kann aus der Mindestzeit + Toleranzsemester fallen.

Um dieses Problem zu umgehen, kann man sich für die Zeit des Auslandsaufenthaltes vom „Nebenstudium“ abmelden und dann, sobald man wieder Prüfungen machen kann, das Studium wieder aufnehmen.

ACHTUNG: 
Wenn du dich von deinem Studium abmeldest und du dich dann wieder neu
inskribieren willst, musst du in den aktuellen – möglicherweise neuen - Studienplan wechseln. Dies betrifft besonders „alte“ Diplomstudien. Sobald man sich davon abgemeldet hat, kann man nur wieder in den neuen Bachelor- bzw. Masterstudienplan einsteigen.

 

4. Hallo! Ich bin aus Deutschland und arbeite auch dort, bin also auch dort steuerpflichtig! Kann ich mich mit einem Einkommenssteuernachweis in Innsbruck befreien lassen?

Ja, das ist möglich, sofern du in Deutschland mehr als die österreichische Geringfügigkeitsgrenze (4.886,14 Euro pro Jahr) verdient hast. Einfach mit dem deutschen Einkommenssteuerbescheid in die Studienabteilung gehen und sich befreien lassen. Studierende, die einen nicht deutschsprachigen Einkommenssteuerbescheid vorweisen können, müssen diesen übersetzen und notariell beglaubigen lassen.

 

5. Ich möchte die Studienberechtigungprüfung machen und bin deshalb noch a.o. Student (außerordentlicher Student). Jetzt heißt es zahlen, oder?

Variante: Ich habe meine Matura noch nicht, bin aber schon a.o. Student, muss ich jetzt zahlen?
Ja, als außerordentlicher Studierender musst du den Studienbeitrag in voller Höhe bezahlen. Solltest du innerhalb der Zulassungsfrist zum ordentlichen Studierenden werden, so kannst du dir den bereits bezahlten Studienbeitrag rückerstatten lassen.

 

6. Kann ich durch mein 2. Studium die Studienbeitragsbefreiung verlieren, auch wenn ich in meinem Hauptstudium noch in Mindeststudienzeit bin?

Das kann passieren. Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenstudium. Sobald man für ein Studienfach länger als Mindeststudiendauer + 2 Toleranzsemester inskribiert ist, muss man wieder Studienbeitrag bezahlen.

 

7. Ich habe vor einigen Jahren schon einmal 12 Semester studiert, möchte jetzt das gleiche Studium (mit gleicher Studienkennzahl) fortsetzen! Muss ich zahlen?

Ja, frühere Studienzeiten werden dir nach einer Wiederaufnahme des Studiums angerechnet, sofern sich die Studienkennzahl nicht geändert hat. Du bist erst wieder von den Studienbeiträgen befreit wenn du in den nächsten Abschnitt kommst. Dann bist du wieder für die Mindeststudiendauer des Abschnitts plus 2 Toleranzsemester befreit.

Variante: Ich habe früher schon mal Englisch (Vorstudium) studiert, jetzt möchte ich Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren. Muss ich zahlen?
Nein, du musst in diesem Fall nicht zahlen, weil das Bachelorstudium ein ganz neues Studium ist. Du bist also befreit, da deine Semesteranzahl für dieses Studium bei eins anfängt und allfällige Vorstudien nicht eingerechnet werden.

Variante: Ich habe schon mal 7 Semester Jus studiert, es aber nicht über den ersten Abschnitt geschafft. Dann habe ich einige Jahre gearbeitet. Jetzt will ich wieder Jus studieren, muss ich zahlen?
Ja. Denn du kommst jetzt ins 8. Semester Jus im 1. Abschnitt. Die 7 Semester aus deiner „ersten Studienzeit“ werden angerechnet, da es sich immer noch um dasselbe Studium handelt.

Variante: Ich habe früher Diplomstudium Biologie 10 Semester studiert, aber leider keine Prüfung geschafft. Dann exmatrikuliert. Jetzt will ich weitermachen. Muss ich zahlen?
Nein, weil du dich nun ins Bachelor Studium Biologie einschreibst. Da dieses eine andere Studienkennzahl hat, musst du nicht mehr zahlen.

 

8. Wie kann ich ein Studium „schließen“ für das ich zugelassen bin, das ich allerdings nicht mehr fortsetzen möchte?

Schreibe eine Mail von deiner Uni-Webmail-Adresse mit der Angabe der Studienkennzahl an die Studienabteilung: studienabteilung@uibk.ac.at.

Du kannst auch ein Fax an die Studienabteilung schicken (Kopie des Studierendenausweises und Studienblattes mitschicken!) Fax: +43 512 507 2804

Abgesehen davon kannst du das natürlich auch persönlich in der Studienabteilung am Schalter erledigen.

 

9. Wie lang dauert es bis die Uni den Studienbeitrag rückerstattet, wenn ich einen Erlassgrund nachgewiesen habe?

Ungefähr 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der beantragten Rückerstattung.

 
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