Welche Aufgaben hat eigentlich ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

Wer sagt das? Das sagen nicht wir, sondern das Arbeitsverfassungsgesetz. Genauer gesagt: § 38. Hier ein Link zu diesem Gesetz für alle Interessierten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008329

Dieses Gesetz regelt im Detail eine Reihe von Mitbestimmungsmöglichkeiten, Rechten und Pflichten.

Die wichtigsten sind:

  • 105 ArbVG: Anfechtung von Kündigungen
  • 106 ArbVG: Anfechtung von Entlassungen
  • 101 ArbVG: Mitwirkung bei Versetzungen
  • 89 ArbVG: Kontrolle, ob der Arbeitgeber die Rechtsvorschriften einhält, die die ArbeitnehmerInnen betreffen
  • 92a ArbVG: Anhörung und Beratung beim Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • 97 ArbVG: Abschluss von Betriebsvereinbarungen

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders wichtig: Sie können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen (§ 37 ArbVG).

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