37. Flaggen

Warum dürfen Wähler bei den europäischen Parlamentswahlen nur Kandidaten von Parteien ihres Mitgliedestaates, nicht aber direkt Kandidaten einer europäischen Fraktion wählen?

ANTWORT
von Univ.-Prof. Mag. Dr. Walter Obwexer
Rechtswissenschaftliche Fakultät

Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürger*innen zusammen. Ihre Gesamtzahl darf 751 nicht überschreiten. Die Vertretung muss degressiv proportional sein, wobei aus jedem Mitgliedstaat mindestens 6 Vertreter kommen müssen und kein Mitgliedstaat mehr als 96 Vertreter haben darf.

Die genaue Verteilung dieser Vertreter ist vom Europäischen Rat einstimmig auf Vorschlag und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments festzulegen. Demnach sind die zu wählenden Abgeordneten des Europäischen Parlaments alle auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt; unionsweit zu wählende Abgeordnete sind derzeit keine vorgesehen. Darüber nachgedacht wurde bereits, eine Lösung konnte aber nicht gefunden werden. Solange dies nicht der Fall ist, können die Wähler*innen die Abgeordneten nur national wählen. In den einzelnen Mitgliedstaaten bewerben sich auch nur nationale Parteien, auch wenn die meisten davon einer europäischen Parteienfamilie angehören.

In Österreich sind am 26. Mai 2019 insgesamt 18 Abgeordnete zu wählen. Nach dem Brexit erhält Österreich einen zusätzlichen Abgeordnetensitz im Europäischen Parlament, also insgesamt 19 Vertreter.
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